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26.3843MotionEDIpending

Ausländische Ärzte in der Schweiz lassen Schweizer Patienten im Stich. Meldepflicht bei Aussetzen oder Aufhören einer Versicherung

submitted on 18.06.2026 in the Sommersession 2026First chamber: National CouncilStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (26.08.2026)

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The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.

No decision by a chamber or a committee yet.

Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung einen Entwurf zu einer einfachen Änderung der Gesetzgebung vorzulegen, der die Medizinalberufshaftpflichtversicherer verpflichtet, das Aussetzen oder Aufhören einer Versicherung umgehend der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Art. 41 Abs. 1 MedBG zu melden, damit diese dem Leistungserbringer die Berufsausübungsbewilligung umgehend entziehen kann. Die Mindestanforderungen an eine genügende Versicherungs-(Nach-) Deckung ist durch eine einfache Ergänzung der Medizinalberufeverordnung (MedBV) zu präzisieren.

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Im Zuge der Anerkennung ausländischer ärztlicher Weiterbildungstitel nach Art. 21 MedBG (Gleichwertigkeit gemäss EU-Freizügigkeitsabkommen) mehren sich in der Schweiz die ärztlichen Haftungsfälle, in denen die Leistungserbringer nach Eintritt des Schadens das Weite suchen. Zwar können Geschädigte seit den Anpassungen im Versicherungsvertragsgesetz (Art. 60 Abs. 1bis VVG) direkt gegen den Haftpflichtversicherer vorgehen, jedoch nur sofern eine Deckung besteht. Weil aber bei den Berufshaftpflichtversicherungen das Claims-Made-Prinzip Einzug gehalten hat, mehren sich auch die Fälle, wo die betroffenen Patienten bei Geltendmachung des Schadenersatzanspruches leer ausgehen, weil die Versicherungsdeckung zwischenzeitlich erloschen ist und die Leistungserbringer es unterlassen haben, in ihren Versicherungsvertragsbestimmungen für eine ausreichende Nachdeckung zu sorgen. Dabei besteht im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) bereits eine Lösung: Nach Art. 68 Abs. 2 SVG muss die Versicherung das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung durch den Versicherer der Behörde melden. Die Deckung bleibt gegenüber Geschädigten bis spätestens 60 Tage nach Eingang dieser Meldung bestehen, sofern die Versicherung nicht vorher ersetzt wird. Die Meldepflicht der Versicherung kann durch einfache Ergänzung der Gesetzgebung implementiert werden. Das Erfordernis einer ausreichenden Versicherungsvertragsdeckung zum Erhalt der Berufsausübungsbewilligung im Sinne einer (befristeten) Nachdeckung bei Claims-Made-Verträgen besteht heute zwar schon faktisch in Art. 40 lit. h MedBG, soll aber durch eine entsprechende Ergänzung in der Medizinalberufeverordnung (MedBV) präzisiert werden.

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Dem Bundesrat liegen keine Zahlen vor, die belegen, dass die ärztlichen Haftungsfälle in der Schweiz zugenommen haben, oder, dass Haftpflichtfälle bei Ärztinnen und Ärzten mit einem anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel häufiger wären. Was nicht bedeutet, dass in Einzelfällen die vom Motionär geschilderten Schadensfälle nicht eintreten können.

Nach geltendem Recht (Art. 40 Bst. h Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) müssen alle in eigener fachlicher Verantwortung tätigen universitären Medizinalpersonen über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, verfügen. Nach Informationen der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) ist eine Nachrisikodeckung von mindestens 20 Jahren heute bei der Berufshaftpflichtversicherung für Ärztinnen und Ärzte Standard. Ausgenommen sind Tätigkeiten von universitären Medizinalpersonen, die in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen und somit dem Staatshaftungsrecht unterliegen.

Das Parlament hatte es bei der Ausarbeitung des MedBG abgelehnt, den Abschluss einer Berufshaftpflichtsversicherung als Voraussetzung für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung (BAB) vorzusehen und erachtete es als zielführender, das Vorliegen einer genügenden Versicherungsdeckung als Bestandteil der Berufspflichten zu regeln. Es liegt somit im Ermessen der zuständigen kantonalen Behörden, ob sie bereits im Rahmen der Erteilung einer BAB an eine Ärztin oder einen Arzt prüfen, ob eine Berufshaftpflichtversicherung vorliegt. Auch die Aufsicht über die Einhaltung der Berufspflichten obliegt den Kantonen. Dazu zählt auch eine Überprüfung des Andauerns des Versicherungsvertrages. Die Verletzung dieser Pflichten zieht ein Disziplinarverfahren nach sich, mit Massnahmen bis hin zu einem Berufsausübungsverbot. Während eines Disziplinarverfahrens kann die Aufsichtsbehörde im Sinne einer provisorischen Massnahme die BAB entziehen.

Heute überlässt der Gesetzgeber den vollziehenden kantonalen Behörden einen gewissen Ermessensspielraum bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht. Sie sollen diese so ausgestalten können, dass den spezifischen Gegebenheiten Rechnung getragen werden kann. Der Bundesrat erachtet aufgrund dieser Ausführungen die gesetzlichen Grundlagen bereits heute als genügend, um die Versicherungspflicht der universitären Medizinalpersonen im von der Motion gewünschten Umfang durchzusetzen.

Er sieht im Moment deshalb keinen weiteren Handlungsbedarf und beantragt in der Folge die Ablehnung der Motion.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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Ablehnung

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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data

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