Parliament / Business / 26.3883
Türkische Schlepper. Auch in der Schweiz?
submitted on 19.06.2026 in the Sommersession 2026First chamber: National CouncilStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (26.08.2026)
Through the chambers
The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.
No decision by a chamber or a committee yet.
Submitted text
1. Kann der Bundesrat bestätigen, dass sich die Aktivitäten türkischer Schleppernetzwerke auf die Schweiz erstrecken ?
2. Hat die Schweizer Polizei aktiv zu den internationalen Ermittlungen beigetragen, die zum Schlag gegen ein Schleppernetzwerk anfangs Mai 2026 iin Italien führten ?
3. Die Mailänder Anti-Mafia-Staatsanwaltschaft hat offiziell über die Operation und die Ermittlungen berichtet. Warum haben fedpol oder das EJPD nicht dasselbe getan ?
4. Besteht vorbehaltlich der Einschränkungen durch das Ermittlungsgeheimnis nicht ein generalpräventives Interesse daran, über die Massnahmen zu berichten, welche die Schweizer Polizei gegen Schleppernetzwerke ergreift ?
5. Welche Bilanz zieht der Bundesrat vor dem Hintergrund dieser Untersuchung, insbesondere im internationalen Vergleich, in Bezug auf die Angemessenheit der Schweizer Gesetzgebung im Bereich des Phänomens der organisierten Schleppernetzwerke ?
6. Wäre es nicht an der Zeit - wie in meiner parlamentarischen Initiavtive 16.477 vorgeschlagen - die Bestrafung von schweren Fällen nach Artikel 116 Absatz 3 Buchstabe b AuG der Bundesgerichtsbarkeit zu unterstellen, um die Wirksamkeit des Kampfes gegen diese Netzwerke zu verbessern und ein starkes Signal für die Entschlossenheit der Schweiz im Kampf gegen die illegale Einwanderung zu setzen ?
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The Federal Council's opinion
Frage 1
Dem Bundesrat ist bekannt, dass türkische Schleppernetzwerke auch in der Schweiz tätig sind. Das Bundesamt für Polizei (fedpol) nimmt bei der Bekämpfung von Menschenhandel und Menschenschmuggel in der Schweiz eine aktive Rolle ein und koordiniert die strategischen und operativen Massnahmen von Bund und Kantonen. Die Strafverfolgung obliegt grundsätzlich den kantonalen Behörden. Besteht jedoch ein Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0), kann die Strafverfolgung gemäss Art. 24 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft (BA) fallen.
Frage 2
Im genannten Kontext führt die BA gestützt auf Art. 27 Abs. 2 StPO ein Ermittlungsverfahren, da es sich vorliegend um mutmassliche Straftaten handelt, die in mehreren Kantonen und im Ausland begangen wurden. Fedpol, insbesondere die Zentralstelle Menschenhandel und Menschenschmuggel der Bundeskriminalpolizei (BKP), hat im Rahmen dieses Verfahrens aktiv zu den internationalen Ermittlungen beigetragen, die zum Schlag gegen dieses Schleppernetzwerk in Italien führten.
Nach Ermittlungen der italienischen Behörden fanden in Italien polizeiliche Interventionen statt. Die BA hat im Hinblick auf das italienische Strafverfahren in enger Zusammenarbeit mit fedpol während mehrerer Monate in verschiedener Hinsicht Rechtshilfe geleistet, da die italienische Untersuchung Bezüge zur Schweiz aufwies. Die Informationshoheit für das italienische Strafverfahren liegt bei den italienischen Behörden.
Frage 3 und 4
In der Schweiz wird das entsprechende Strafverfahren von der BA geführt, welche demnach über die Informationshoheit verfügt. Vorliegend lag die Verfahrensführung in Italien, wobei die BA wesentliche Elemente zu diesem Strafverfahren beisteuern konnte. Die Kommunikation in Italien ist breit erfolgt und in verschiedenen Medien aufgenommen worden.
Da die BA in einem von Italien geführten Strafverfahren Rechtshilfe geleistet hat, liegt die Informationshoheit bzw. der Lead betreffend die Kommunikationsstrategie grundsätzlich bei der zuständigen italienischen Behörde. Die BA hat sich daher dazu entschieden, in Koordination mit den italienischen Behörden ein passives Wording zu verfassen, welches interessierten Medienschaffenden auf Anfrage mitgeteilt wird. Weiter wurde darauf hingewirkt, dass die Unterstützung durch die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden auch in der italienischen Kommunikation Erwähnung fand.
Im Allgemeinen kann festgehalten werden, dass die BA gestützt auf Art. 74 StPO in ausgewählten Fällen aktiv über Strafverfahren in ihrer Zuständigkeit kommuniziert. Fragen von Medienschaffenden werden reaktiv beantwortet, soweit es das Untersuchungsgeheimnis erlaubt.
Frage 5 und 6
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die aktuelle materielle Gesetzgebung, namentlich in Form von Art. 116 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20), eine ausreichende Grundlage bietet, um das Phänomen von organisierten Schleppernetzwerken wirksam zu verfolgen. Es besteht zudem die Möglichkeit, in einem Strafverfahren geeignete geheime Überwachungsmassnahmen anzuordnen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Die BA verfügt mit Art. 27 Abs. 2 StPO grundsätzlich über die Möglichkeit, rasch erste Ermittlungen zu tätigen, und zwar bei Straftaten, die ganz oder teilweise in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen worden sind und bei denen die Zuständigkeit des Bundes oder eines Kantons noch nicht feststeht. Dieses Mittel hat sich in der vergangenen Zeit bewährt. Dank diesem Instrument werden die internationale Kooperation im Bereich der Strafverfolgung sowie die Zusammenarbeit zwischen der BA und den kantonalen Strafverfolgungsbehörden unterstützt.
Schliesslich hat der Bundesrat die Frage einer Bundeszuständigkeit für die Verfolgung von Menschenschmuggel im Rahmen der Erfüllung des Postulates 19.3570 Jositsch «Überprüfung von Struktur, Organisation, Zuständigkeit und Überwachung der Bundesanwaltschaft» überprüft. Der Bericht aus dem Jahr 2023 gelangt zum Schluss, dass bezüglich der Zuständigkeitsregelung kein Änderungsbedarf besteht. Gestützt auf den Postulatsbericht sieht auch die am 24. Juni 2026 eröffnete Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit keine Änderungen in diesem Bereich vor.
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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data
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