Parliament / Business / 26.3848
Eine rechtliche Grundlage für die leihweise Abgabe von Waffen der Armee an Schiessvereine
submitted on 18.06.2026 in the Sommersession 2026First chamber: National CouncilStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (02.09.2026)
Through the chambers
The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.
No decision by a chamber or a committee yet.
Submitted text
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Rechtsgrundlage zu schaffen oder gegebenenfalls dem Parlament einen Entwurf zu einer Gesetzesänderung vorzulegen, um es den Kantonen zu ermöglichen, den Schiessvereinen während ihren Veranstaltungen Ordonnanzwaffen leihweise abzugeben.
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Reasons
Anfang Juni 2026, mitten in der Zeit der Festlichkeiten, die von den «abbayes vaudoises» (Waadtländer Abteien) organisiert werden, wurden die Abteien darüber informiert, dass der Kanton Waadt ihnen keine Ordonnanzwaffen mehr ausleiht, wie er dies traditionellerweise und unter sehr strikten Auflagen getan hat. Das kantonale Amt für zivile Sicherheit und Militär erklärt, keine Wahl gehabt zu haben: Nach einer Neubeurteilung seiner langjährigen Praxis komme es zum Schluss, dass keine ausreichende rechtliche Grundlage dafür existiere, den «abbayes vaudoises» die Waffen, die vom Kanton aufbewahrt werden, leihweise abzugeben.
Es muss eine klare und präzise rechtliche Grundlage geschaffen werden, die es den Kantonen ermöglicht, die Waffen, die sie aufbewahren, leihweise an Schiessvereine abzugeben, insbesondere an die «abbayes vaudoises». Denn zahlreiche Teilnehmende an diesen Veranstaltungen verfügen über keine eigene Waffe. Dass solchen Vereinen Waffen zur Verfügung gestellt werden, ist eine bewährte Praxis, die gezeigt hat, dass die Sicherheitsanforderungen erfüllt werden und die Vereine, welche die Anlässe organisieren, ihrer Verantwortung nachkommen.
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The Federal Council's opinion
Der Bundesrat befürwortet die Schützentraditionen der Schweiz und unterstützt deswegen bereits heute solche Veranstaltungen mit der Abgabe von verbilligter Ordonnanzmunition und einer kontrollierten Abgabe von Leihwaffen gemäss folgenden Vorgaben in der Verordnung des VBS über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung des VBS; SR 512.311):
• Unpersönlichen Leihwaffen können gemäss Artikel 3, 48, und 49 der Schiessverordnung VBS an anerkannte Schiessvereine im Rahmen von Jungschützen-, Pistolenjuniorenkursen und Jugendschiessanlässe abgegeben werden.
• Persönliche Leihwaffen können gemäss Artikel 45 der Schiessverordnung VBS an bezugsberechtigte Schützinnen und Schützen abgegeben werden.
Zudem dürfen gemäss Artikel 41 der Schiessverordnung des VBS persönliche Leihwaffen an Dritte zur Teilnahme an ausserdienstlichen Schiessübungen und militärischen Wettkämpfen im Sinne von Artikel 20 der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (SR 514.10) ausgeliehen werden, sofern die Benützerin oder der Benützer Gewähr für eine den Vorschriften entsprechende Handhabung, Wartung und Aufbewahrung der Waffe bietet.
Mit dieser vorhandenen Rechtsgrundlage können berechtigte Schützinnen und Schützen persönliche Leihwaffen beziehen und bereits heute im Rahmen der Veranstaltungen der «abbayes vaudoises» nutzen.
Die «abbayes vaudoises» sind jedoch keine anerkannten Schiessvereine, deshalb ist die direkte Abgabe unpersönlicher Leihwaffen an diese aufgrund fehlender Rechtsgrundlagen nicht möglich. Möglich ist aber, dass bezugsberechtigte Schützinnen und Schützen ihre persönlichen Leihwaffen an Dritte ausleihen.
Damit für Anlässe der «abbayes vaudoises» auch unpersönliche Leihwaffen abgegeben werden könnten, müsste die Rechtsgrundlage gelockert werden, was dann konsequenterweise auch für andere Schiessanlässe gelten müsste. Eine solche Anpassung der Rechtsgrundlage hätte neben einem logistischen und administrativen Mehraufwand bei der Bereitstellung der Waffen, insbesondere auch Mehraufwände an den Schiessveranstaltungen zur Folge, um die Sicherheit der Teilnehmenden zu gewährleisten.
Mit der bestehenden Regelung ist die Abgabe unpersönlicher sowie persönlicher Leihwaffen kontrolliert und nachvollziehbar, weshalb der Bundesrat an der geltenden Regelung festhält.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
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The Federal Council's proposal
Ablehnung
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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data
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