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Parliament / Business / 26.3879

26.3879MotionWBFpending

KI, Gesundheitsschutz und Arbeitszeitverkürzung

submitted on 19.06.2026 in the Sommersession 2026First chamber: National CouncilStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (02.09.2026)

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The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.

No decision by a chamber or a committee yet.

Das Arbeitsgesetz und seine Verordnungen sind so anzupassen, dass die Gesundheit von Arbeitnehmenden geschützt wird, die mithilfe künstlicher Intelligenz (KI) arbeiten. Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass die mit KI verbundene Intensivierung der Arbeit durch eine Verkürzung der Arbeitszeit ausgeglichen wird. Die Arbeit mit KI muss so gestaltet sein, dass die Gesundheit und die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden nicht beeinträchtigt werden. Die Arbeit muss auf einem Plan für die Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz basieren, der in Absprache mit den betroffenen Arbeitnehmenden und ihren Gewerkschaften ausgearbeitet wird. Die Umsetzung muss einer verstärkten Kontrolle unterliegen.

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Der Einsatz von KI im Dienstleistungssektor und in Unternehmen führt zu einer Intensivierung der Arbeit. Dies stellt insbesondere aufgrund des Anstiegs von Stress und psychosozialen Risiken eine Gefahr für die Gesundheit der Arbeitnehmenden dar.

Der zunehmende Einsatz von Maschinen führte zur Verabschiedung des Arbeitsgesetzes.

Die Neuorganisation der Arbeitsprozesse unter Einsatz von KI muss ebenfalls zu einer Anpassung der Schutzvorschriften führen.

Die Intensivierung der Arbeit muss zudem durch zusätzliche Ruhezeiten in Form einer Arbeitszeitverkürzung ohne Lohneinbusse kompensiert werden.

Diese Massnahme würde voraussichtlich zu einem Rückgang der Arbeitslosigkeit beitragen.

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Seit dem Inkrafttreten des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11) hat sich die Realität der Arbeitswelt verändert (s. Stellungnahme des Bundesrates zur Mo. 26.3344). Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung der KI sowie ihre Auswirkungen, insbesondere auf die Arbeitsbedingungen, aufmerksam mit. Der Einsatz von KI kann je nach Beruf sehr unterschiedliche Folgen haben. Der nächste Monitoring-Bericht des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) zu den Auswirkungen der Digitalisierung auf den Arbeitsmarkt dürfte 2027 veröffentlicht werden. Dieser Bericht wird unter anderem die Auswirkungen der KI auf Beschäftigung und Arbeitsbedingungen behandeln und untersuchen, ob Massnahmen notwendig sind (s. Stellungnahme des Bundesrates zum Po. 24.4120).

Das ArG und seine Verordnungen bieten bereits die Möglichkeit, die Gesundheit der Arbeitnehmenden zu schützen, die von neuen Formen der Arbeitsorganisation betroffen sind, insbesondere von solchen, bei denen KI zum Einsatz kommt. So ist der Arbeitgeber gemäss Artikel 6 ArG verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmenden alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Der Arbeitgeber ist insbesondere gehalten, den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Überbeanspruchungen der Arbeitnehmenden vermieden werden.

Um den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Arbeitnehmenden zu wahren und zu verbessern, muss der Arbeitgeber insbesondere dafür sorgen, dass die Arbeit geeignet organisiert wird (Art. 2 ArGV 3; SR 822.113). Welche Massnahmen er zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmenden trifft, steht dem Arbeitgeber frei, sofern das angestrebte Ziel damit erreicht wird. So kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden bereits jetzt zusätzliche Ruhezeiten gewähren, um die Auswirkungen von KI in den Arbeitsprozessen auszugleichen. Zudem stehen den Arbeitnehmenden oder deren Vertretung im Betrieb Mitspracherechte in allen Fragen des Gesundheitsschutzes sowie bei der Organisation der Arbeitszeit und der Gestaltung der Stundenpläne zu (Art. 48 ArG).

Die Einführung von KI in den Arbeitsprozessen darf die Gesundheit der Arbeitnehmenden nicht gefährden. Die oben erwähnten im ArG und in seinen Verordnungen vorgesehenen Pflichten lassen sich jedoch bereits heute auf neue Formen der Arbeitsorganisation anwenden, bei denen diese Technologie zum Einsatz kommt. Folglich ist eine Anpassung des ArG und seiner Verordnungen, wie sie in der Motion vorgeschlagen wird, nicht erforderlich.

Ausserdem wurde das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, einen Vorentwurf zur Umsetzung der KI-Konvention des Europarats auszuarbeiten, insbesondere zu den Herausforderungen im Zusammenhang mit Transparenzfragen, Datenschutz, Nichtdiskriminierung und Überwachung. Massnahmen namentlich im Bereich der Transparenz könnten ebenfalls Auswirkungen auf die Arbeitswelt nach sich ziehen, aber noch ist es zu früh, um diese genauer darzulegen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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Ablehnung

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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data

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