Parliament / Business / 26.3788
Steuergerechtigkeit, Transparenz, Meldepflicht und Vollzug bei steuerpflichtigen Influencer und Influencerinnen
submitted on 18.06.2026 in the Sommersession 2026First chamber: National CouncilStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (02.09.2026)
Through the chambers
The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.
No decision by a chamber or a committee yet.
Submitted text
Mit der Digitalisierung sind neue Wirtschaftsformen aufgekommen. In Bezug auf die "Plattform-Ökonomie" wird der Bundesrat deshalb um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:
1. Wie viele Steuerprüfungen von Influencer:innen wurden in den letzten fünf Jahren durchgeführt?
2. Wie hoch sind die Umsätze der Influencer:innen und Content-Creator:innen?
3. welche Schätzungen zu nicht deklarierten Einkommen existieren?
4. Werden von den Steuerbehörden Daten von Social-Media-Plattformen genutzt?
Falls Nein, bräuchte es gesetzliche Anpassungen?
5. Welchen Handlungsbedarf sieht der Bundesrat, insbesondere bei überwiegend in der Schweiz generierten Werbeeinnahmen und beschränkter Steuerpflichtigkeit im Ausland (zum Beispiel in Dubai)?
6. Welche Anpassungen braucht es allenfalls in Doppelbesteuerungsabkommen?
7. Welche Vollzugslücken kann der Bundesrat eruieren?
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Reasons
Wer seinen Lebensunterhalt über soziale Medien verdient, soll steuerlich gleich behandelt werden wie Selbstständige, Gewerbetreibende oder Angestellte. Influencer:innen können je nach Anzahl ihrer Follower:innen auf unterschiedliche Einkommensmöglichkeiten zählen: Marken-Kooperationen, Sponsoring-Deals, Affiliate-Links oder Gratisprodukte. Alle diese Einnahmen sind ab dem ersten Franken steuerpflichtig. Ebenso sind Naturalleistungen (wie beispielsweise Kosmetikartikel, Ausflüge oder Hotelübernachtungen) als Tauschgeschäft zu bewerten und müssen dementsprechend als geldwerte Vorteile versteuert werden.
Die Steuerpflicht von Influencer:innen ist in einigen europäischen Ländern ein Thema. Intensiv diskutiert werden dabei die Analyse der Creator Economy, die Meldepflicht der Plattformen und klare Regeln für Sachleistungen. Auch in der Schweiz bieten die sozialen Medien den Influencer:innen vielerlei Einkommensquellen, weshalb sich auch bei uns diverse Fragen stellen.
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The Federal Council's opinion
Zu 1.–3.: Die Veranlagung und der Bezug der direkten Bundessteuer (DBST) erfolgen durch die Kantone unter Aufsicht des Bundes (Art. 2 und Art. 102 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Steuerprüfungen liegen deshalb grundsätzlich in der Zuständigkeit der kantonalen Steuerbehörden. Daher verfügt der Bund für die Belange der DBST über keine spezifischen Daten zu Steuerprüfungen, Umsätzen oder nicht deklarierten Einkommen von Influencerinnen, Influencern und Content-Creators. Im Bereich der Mehrwertsteuer (MWST) kann die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) diese steuerpflichtigen Personen anhand der verfügbaren Daten nicht eindeutig als eigene Personengruppe identifizieren, weshalb auch hier keine spezifischen Angaben vorliegen.
Zu 4.: Die Veranlagung der DBST obliegt den kantonalen Steuerbehörden. Dem Bund liegen deshalb keine gesamtschweizerischen Angaben zum Umfang der Nutzung der Social-Media-Daten durch die kantonalen Steuerbehörden vor. Die kantonalen Steuerbehörden nehmen die erforderlichen Untersuchungen vor (Art. 130 Abs. 1 DBG) und können im Rahmen ihrer Untersuchungstätigkeit auch öffentlich zugängliche Informationen auf Social-Media-Plattformen berücksichtigen. Grundsätzlich gilt, dass steuerpflichtige Personen alles tun müssen, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 126 Abs. 1 DBG). Die MWST ist als Selbstveranlagungssteuer ausgestaltet. Steuerpflichtige Personen müssen ihre Steuerpflicht und die Steuerforderung grundsätzlich selbst feststellen. Die ESTV kann sowohl bei den steuerpflichtigen Personen als auch bei Dritten Informationen einholen (Art. 68 und 73 Mehrwertsteuergesetz [641.20]).
Die geltenden gesetzlichen Grundlagen stellen somit Instrumente zur Abklärung steuerlich relevanter Sachverhalte bereit. Für spezifische neue gesetzliche Grundlagen zur Nutzung von Daten von Social-Media-Plattformen sieht der Bundesrat derzeit keinen Bedarf.
Zu 5.: Bei Personen, die im Ausland ansässig sind, setzt eine Besteuerung in der Schweiz einen entsprechenden Anknüpfungspunkt nach schweizerischem Steuerrecht voraus. Zudem ist das jeweils anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten. Der wirtschaftliche Bezug der Werbeeinnahmen zur Schweiz oder eine tiefere Besteuerung im Wohnsitzstaat begründen kein Besteuerungsrecht der Schweiz.
Für die MWST gelten ebenfalls die allgemeinen Regeln. Leistungen, insbesondere aus Werbung, Sponsoring, Affiliate-Marketing sowie aus Naturalleistungen, unterliegen der MWST, sofern sie in der Schweiz erbracht werden, nicht von der MWST ausgenommen und die allgemeinen Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllt sind.
Wie der Bundesrat bereits in anderen Bereichen der digitalen Wirtschaft festgehalten hat, begründen neue technologische Entwicklungen für sich allein keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, sofern die bestehenden Rechtsgrundlagen die entsprechenden Sachverhalte bereits erfassen. Der Bundesrat sieht deshalb derzeit vorliegend keinen Handlungsbedarf.
Zu 6.: Die schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen folgen weitgehend dem OECD-Musterabkommen. Sie ermöglichen eine sachgerechte Besteuerung der Einkünfte von Influencerinnen, Influencern und Content-Creators. Die OECD verfolgt derzeit keine spezifischen Anpassungen für die «Creator Economy», da die aktuellen Regelungen Einkünfte von diesen Personen steuerlich bereits hinreichend erfassen. Bei der UNO laufen Verhandlungen über ein Rahmenübereinkommen im Steuerbereich und ein dazugehöriges Protokoll zur Besteuerung von Dienstleistungen unter besonderer Berücksichtigung der digitalisierten Wirtschaft. Der Bundesrat verfolgt diese Entwicklungen aufmerksam.
Zu 7.: Die ESTV stellt keine systematischen Vollzugslücken fest. Die bestehenden Verfahrenspflichten der steuerpflichtigen Personen und Dritten sowie die Kontroll- und Veranlagungsinstrumente der Steuerbehörden bieten ausreichende Möglichkeiten zur steuerlichen Erfassung entsprechender Einkünfte und Umsätze.
Die EFK hat zum Thema Plattformökonomie eine Querschnittsprüfung durchgeführt. In Umsetzung der Empfehlung der EFK hat die ESTV die Kantone in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Steuerkonferenz sensibilisiert und ihnen Informationen zur Verfügung gestellt.
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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data
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