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Parliament / Business / 26.3780

26.3780MotionEDIpending

Eigenmittel von Inhaftierten konsequent für Gesundheitskosten im Gefängnis einsetzen

submitted on 18.06.2026 in the Sommersession 2026First chamber: National CouncilStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (02.09.2026)

FinanzwesenStrafrechtGesundheit

The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.

No decision by a chamber or a committee yet.

Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen dahingehend anzupassen, dass Inhaftierte für ihre Gesundheitskosten nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit selber aufkommen und hierfür das Arbeitsentgelt im Gefängnis, sowie weitere Einkommen und Vermögen verwendet werden müssen, damit die öffentliche Hand und die Prämienzahlenden soweit wie möglich entlastet werden.

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Es ist nicht richtig, dass die Allgemeinheit für Gesundheitskosten für Gefängnisinsassen aufkommen muss, wenn diese Geld verdienen können im Gefängnis (Arbeitsentgelt) und die Kosten oder Teile davon selber tragen könnten. Deshalb soll das verdiente Geld im Gefängnis, sowie weitere Einkommen und Vermögen direkter und prioritär für die Gesundheitskosten aufgewendet werden. Dies ohne die rechtzeitige medizinisch notwendige Versorgung zu verzögern oder zu beeinträchtigen und unabhängig davon ob das über die obligatorische Krankenversicherung geregelt wird (i.d.R. Inhaftierte mit Wohnsitz Schweiz) oder direkte Gesundheitskosten ohne Versicherung anfallen (i.d.R. Inhaftierte ohne Wohnsitz in der Schweiz). Weder sollen die Prämienzahler noch die Steuerzahler via Kanton oder Gemeinden das berappen müssen. Insbesondere soll das für den Drittel aller inhaftierten Personen in der Schweiz, also rund 2300 Personen, gelten, die 2023 nicht über eine obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert waren, weil sie über keinen Wohnsitz in der Schweiz verfügen und somit nicht versicherungspflichtig sind. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll auch nicht die verfassungs- und völkerrechtliche Verantwortung für die Gesundheit von inhaftierten Personen tangiert werden. Unabhängig von ihrem Aufenthaltsrecht haben sie Anspruch auf medizinische Versorgung. Nur die Bezahlung soll direkter und umfassender via Arbeitsentgelte, sowie weitere Einkommen und Vermögen erfolgen.

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Aufgrund der Grund- und Menschenrechte, welche in den Artikeln 7, 8, 10 und 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie in den Artikeln 2, 3 und 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) verankert sind, kommt dem Staat eine umfassende Verantwortung für die Gesundheit von inhaftierten Personen zu. Diese haben unabhängig von ihrem Aufenthaltsrecht Anspruch auf eine medizinische Behandlung, die äquivalent ist zu derjenigen für Personen in Freiheit. Daraus folgt, dass der Staat nicht nur für den Zugang zur medizinischen Versorgung, sondern auch für deren Sicherstellung und Finanzierung eine zentrale Verantwortung trägt. Artikel 118 BV beauftragt den Bund denn auch, im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit zu treffen und Vorschriften zu erlassen. Bei inhaftierten Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und deshalb gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) unterstehen, übernimmt diese im Grundsatz die Kosten derselben Leistungen nach den Artikeln 25 – 31 KVG wie bei OKP-versicherten Personen in Freiheit. Inhaftierte Personen, die mangels Wohnsitzes in der Schweiz de lege lata nicht dem Krankenversicherungsobligatorium unterstehen, haben aufgrund des Äquivalenzprinzips bzw. dem Rechtsgleichheitsgebots nach Artikel 8 Absatz 1 BV ebenfalls Anspruch auf dieselben Leistungen und deren Vergütung. Um dies zu gewährleisten, hat der Bundesrat eine Ausweitung des Krankenversicherungsobligatoriums auf alle in der Schweiz inhaftierten Personen vorgeschlagen (Botschaft vom 12. Dezember 2025 zur Änderung des KVG, BBl 2026 13).

Grundsätzlich sind in der Schweiz die Kantone für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständig (Art. 123 Abs. 2 BV; Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion Sormanni 25.3223 «Wohlhabende Häftlinge sollen ihre Haft- und Arztkosten zurückerstatten müssen» ausführte, sind die Vollzugskosten bei strafrechtlichen Sanktionen sowohl auf eidgenössischer als auch auf interkantonaler Ebene gesetzlich geregelt. So schreibt Artikel 380 Absatz 2 StGB vor, dass die verurteilte Person in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt wird. In der Praxis behalten die Behörden meist einen Teil des Arbeitsentgelts der inhaftierten Person ein; bei Arbeitsverweigerung orientieren sie sich an deren Einkommen und Vermögen. Im Übrigen obliegt es den Kantonen, nähere Vorschriften über die Kostenbeteiligung der Verurteilten zu erlassen (Art. 380 Abs. 3 StGB). Die in den Konkordaten festgelegten Regeln sehen bereits heute eine ausdrückliche Beteiligung der inhaftierte Personen an ihren Gesundheitskosten und ihren Versicherungsprämien vor, sofern ihr Arbeitsentgelt oder ihr persönliches Vermögen dies ermöglicht (vgl. u.a. Richtlinien betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen vom 26. März 2021, Konkordatskonferenz NWI und Strafvollzugskommission OSK [abrufbar unter: www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed]; Beschluss vom 8. November 2018 über die Gesundheitskosten der LKJPD [abrufbar unter: www.cldjp.ch/actes-des-conferences/concordat-adultes/]).

Zusammenfassend fällt das Anliegen des Motionärs in den Zuständigkeitsbereich der Kantone und ist bereits heute im Rahmen der jeweiligen Strafvollzugskonkordate geregelt. Aus diesen Gründen erachtet der Bundesrat eine zusätzliche Regelung auf Bundesebene als nicht erforderlich; sie würde seiner Ansicht nach einen unverhältnismässigen Eingriff in den Zuständigkeitsbereich der Kantone darstellen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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Ablehnung

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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data

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