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Parliament / Business / 26.3936

26.3936InterpellationWBFpending

Entlastung der Trägerkantone bei der Finanzierung der Universitäten

submitted on 19.06.2026 in the Sommersession 2026First chamber: National CouncilStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (26.08.2026)

FinanzwesenBildung

The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.

No decision by a chamber or a committee yet.

Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

• Wie beurteilt der Bundesrat die heutige Lastenverteilung zwischen Hochschulkantonen und Nicht-Hochschulkantonen bei der Finanzierung der kantonalen Universitäten?

• Welchen Handlungsspielraum hat der Bund, um die von den Trägerkantonen zu tragenden Restdefizite zu reduzieren und die Finanzierung der kantonalen Universitäten stärker an deren nationaler Bedeutung auszurichten?

• Wie hat sich der Anteil, der durch die Trägerkantone zu finanzierenden Restkosten der kantonalen Universitäten in den letzten zehn Jahren entwickelt, und wie beurteilt der Bundesrat diese Entwicklung?

• Sieht der Bundesrat Handlungsbedarf, um die Finanzierungslasten von Hochschulkantonen mit Universitäten von nationaler Bedeutung – insbesondere in Forschungs- und Innovationszentren – künftig ausgewogener zwischen Bund, Herkunftskantonen und Trägerkantonen zu verteilen?

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Die Schweizer Hochschulen stehen zunehmend unter finanziellem Druck, der durch die geplanten Sparmassnahmen des Bundes im Rahmen des Entlastungspakets 2027 weiter verschärft wird. Gleichzeitig müssen die Trägerkantone die kantonalen Universitäten weiterhin massgeblich finanzieren, obwohl diese Leistungen für Studierende und die Volkswirtschaft der gesamten Schweiz erbringen.

Die bestehenden Mechanismen zur Lastenverteilung reichen nicht aus, weshalb erhebliche Kosten bei den Trägerkantonen verbleiben. Ein allfälliger Standortvorteil der Trägerkantone wird indes bereits über Instrument 1 («Ressourcenausgleich») der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantone (NFA) abgegolten, von dem viele Nicht-Trägerkantone profitieren. Diese unfaire Finanzierungssituation trifft insbesondere auf Kantone mit einer universitären Vollversorgung und einer hohen nationalen Forschungs- und Innovationsleistung zu. Die Universität Basel beispielsweise erbringt Leistungen von gesamtschweizerischer Bedeutung in Forschung, Lehre und Innovation, während ein beträchtlicher Teil der Finanzierung weiterhin durch die beiden Trägerkantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt sichergestellt werden muss (die beiden Trägerkantone bezahlen pro Studierenden im Durchschnitt rund 4-5 Mal so viel wie die übrigen Kantone).

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1./3./4. Wie in den Stellungnahmen des Bundesrates zur Interpellation 26.3323 Brenzikofer sowie zum Postulat 25.3141 Christ dargelegt wurde, handelt es sich bei den Kosten, die den Trägerkantonen durch die Aufnahme von Studierenden aus anderen Kantonen in ihren Universitäten entstehen, um räumliche Externalitäten. Deren Entschädigung erfolgt im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich, deren Grundsätze insbesondere in den Artikeln 1, 2 sowie 25‒28 der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV; www.kdk.ch > Themen > Interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich) festgelegt sind. Im Bereich der kantonalen Universitäten ist die Interkantonale Universitätsvereinbarung vom 27. Juni 2019 anwendbar (IUV; www.edk.ch > Themen > Bildungsfinanzierung > Universitäten), die die Beiträge der zahlungspflichtigen Kantone an die Trägerkantone regelt. Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist für die Steuerung zuständig. Es ist daher Sache der an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone, die Modalitäten festzulegen, die derzeitige Lastenverteilung zu beurteilen und diese gegebenenfalls anzupassen. So haben die Kantone beispielsweise beschlossen, dass bei der Berechnung der IUV-Tarife die Infrastrukturkosten unberücksichtigt bleiben und ein «Standortabzug» von 15 Prozent erfolgen soll.

Gemäss den Daten des Bundesamtes für Statistik (BFS) zur Deckung des Aufwands der universitären Hochschulen lag der Anteil der von den Trägerkantonen an den kantonalen Universitäten finanzierten Kosten im untersuchten Zeitraum bei rund 40 Prozent. Er betrug 40,4 Prozent im Jahr 2014, 40,1 Prozent im Jahr 2017 und 40,7 Prozent im Jahr 2024. Seit dem Inkrafttreten der Finanzierung gemäss dem Hochschulförderungs- und ‑koordinationsgesetz (HFKG; SR 414.20) im Jahr 2017 ist dieser Anteil somit insgesamt stabil geblieben.

Der Bundesrat anerkennt die Bedeutung der kantonalen Universitäten für Bildung, Forschung und Innovation in der Schweiz. Der Bund trägt dieser im Rahmen der im HFKG vorgesehenen Instrumente zur Finanzierung, Koordination und Qualitätssicherung gemäss Artikel 63a der Bundesverfassung (SR 101) denn auch Rechnung. So deckt er mit seinen Fördermitteln gemäss den genannten Daten des BFS insgesamt rund 26,5 Prozent der Finanzierung der kantonalen Universitäten und übernimmt als Träger des ETH-Bereichs die Hauptkosten der beiden ETH und der vier Forschungsanstalten. Damit finanziert er auch die grossen, national bedeutenden Forschungsinfrastrukturen, von denen die kantonalen Hochschulen profitieren können.

Für den interkantonalen Lastenausgleich bleiben jedoch die Kantone zuständig. Durch ein Eingreifen des Bundes zum Ausgleich der Restkosten der Trägerkantone würde eine auf interkantonaler Ebene angesiedelte Verantwortung in den Zuständigkeitsbereich des Bundes verlagert. Dies wäre auch angesichts des bestehenden finanziellen Engagements des Bundes für den gesamten Hochschulbereich nicht zu rechtfertigen.

2. Der Handlungsspielraum des Bundes wird durch die in der Verfassung und in der Bundesgesetzgebung an ihn übertragenen Zuständigkeiten bestimmt. Der Bundesrat erläutert den geltenden Rahmen auch in seiner Antwort auf die Interpellation 26.3949 Brenzikofer. Die in den Artikeln 48 und 48a der Bundesverfassung sowie in den Artikeln 14 und 15 des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG; SR 613.2) vorgesehenen Instrumente verleihen dem Bund keine Befugnis, von sich aus eine neue Lastenverteilung vorzuschreiben oder die zwischen den Kantonen geschuldeten Beiträge festzulegen. Der Bund ist nicht Mitglied der IUV und kann daher – abgesehen von den oben erwähnten Instrumenten und unter den geltenden Voraussetzungen – nicht in den Lastenausgleich zwischen den Kantonen eingreifen.

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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data

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