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Parliament / Business / 26.3834

26.3834InterpellationEFDpending

Unabhängige Forschung in Bankkundenarchiven

submitted on 18.06.2026 in the Sommersession 2026First chamber: National CouncilStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (19.08.2026)

StaatspolitikFinanzwesenWissenschaft und Forschung

The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.

No decision by a chamber or a committee yet.

Die Forschung zur Schweizer Zeitgeschichte erlebt derzeit einen eigentlichen Boom. So trugen z.B. die von der Unabhängigen Expertenkommission «Administrative Versorgungen» verfolgten Projekte zu Heim- und Verdingkindern wesentlich zur Erforschung der Sozialgeschichte bei. Mit der jährlichen Publikation der relevanten historischen Quellen zur Schweizer Aussenpolitik durch das Forschungszentrum Dodis nach Ablauf der 30-jährigen Schutzfrist wurde eine wichtige Grundlage für weiterführende Forschungsprojekte geschaffen. 25 Jahre nach Auflösung der Unabhängigen Expertenkommission «Schweiz – Zweiter Weltkrieg» erweckt die Rolle der Schweiz im Zweiten Weltkrieg neues Interesse in der historischen Forschung. Schliesslich erlebt die Wirtschaftsgeschichte zurzeit eine begrüssenswerte Renaissance. Getrübt wird das Bild durch den Missstand, dass eine auf unternehmensinternen Quellen gestützte Forschung zur Geschichte der Schweizer Banken kaum möglich ist. Grund dafür ist, dass der Zugang zu Bankkundenarchiven externen Forschenden mit Hinweis auf Art. 47 des Bankengesetzes verwehrt wird. Damit wird verunmöglicht, die Geschichte einer der tragenden Säulen der Schweizer Wirtschaft und ihre Bedeutung für die Schweiz evidenzbasiert, umfassend und unabhängig zu untersuchen.

Vor dem Hintergrund der Untersuchungen des US-amerikanischen Kongresses zu den Bankkonti bekannter NS-Persönlichkeiten bei Schweizer Banken erhält dies besondere Brisanz. Insofern stellt der fehlende Zugang zu solchen Archiven ein Reputationsrisiko für den Finanzplatz dar. Ein unabhängiger Forschungszugang zu Bankarchiven entspricht somit einem nationalen Desiderat. Schliesslich jährt sich die Notfusion von UBS und Crédit Suisse zum dritten Mal. Ein für die Forschung nicht unwesentliches Ergebnis dieser Fusion ist die Tatsache, dass sich die Archive zahlreicher Banken nunmehr unter einem gemeinsamen Dach befinden. Um die Notfusion unabhängig erforschen zu können, ist die Einsicht in die Bankenarchive zwingend.

• In der Antwort auf die Motion Herzog (23.4206) anerkennt der Bundesrat die Bedeutung der Erforschung des Finanzplatzes. Ist er bereit, die notwendigen regulatorischen Anpassungen vorzunehmen, um unabhängige Forschungen in Schweizer Bankkundenarchiven zu ermöglichen?

• Erachtet der Bundesrat weitere Massnahmen als notwendig, um die unabhängige, historische Forschung zum Finanzplatz zu ermöglichen?

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Der Bundesrat anerkennt die Bedeutung der verfassungsrechtlich garantierten Wissenschafts- und Forschungsfreiheit und das Interesse an der historischen Forschung zum Schweizer Bankenplatz. Er hat sich zum Anliegen der Forschung in privaten Bankkundenarchiven im Rahmen der Stellungnahme zur Motion 23.4206 geäussert. Die diesbezüglichen Anmerkungen sind weiterhin zutreffend; aufgrund der Ablehnung der Motion im Parlament wurde die Frage des regulatorischen Handlungsbedarfs aber nicht weiterverfolgt.

Unabhängig davon ist es aus Sicht des Bundesrats zumindest zweifelhaft, ob mit einer Anpassung von Art. 47 BankG das vorgebrachte Anliegen des Zugangs zu Bankkundenarchiven für die historische Forschung überhaupt erfüllt werden kann: Im Rahmen des in der Interpellation beschriebenen Kontextes ginge es um die Gewährung des Zugangs zu firmeninternen Archiven von privatwirtschaftlichen Unternehmen. Im Gegensatz zu behördlichen Archiven, wo sich auf Grundlage entsprechender (Archivierungs-)Gesetze gegebenenfalls ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Einsichtnahme in ein behördliches Archiv begründet, ist es Sache des jeweiligen Unternehmens im Rahmen seiner Privatautonomie zu entscheiden, ob und in welcher Form der Zugang an Dritte zu firmenintern geführten Archiven mit privaten Kundendaten gewährt werden kann. Der Entscheid einer Bank über die Zugänglichkeit ihres Archivs wird in der Praxis von einer Vielzahl von nachvollziehbaren Überlegungen geleitet – namentlich von reputationellen Risiken, Haftungsfragen sowie dem Schutz von Geschäfts- und Privatgeheimnissen. Diese Überlegungen bestehen unabhängig von der bankenrechtlichen Geheimhaltungspflicht und könnten Banken auch bei einer allfälligen Gesetzesanpassung von Art. 47 BankG zugunsten der historischen Forschung dazu veranlassen, den Archivzugang im Rahmen der Privatautonomie zu verweigern.

Sofern das Anliegen darauf abzielt, einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Einsichtnahme in firmeninterne Archive von Banken vergleichbar mit bestehenden (Archivierungs-)Gesetzen zu schaffen, würde es sich um einen ungleich grösseren Eingriff handeln. Diesfalls würden sich unter anderem auch Fragen hinsichtlich der Wirtschaftsfreiheit sowie der Gleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Wirtschaftsteilnehmern aufdrängen. Im Übrigen wurde die Übernahme der Credit Suisse durch die UBS von einer Parlamentarischen Untersuchungskommission unabhängig untersucht.

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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data

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