Parliament / Business / 26.3909
Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Terroristen und Islamisten
submitted on 19.06.2026 in the Sommersession 2026First chamber: National CouncilStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (26.08.2026)
Through the chambers
The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.
No decision by a chamber or a committee yet.
Submitted text
Der Bundesrat wird beauftragt, Art. 64 Abs. 1bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) (lebenslängliche Verwahrung für extrem gefährliche und nicht therapierbare Straftäter) auf Terroristen, Islamisten und staatsgefährdende Personen auszudehnen.
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Reasons
Regierungen haben die Pflicht, die Sicherheit ihrer Bürger zu gewährleisten. Wenn das geltende Strafrecht nicht ausreicht, um von radikalisierten Personen ausgehende Bedrohungen zu neutralisieren, kann die lebenslange Verwahrung extrem gefährlicher Islamisten und Terroristen die Gefahrenabwehr entscheidend stärken.
Eine Ausdehnung des Verwahrungsrechts nach Art. 64. Abs. 1bis dient dem Schutz der Allgemeinheit und stärkt die Gefahrenabwehr: Da islamistischer Terrorismus auf Massenopfer ausgelegt ist, soll die Verwahrung verhindern, dass gefährliche Individuen Anschläge verüben oder logistische Netzwerke unterstützen. Der Schutz von Leib, Leben und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung haben oberste Priorität.
Die Rückfallgefahr ist enorm hoch: Verurteilte Islamisten und Terroristen oder extremistische "Gefährder", die ihre Haftstrafe verbüsst haben, sind oft weiterhin fest in ihrer Ideologie gefangen. Jede Entlassung stellt daher ein unkalkulierbares Risiko dar.
Besondere Gefährlichkeit: Die Ideologie des islamistischen Terrorismus ist fanatisch und auf Zerstörung ausgerichtet. Klassische Resozialisierungsmassnahmen bleiben bei ideologisch verblendeten Tätern wirkungslos, weshalb die freiheitlich-liberale Gesellschaft und der demokratische Rechtsstaat nur durch eine dauerhafte Verwahrung von Islamisten und Terroristen geschützt werden können.
Die Inhaftierung von Führungspersonen oder radikalen Predigern unterbindet zudem die direkte Rekrutierung und Radikalisierung neuer Anhänger aus der Haft heraus oder im direkten Umfeld.
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The Federal Council's opinion
Die Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 bzw. 1bis Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0] und Art. 47 Militärstrafgesetz [MStG, SR 321.0]) ist die schwerste aller Sanktionen im schweizerischen Strafrecht. Sie wird als ultima ratio bezeichnet und kommt dann zum Tragen, wenn weniger einschneidende Massnahmen die Rückfallgefahr nicht ausreichend reduzieren. Ein entscheidendes Kriterium ist dabei die besondere Gefährlichkeit. Besonders gefährliche Personen leiden meist an einer schweren psychischen Störung, die nicht behandelbar ist. Für die Anordnung der ordentlichen Verwahrung ist somit –vereinfacht gesagt – eine besondere Gefährlichkeit und die Unbehandelbarkeit der psychischen Störung vorausgesetzt, für die lebenslange Verwahrung zudem die dauerhafte Unbehandelbarkeit. Diese Voraussetzungen werden nicht aufgrund einer bestimmten Anlasstat gesetzlich vermutet, sondern müssen im konkreten Einzelfall vorliegen. Auch die ordentliche Verwahrung dauert meistens lebenslang, denn bedingte Entlassungen kommen nur sehr selten vor. Ein Täter, der aus religiösen oder ideologischen Motiven handelt und die genannten Voraussetzungen erfüllt, kann somit bereits unter geltendem Recht verwahrt werden.
Wenn der Täter kein schweres Gewaltdelikt im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 bzw. 1bis StGB verübt hat, kommt die Verwahrung als schwerste aller Sanktionen nicht in Betracht. So wird zwar nach den Artikeln 260ter ff. StGB bestraft, wer sich an einer verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Mit Blick auf das verfassungsrechtliche Verhältnismässigkeitsprinzip ist eine solche Tat für sich allein jedoch nicht ausreichend für eine Verwahrung. Auch eine verwerfliche ideologische Gesinnung ist für sich allein genommen kein legitimer Grund für eine ordentliche oder eine lebenslange Verwahrung.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
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The Federal Council's proposal
Ablehnung
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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data
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