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Parliament / Business / 26.3949

26.3949InterpellationWBFpending

Faire Lastenverteilung bei der Finanzierung der Universitäten

submitted on 19.06.2026 in the Sommersession 2026First chamber: National CouncilStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (26.08.2026)

FinanzwesenBildung

The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.

No decision by a chamber or a committee yet.

Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

• Erachtet der Bundesrat die heutigen Instrumente – insbesondere die Interkantonale Universitätsvereinbarung sowie die Bundesbeiträge nach Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG) – als ausreichend, um die von den Trägerkantonen zu tragenden Kosten angemessen zu begrenzen?

• Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat gestützt auf Art. 48 Abs. 2 der Bundesverfassung, sich an interkantonalen Vereinbarungen im Hochschulbereich zu beteiligen oder deren Wirkung zu verstärken?

• Wie schätzt der Bundesrat die Möglichkeiten ein, Nicht-Trägerkantone über Art. 48a Abs. 1 lit. c bzw. den entsprechenden Bestimmungen im FiLaG finanziell an kantonalen Universitäten zu beteiligen?

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Die Finanzierung der kantonalen Universitäten wird weiterhin in erheblichem Umfang von den Trägerkantonen getragen. Die Hochschulen erbringen Leistungen für Studierende und die Volkswirtschaft der ganzen Schweiz – eine faire Lastenverteilung bei der Finanzierung der Universitäten muss sichergestellt werden.

In seiner Antwort auf die Interpellation 26.3323 hält der Bundesrat fest, dass die Hochschulfinanzierung nicht Bestandteil des nationalen Finanzausgleichs sei. Im Widerspruch dazu verfolgte die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) mit dem Instrument 5 («Verstärkte Zusammenarbeit unter den Kantonen») explizit auch einen Lastenausgleich zwischen Hochschulkantonen und Nicht-Hochschulkantonen mit dem Ziel einer fairen Finanzierung der kantonalen Universitäten. Seit dem Jahr 2006 existiert in der Bundesverfassung mit Art. 48a Abs. 1 lit. c eine entsprechende Rechtsgrundlage zur Allgemeinverbindlicherklärung und Verpflichtung von Kantonen an interkantonalen Verträgen im Bereich der kantonalen Hochschulen. Konkretisiert wird sie in Art. 14 und 15 des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG).

Die Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV) regelt den Zugang zu den Universitäten und die Abgeltungen der Herkunftskantone an die Universitätskantone. Eine Beteiligungspflicht anderer Kantone an interkantonalen Verträgen wie beispielsweise dem Vertrag der beiden Basel über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel gibt es bisher nicht.

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1. Wie in der Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation 26.3323 Brenzikofer dargelegt wurde, ermöglichen es die vom Hochschulförderungs- und ‑koordinationsgesetz (HFKG; SR 414.20) vorgesehenen Instrumente dem Bund, seine Aufgaben in Bezug auf die Finanzierung, die Koordination und die Qualitätssicherung gemäss Artikel 63a der Bundesverfassung (BV; SR 101) wahrzunehmen. 2022 wurde erstmals eine Evaluation in Anwendung von Artikel 69 HFKG durchgeführt. Diese ergab keine substanziellen Probleme, die die Einführung neuer Instrumente auf Bundesebene erfordern würden. Der Ausgleich zwischen den Kantonen erfolgt im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich. Die entsprechende Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 (www.kdk.ch > Themen > Interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich) regelt die Grundsätze und das Verfahren. Im Hochschulbereich wird der Ausgleich durch die von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und ‑direktoren (EDK) abgeschlossenen interkantonalen Vereinbarungen konkretisiert, insbesondere durch die Interkantonale Universitätsvereinbarung vom 27. Juni 2019 (IUV; www.edk.ch > Themen > Bildungsfinanzierung > Universitäten) und die Interkantonale Fachhochschulvereinbarung vom 12. Juni 2003 (FHV; www.edk.ch > Themen > Bildungsfinanzierung > Fachhochschulen). Die Steuerung dieser Vereinbarungen obliegt den Mitgliedskantonen. Sie legen die Modalitäten fest und passen sie gegebenenfalls an.

2./3. Gemäss Artikel 48 Absatz 2 BV kann sich der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten an interkantonalen Verträgen beteiligen. Artikel 48a Absatz 1 Buchstabe c BV sieht zudem vor, dass auf Antrag interessierter Kantone interkantonale Verträge allgemein verbindlich erklärt oder Kantone im kantonalen Hochschulbereich zur Beteiligung verpflichtet werden können. Die Artikel 14 und 15 des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG; SR 613.2) legen die dafür nötigen Voraussetzungen fest. Erforderlich ist aber auf jeden Fall ein Antrag der betroffenen Kantone sowie ein Beschluss durch die Bundesversammlung. Bislang ist es noch nie vorgekommen, dass Kantone aufgrund von Artikel 48a BV an den Bund gelangt sind. Diese Instrumente können subsidiär eingesetzt werden, was jedoch nichts an der Tatsache ändert, dass die Kantone hauptverantwortlich dafür bleiben, Fragen der interkantonalen Zusammenarbeit unter sich zu regeln. Diese Instrumente verleihen dem Bund keine Befugnis, von sich aus eine neue Lastenverteilung vorzuschreiben oder die zwischen den Kantonen geschuldeten Beiträge festzulegen. Der Bundesrat sieht daher keinen Handlungsspielraum, um über diesen gesetzlichen Rahmen hinaus tätig werden zu können. Im Hochschulbereich nimmt der Bund seine Aufgaben gestützt auf Artikel 63a BV und das HFKG wahr und trägt mit substanziellen Mitteln zur Finanzierung der kantonalen Hochschulen bei. Der interkantonale Lastenausgleich bleibt jedoch Sache der Kantone.

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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data

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