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Gesetz des israelischen Parlaments zur Ausweitung der Todesstrafe gegen Palästinenserinnen und Palästinenser
submitted on 18.06.2026 in the Sommersession 2026First chamber: National CouncilStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (02.09.2026)
Through the chambers
The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.
No decision by a chamber or a committee yet.
Submitted text
• Was hat das Treffen zwischen der Schweiz und dem israelischen Botschafter ergeben und welche Schritte wurden seither unternommen?
• Wird die Ausgestaltung des israelischen Gesetzes – insbesondere der Umstand, dass die Todesstrafe ausschliesslich gegen Palästinenserinnen und Palästinenser in den besetzten Gebieten durch ein Militärgericht verhängt werden kann – die Schweiz dazu veranlassen, im Sinne der UNO-Resolution vom 8. Oktober 2025 zu handeln, die sie mitverfasst hat und die auf die weltweite Abschaffung der Todesstrafe abzielt?
• Zieht die Schweiz Sanktionen gegen die Regierung Netanjahu in Betracht, sollte das erwähnte Gesetz zur Todesstrafe Anwendung finden?
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Reasons
Die Schweiz hat den Aktionsplan 2024–2027 verabschiedet, in dem sie sich für die weltweite Abschaffung der Todesstrafe einsetzt. Am 8. Oktober 2025 verabschiedete der UNO-Menschenrechtsrat eine von der Schweiz eingebrachte Resolution. Die Schweiz setzte sich dafür ein, dass der Text anerkennt, dass marginalisierte sozioökonomische Gruppen unter den zum Tode verurteilten Personen überdurchschnittlich stark vertreten sind.
Gleichzeitig hat das israelische Parlament auf Vorschlag der Regierung beschlossen, die Anwendung der Todesstrafe ausschliesslich gegen Palästinenserinnen und Palästinenser in den besetzten Gebieten auszuweiten, wenn sie von einem Militärgericht wegen Mordes mit terroristischem Motiv verurteilt werden.
Das erwähnte Gesetz ist auf breite Kritik gestossen. Es führt im Kriegskontext zu einer weiteren Diskriminierung und Segregation der palästinensischen Bevölkerung. Die Entscheidungen liegen ausschliesslich bei einem Militärgericht. Kritisiert wird auch die kurze Frist von 90 Tagen zwischen Verurteilung und Vollstreckung durch Erhängen. Eine Beschwerde der israelischen Bürgerrechtsorganisation ist derzeit vor dem Obersten Gerichtshof hängig.
Im April 2026 bestellte das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten den israelischen Botschafter ein, um die Bedenken der Schweiz zum Ausdruck zu bringen. Dabei wurde bekräftigt, die Schweiz lehne die Todesstrafe überall und unter allen Umständen ab, da sie mit dem Recht auf Leben und der Menschenwürde unvereinbar sei. Das erwähnte Gesetz verletzt das Recht auf Leben, das Diskriminierungsverbot und das Folterverbot (Artikel 6, 26, 2 und 7 des von Israel ratifizierten UNO-Pakts II). Angesichts der Verletzung der internationalen Verpflichtungen Israels rechtfertigen sich zusätzliche Massnahmen, ergänzend zu jenen, die in der Antwort auf die Interpellation Molina 26.3303 angekündigt wurden.
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The Federal Council's opinion
1.-2. Die Schweiz lehnt die Todesstrafe überall und unter allen Umständen ab, da sie mit dem Recht auf Leben und der Menschenwürde unvereinbar ist. Entsprechend hat die Schweiz ihre Bedenken zum Gesetz vom 11. Mai 2026 gegenüber Israel sowohl bilateral als auch öffentlich wiederholt vorgebracht. Die Chefin der Abteilung Mittlerer Osten und Nordafrika im EDA, Monika Schmutz Kirgöz, hat den israelischen Botschafter am 21. Mai zu einem Gespräch getroffen und ihm die Haltung der Schweiz dargelegt.
Die Schweiz setzt sich im Einklang mit den Leitlinien Menschenrechte 2026–2029 bilateral und multilateral für die weltweite Abschaffung der Todesstrafe ein. Sie unterstützt entsprechende Resolutionen und UN-Mechanismen, äussert sich diplomatisch und öffentlich gegen die Einführung oder Ausweitung der Todesstrafe und fordert die Einhaltung internationaler Menschenrechtsstandards. Beispielsweise hat die Schweiz in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2026 im UNO-Menschenrechtsrat ihre Besorgnis über Schritte in Israel sowie in anderen Ländern zum Ausdruck gebracht, die auf eine Ausweitung der Anwendung der Todesstrafe abzielen. Sie hat die betroffenen Staaten aufgefordert, diese Massnahmen zu überdenken.
3. Gemäss dem Embargogesetz (EmbG; SR 946.231) kann die Schweiz Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der UNO, der OSZE oder den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen wurden. Die Schweiz erlässt keine eigenständigen Sanktionen.
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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data
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