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Parliament / Business / 26.3874

26.3874MotionEDIpending

Eingeschränkte medizinische Leistungen für Asylbewerber und Illegale

submitted on 19.06.2026 in the Sommersession 2026First chamber: National CouncilStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (02.09.2026)

MigrationGesundheit

The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.

No decision by a chamber or a committee yet.

Das BG über die Krankenversicherung (KVG) sowie sämtliche übrigen einschlägigen Erlasse, die Bezug auf den Leistungsumfang resp. die Kostenübernahme durch die OKP nehmen, sind so anzupassen, dass neu für Asylbewerber während des Asylverfahrens sowie für rechtswidrig Anwesende lediglich Kosten für Leistungen bei akuten und gleichzeitig schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die eine Behandlung oder Untersuchung zwingend erforderlich machen, um schweren körperlichen Schaden abzuwenden, übernommen werden. Ausgenommen sind die Leistungen bei Mutterschaft sowie Impfungen. Weiter ist vorzusehen, dass die bisherigen medizinischen Leistungen, die künftig nicht mehr von der OKP übernommen werden, auch nicht von Sozialhilfebehörden oder anderen staatlichen Stellen übernommen werden dürfen.

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In der Schweiz erhalten Asylsuchende dieselben Leistungen nach KVG ab dem ersten Tag wie alle anderen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Weder nach KVG noch AsylG/AIG sind Einschränkungen beim Leistungsbezug oder eine Karenzfrist vorgesehen. Die Fehlanreize sind – wie sich in der Praxis verschiedentlich gezeigt hat – gross. Solche Konstellationen widersprechen dem Solidaritätsprinzip und müssen verhindert werden. Zum Vergleich: In Deutschland sind Asylbewerber in den ersten 36 Monaten nicht krankenversichert. Die Gemeinden gewährleisten mittels Behandlungsscheinen, dass Asylbewerber eine ärztliche Versorgung erhalten, welche jedoch deutlich unter dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung liegt.

Neu sollen während des Asylverfahrens und allgemein bei illegalem Aufenthalt lediglich Leistungen für akute, schwere Beeinträchtigungen sowie zwingend notwendige medizinische Leistungen übernommen werden. Bei Mutterschaft hingegen soll der reguläre Leistungskatalog nach KVG weiterhin gelten. Auch Impfungen sollen möglich bleiben. Die OKP soll bestehen bleiben, jedoch soll der Leistungskatalog während des gesamten Asylverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss eingeschränkt werden. Ist das Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt, bleibt der eingeschränkte Leistungskatalog aufrechterhalten. Die Prämienhöhe ist grundsätzlich nicht zu ändern, da die Asylbewerber auch bei Leistungseinschränkung noch innert kürzerer Zeit teure Leistungen beanspruchen, insb. im Vergleich zu mit in der Schweiz geborenen Personen, die grossmehrheitlich zunächst jahrzehntelang Prämien bezahlt haben.

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Der Bundesrat hat sich bereits im Rahmen mehrerer parlamentarischer Vorstösse gegen eine Einschränkung des Leistungskatalogs in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) für bestimmte Versichertenkategorien – namentlich Asylsuchende und/oder Sans-Papiers – ausgesprochen (vgl. Motion 24.4170 Aeschi «Krankenkassenprämienwachstum bremsen. Gesundheitskosten (mit stark abgespecktem Leistungskatalog!) von Asylgesuchstellern, anerkannten Asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen Ausländern und Status-S-Migranten sind neu direkt durch den Staat zu bezahlen und nicht mehr über die OKP», Motion 19.3035 Herzog «Eine ‹Krankenversicherung light› für Personen mit ungeklärtem Aufenthaltsrecht», Motion 17.3535 Flückiger-Bäni «Eine ‹Krankenversicherung light› für Personen mit ungeklärtem Aufenthaltsrecht»). Zum gleichen Schluss kam der Bundesrat auch in seinem Bericht «Gesamthafte Prüfung der Problematik der Sans-Papiers» vom Dezember 2020 in Erfüllung des Postulats 18.3381 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 12. April 2018 (www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Berichte > Bundesratsberichte > 2020).

Gemäss geltendem Recht müssen sich alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz – inklusive solche, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben – versichern und haben im Gegenzug Anspruch auf die gleichen Leistungen, was dem Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) Rechnung trägt. Nach Ansicht des Bundesrates unterläuft die Motion dieses Grundprinzip. Weiter ist fraglich, ob die Umsetzung der Forderungen des Motionärs nicht das Recht auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 BV, welches allen Personen, einschliesslich Ausländerinnen und Ausländern mit unbefugtem Aufenthalt in der Schweiz, einen Anspruch auf ein menschenwürdiges Dasein garantiert, verletzen würde. Dies insbesondere deshalb, weil die vorliegende Motion im Gegensatz zu früheren Vorstössen betreffend die Gesundheitskosten von Asylsuchenden und Sans-Papiers explizit festhält, dass die Kosten, die nicht mehr von der OKP übernommen werden würden, auch nicht von Sozialhilfebehörden oder anderen staatlichen Stellen übernommen werden dürften. Letzteres wäre auch angesichts der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen problematisch. So fallen staatliche Aufgaben grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone, wenn die Verfassung nicht explizit eine Kompetenz dem Bund zuteilt (Art. 3 und 42 BV). Die Regelung der Sozialhilfe sowie der Gesundheitsversorgung obliegt auch für Asylsuchende und Sans-Papiers grundsätzlich den Kantonen. Schliesslich ist darauf zu verweisen, dass der Vorschlag im Hinblick auf die internationalen Verpflichtungen der Schweiz, wie sie sich insbesondere aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergeben, problematisch sein könnte, und das Anliegen auch mit den ärztlichen Berufs- und Sorgfaltspflichten der Ärztinnen und Ärzten in Konflikt steht.

Im Rahmen der OKP werden nur Leistungen übernommen, die wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Die vorgeschlagene weitere Abgrenzung von banalen zu «akuten und gleichzeitig schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen» ist praktisch schwierig und dürfte oft nur durch eine medizinische Abklärung möglich sein. Die Folge davon wären erhöhte administrative Aufwände für die Leistungserbringer und Versicherer. Anfänglich geringfügige Gesundheitsprobleme können sich ohne ärztliche Behandlung rasch zu ernsthaften, komplizierten Erkrankungen entwickeln. Die Verschleppung medizinischer Versorgung führt damit auf lange Sicht zu Mehrkosten, denn eine frühe medizinische Versorgung ist günstiger als die Behandlung schwerer Folgeschäden. Wenn reguläre ärztliche Versorgung fehlt, suchen asylsuchende Personen zudem oft erst bei akuten Problemen die Notaufnahme auf. Das führt zu Überlastung der Notfallstrukturen und erneut zu höheren Kosten für das Gesundheitssystem.

Das deutsche Modell ist aufgrund der unterschiedlichen Gesundheitsversorgung nur bedingt auf die Schweiz übertragbar. Das Modell wird in Deutschland durch ein separates Gesetz ausserhalb der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt. Zu den Leistungen im deutschen Modell gehören solche, die in der Schweiz in der regulären OKP enthalten sind. Der Bundesrat hat seine Haltung, dass Asylsuchende ebenso wie die übrige Bevölkerung der OKP unterstellt sein müssen, bereits mehrfach bekräftigt. Für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung können Bund und Kantone bereits heute gestützt auf Art. 80 Abs. 1 und 82a Abs. 2 und 3 des Asylgesetzes (SR 142.31) die Wahl des Versicherers einschränken, ihnen eine besondere Versicherungsform vorschreiben und die Wahl der Leistungserbringer einschränken. Mit diesen Mitteln können sie den Zugang für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung zum Gesundheitssystem sinnvoll steuern und dank günstigeren Prämien bei den besonderen Versicherungsformen die öffentlichen Gelder wirtschaftlich einsetzen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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Ablehnung

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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data

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