Parliament / Business / 26.3777
Beschluss der UNO als Grundlage eines Organisationsverbots nach Artikel 74 NDG noch zeitgemäss?
submitted on 18.06.2026 in the Sommersession 2026First chamber: National CouncilStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (26.08.2026)
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Submitted text
Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten: 1. Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass die in Art. 74 Abs. 2 NDG verankerte Voraussetzung eines UNO-Verbots- oder Sanktionsbeschlusses angesichts der Blockadefähigkeit einzelner Sicherheitsratsmitglieder in der Praxis für den Erlass eines Organisationsverbots faktisch nicht erfüllbar ist? 2. Wie beurteilt der Bundesrat den Umstand, dass im Fall der Hamas ein eigenes Spezialgesetz nötig wurde, um die Lücke zu schliessen? Erachtet er dieses Vorgehen als tragfähiges Modell für künftige Fälle, oder sieht er darin eine Notlösung? 3. In welchem Stadium befindet sich die in der Stellungnahme zu den Motionen 26.3361 und 26.3102 in Aussicht gestellte Aufnahme der IRGC auf die Beobachtungsliste? Bis wann ist mit einem Entscheid zu rechnen? 4. Ist der Bundesrat bereit, bereits jetzt eine Revision von Art. 74 NDG vorzubereiten, die ein Organisationsverbot auf die eigenständige Gefahreneinschätzung des NDB stützt, ohne zwingenden Rückgriff auf einen UNO-Beschluss? 5. Wie bewertet der Bundesrat den vom EJPD bereits früher geäusserten Hinweis auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Gesetzesanpassung? 6. Welche Handlungsmöglichkeiten sieht der Bundesrat, um gegen Strukturen der Hisbollah oder der IRGC in der Schweiz vorzugehen, solange weder ein Spezialgesetz, noch ein UNO-Beschluss oder eine Anpassung von Art. 74 NDG vorliegt? 7. Anerkennt der Bundesrat im Grundsatz, dass die Beurteilungskompetenz über die Gefährlichkeit einer Organisation nicht von politischen Mehrheitsverhältnissen im UNO-Sicherheitsrat abhängen sollte, sondern in der eigenständigen Verantwortung der Schweiz liegen muss?
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Reasons
Mit Art. 74 NDG verfügt die Schweiz über ein Instrument, um besonders gefährliche Organisationen zu verbieten. In der Praxis erweist sich die in Absatz 2 verankerte Voraussetzung eines Verbots‑ oder Sanktionsbeschlusses der UNO zunehmend als Hürde, weil der Sicherheitsrat aufgrund der Vetorechte einzelner ständiger Mitglieder häufig blockiert ist. Damit hängt die Handlungsfähigkeit der Schweiz in zentralen Sicherheitsfragen faktisch von internationalen Mehrheitsverhältnissen ab, die sich nicht an der eigenen Gefahrenlage orientieren. Gleichzeitig stehen mit der Hisbollah und den Revolutionsgarden des Iran (IRGC) Akteure im Raum, deren Gefährdungspotenzial in Europa und der Schweiz intensiv diskutiert wird.
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The Federal Council's opinion
1. Dem Bundesrat ist bewusst, dass die im Nachrichtendienstgesetz (NDG; SR 121) verankerte Voraussetzung für ein Organisationsverbot hoch ist. Ein enger Rahmen ist vom Gesetzgeber gewollt: So wurde dem Bundesrat während der parlamentarischen Debatte zum NDG bewusst keine allgemeine Kompetenz eingeräumt, Organisationen zu verbieten.
2. Systematische Verbote gestützt auf Spezialgesetze sind für den Bundesrat keine tragfähige Lösung. Der Bundesrat hat stets betont, dass das spezifische Verbot der Hamas kein Paradigmenwechsel in der grundsätzlich zurückhaltenden Praxis darstellt, Organisationen nur fallweise bei Vorliegen äusserst schwerwiegender Gründe zu verbieten.
3. Der Bundesrat hat die überarbeitete Beobachtungsliste nach Art. 72 NDG im Juni 2026 genehmigt. Die Beobachtungsliste ist gemäss NDG vertraulich. Der Bundesrat äussert sich öffentlich daher nicht zum konkreten Inhalt der Beobachtungsliste und somit auch nicht dazu, ob das Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) aufgenommen wurde oder nicht. Die Aufsichtsbehörden – darunter die Geschäftsprüfungsdelegation – wurden hingegen über den Bundesratsbeschluss informiert.
4. Anlässlich der Beratung des Grundpakets der laufenden NDG-Revision (26.021) hat die Sicherheitspolitische Kommission des Ständerats am 22. Juni 2026 beschlossen, dem Ständerat eine Änderung zur Senkung der Hürde für ein Organisationsverbot nach Art. 74 NDG zu beantragen. Aus Sicht des Bundesrats ist es wichtig, dass sichergestellt ist, dass eine Organisation nur dann verboten werden kann, wenn von ihr tatsächlich eine Bedrohung für die Sicherheit der Schweiz ausgeht. Nur so sind Verbote auch wirksam und die dafür eingesetzten Ressourcen vertretbar. Zudem ist es dem Bundesrat ein Anliegen, dass die Regelung neben den sicherheitspolitischen auch die aussenpolitischen Interessen der Schweiz berücksichtigt. Der Bundesrat wird sich in diesem Rahmen für eine ausgeglichene Lösung einsetzen.
5. Die Sicherheitsbehörden des Bundes prüfen und diskutieren gemeinsam über solche sicherheitspolitischen Geschäfte. Der Bundesrat äussert sich nicht zum Inhalt der entsprechenden Diskussionen.
6. Dass kein Organisationsverbot vorliegt, bedeutet nicht, dass die Behörden nicht gegen die entsprechende Organisation vorgehen. Den Sicherheitsbehörden liegen dafür diverse Instrumente vor, die ihnen unterschiedlich restriktive Handlungsmöglichkeiten geben. Die dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) gemäss NDG zur Verfügung stehenden Instrumente bauen aufeinander auf. Deren Einsatz hängt vom Grad der Bedrohung für die Sicherheit der Schweiz ab, die von der entsprechenden Organisation ausgeht: Grundsätzlich begegnet der NDB der Bedrohung durch Terrorismus mit geeigneten Massnahmen im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten. Als zusätzliche Instrumente stehen die Aufnahme in die klassifizierte Beobachtungsliste nach Artikel 72 NDG, das Aussprechen eines Tätigkeitsverbots nach Artikel 73 NDG und das Aussprechen eines Organisationsverbots nach Artikel 74 NDG zur Verfügung.
Des Weiteren sind präventivpolizeiliche Massnahmen und die strafrechtliche Sanktionierung möglich: Gegenüber Ausländerinnen und Ausländern können zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz Einreiseverbote (Art. 67 Abs. 4 Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG; SR 142.20) und Ausweisungen (Art. 68 AIG) verfügt werden. In der Schweiz können gegenüber einer terroristischen Gefährderin oder einem terroristischen Gefährder polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (sog. PMT-Massnahmen) verfügt werden (Art. 23k–23q Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit; BWIS; SR 120). Zudem ist die Beteiligung an einer terroristischen Organisation sowie die Unterstützung einer solchen nach Art. 260ter Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) strafbar.
Letztlich kann der Bund, gestützt auf das Embargogesetz (EmbG; SR 946.231), Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die vom UNO-Sicherheitsrat oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz, in der Praxis der EU, beschlossen worden sind. Das IRGC ist im Rahmen der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran (SR 946.231.143.6) sanktioniert. Dies bedeutet, dass bereits heute allfällige Vermögenswerte des IRGC in der Schweiz gesperrt sind. Zudem dürfen dem IRGC keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen bereitgestellt werden.
7. Ja, die Sicherheitsbehörden des Bundes beurteilen bereits heute eigenständig die von Gruppierungen und Organisationen ausgehende Bedrohung.
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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data
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