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Parliament / Business / 26.3865

26.3865InterpellationEDApending

Humanitäre Flottille nach Gaza. Endet die konsularische Schutzpflicht der Schweiz bei den Reisehinweisen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten?

submitted on 18.06.2026 in the Sommersession 2026First chamber: National CouncilStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (26.08.2026)

StaatspolitikInternationale Politik

The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.

No decision by a chamber or a committee yet.

Berichten zufolge sollen Schweizer Staatsangehörige, die sich an der humanitären Flottille nach Gaza beteiligt haben, von den Schweizer Behörden keine Unterstützung erhalten haben. Dies wirft Fragen auf zum Umfang des konsularischen Schutzes, den die Schweiz ihren Bürgerinnen und Bürgern gewährt.

Aus Sicherheitsgründen rät das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten seit vielen Jahren von Reisen nach Gaza und in die besetzten palästinensischen Gebiete ab. Auch wenn solche Reisehinweise ein legitimes Präventionsinstrument darstellen, rechtfertigen sie nicht, dass der Staat seinen Verpflichtungen gegenüber den eigenen Bürgerinnen und Bürgern nicht nachkommt. Der konsularische Schutz soll gerade dann greifen, wenn sich Schweizer Staatsangehörige im Ausland in einer Notlage befinden – unabhängig von den Gründen ihrer Reise.

Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

- Falls Schweizer Staatsangehörige je nach Reiseziel unterschiedlich behandelt werden, auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese Ungleichbehandlung?

- Beabsichtigt der Bundesrat öffentlich klarzustellen, dass Reisehinweise, so nachdrücklich sie auch formuliert sein mögen, nicht rechtfertigen, dass der Staat seiner Unterstützungspflicht gegenüber Schweizer Bürgerinnen und Bürgern nicht nachkommt, die sich im Ausland in einer Notlage befinden?

- Sollte in einem Rechtsstaat, der dem Grundsatz der Gleichbehandlung seiner Bürgerinnen und Bürger verpflichtet ist, der konsularische Schutz –soweit dies das Völkerrecht und die verfügbaren Mittel zulassen ‒ nicht unabhängig vom Zweck einer Reise gewährleistet werden, sei diese familiärer, beruflicher, humanitärer oder aktivistischer Natur?

- Welche konsularischen und diplomatischen Schritte wurden im Fall der Schweizer Staatsangehörigen unternommen, die sich an der humanitären Flottille nach Gaza beteiligt hatten, und nach welchen Kriterien wurde der Umfang der Unterstützung festgelegt?

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Zu den in den ersten drei Fragen angesprochenen Punkten nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:

Das Auslandschwei­zergesetz (ASG; SR 195.1) regelt im 1. Kapitel seines 3. Titels abschliessend und verbindlich den konsularischen Schutz zugunsten von Personen im Ausland.

Entlang dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 42 ASG) kann der Bund eine natürliche Person im Ausland dann unterstützen, wenn dieser nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage ist, ihre Interessen selbst oder mit Hilfe Dritter zu wahren. Andererseits besteht gemäss Art. 43 ASG grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz. Gestützt auf Art. 43 Abs. 2 Bst. c kann der Bund eine Hilfeleistung unter anderem dann verweigern oder begrenzen, wenn die betroffene Person Empfehlungen des Bundes missachtet oder sich auf andere Weise fahrlässig verhalten hat. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr sind (Art. 43 Abs. 3 ASG). Der konsularische Schutz knüpft indes nicht an die Motive der Reise an; massgebend ist das Verhalten der betroffenen Person, namentlich die Missachtung von Empfehlungen des Bundes.

Am 28. April 2026 hat das EDA in einem Austausch mit Vertretenden der Schweizer Delegation der Global Sumud Flotilla u.a. mit Verweis auf den anhaltenden bewaffneten Konflikt daran erinnert, dass es ausdrücklich von Reisen nach Israel und in das besetzte palästinensische Gebiet abrate. Weiter hat das EDA nachdrücklich von jeglicher Teilnahme an der Global Sumud Flotilla abgeraten und warnte, dass sich die betroffenen Personen in voller Kenntnis der Sachlage hohen Risiken für ihr Leben und ihre körperliche Unversehrtheit aussetzten und dass die Möglichkeiten des konsularischen Schutzes durch die Schweizer Behörden in einer Notlage eingeschränkt sein könnten.

Um weitergehende Unterstützung im Rahmen des konsularischen Schutzes wurde das EDA nicht ersucht; solche war im Sinne des Subsidiaritätsprinzips im konkreten Fall auch nicht erforderlich. Verwehrt wurde sie den Teilnehmenden der Flotilla nicht. Unabhängig davon wurde das EDA auf diplomatischem Weg für sie tätig (siehe Antwort auf die vierte Frage).

Zur vierten Frage hält der Bundesrat fest:

Sowohl vor als auch nach Verhaftung der Flotilla-Teilnehmenden am 19. Mai 2026 hat das EDA via den israelischen Botschafter in der Schweiz und die zuständigen israelischen Behörden über die Schweizer Botschaft in Tel Aviv dazu aufgefordert, dass deren internationalen Menschenrechte geachtet werden. Dies umfasst insbesondere menschenwürdige Haftbedingungen, die Verfahrensgarantien sowie das Recht auf einen Rechtsbeistand. Das EDA hat die israelischen Behörden zudem zur Einhaltung des Völkerrechts im Allgemeinen und des Seerechts aufgefordert. Das EDA äusserte sich auf diplomatischem Wege sowie auf «X» schliesslich auch zum inakzeptablen Verhalten des israelischen Ministers Itamar Ben Gvir gegenüber den Flotilla-Teilnehmenden.

Auch nach der Ausreise der Flotilla-Teilnehmenden aus Israel via die Türkei per 21. Mai 2026 stand das EDA für konsularische Dienste zur Verfügung. Es ging jedoch keine Anfrage um Unterstützung im Rahmen des konsularischen Schutzes ein.

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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data

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