Parliament / Business / 26.3958
Kosteneffekte von medizinischem Cannabis nutzen?
submitted on 19.06.2026 in the Sommersession 2026First chamber: National CouncilStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (02.09.2026)
Through the chambers
The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.
No decision by a chamber or a committee yet.
Submitted text
Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob ein breiterer Einsatz von Cannabis-Arzneimitteln positive Kosteneffekte im Arzneimittelbereich bewirken kann. In Form einer umfassenden Kostenschätzung soll er dabei namentlich realistische Produktivitätssteigerungen von Patientinnen und Patienten, Einsparungen durch die Reduktion oder Absetzung kostenintensiver Medikation, aber auch Kostenrisiken berücksichtigen. Der Bericht soll zudem prüfen, wie sich Massnahmen wie die Aufnahme von Cannabis-Arzneimitteln in die Spezialitätenliste des BAG auf deren Verwendung auswirken.
This text exists only in German.
Reasons
Seit der Anpassung des Betäubungsmittelgesetzes dürfen Ärztinnen und Ärzte Cannabis-Arzneimittel ohne Spezialbewilligung zu medizinischen Zwecken verschreiben. Erste Erfahrungsberichte zeigen, dass Cannabis-Patientinnen und -Patienten auf verschiedene Weise medizinische Kosten senken bzw. ihre wirtschaftliche Leistung steigern konnten. Der Verein «Medical Cannabis Schweiz» (Medical Cannabis Verein Schweiz, o.J.) berichtet beispielsweise von Personen, die diverse kostenintensive Arzneimittel reduzieren oder absetzen konnten oder mit Hilfe von Cannabis-Arzneimitteln einen Weg (zurück) in die Arbeitswelt gefunden haben.
Gemäss dem BAG erhalten derzeit rund 70 Einzelpersonen Cannabis-Produkte von der Krankenkasse vergütet, während schätzungsweise 10'000 Betroffene regelmässig darauf angewiesen sind (Breitinger, 2026). Laut Expertenaussagen (Gesundheit Heute, 2025) werden derzeit bei rund 90 % der Verschreibungen die Kosten für Cannabis-Arzneimittel von den Patientinnen und Patienten selbst getragen. Dies kann für viele Betroffene eine Hürde darstellen und dazu führen, dass sie zur Selbstmedikation mit «Strassencannabis» oder zu kostenintensiven Präparaten mit teils schweren Nebenwirkungen greifen, weil diese von der OKP vergütet werden.
Auch die Kosten variieren stark: Breitinger (2026) berichtet, dass dasselbe Produkt je nach Bezugsstelle bis zu 34-mal teurer sein kann, während die Patientinnen und Patienten den Preis erst erfahren, nachdem sie ihr Rezept vorgelegt haben. Diese Intransparenz bei der Preisgestaltung führt zu Ineffizienzen.
Der Bericht soll aufzeigen, ob eine breitere Anwendung von Cannabis-Arzneimitteln kostensenkend wirken kann und mit welchen Massnahmen (z. B. durch eine Aufnahme in die Spezialitätenliste) diese Kostensenkung erreicht werden könnte.
This text exists only in German.
The Federal Council's opinion
Im Rahmen des Berichts in Erfüllung der Motion Kessler (14.4164; Cannabis für Schwerkranke) wurde 2021 zu zulassungsbefreitem Cannabis ein Health Technology Assessment-Bericht erstellt, abrufbar unter www.bag.admin.ch/de/medizinischer-cannabis-zur-behandlung-verschiedener-beschwerden. Dieser zeigte eine sehr eingeschränkte Evidenz für die Wirksamkeit von Cannabis, die auf Daten zu Fertigarzneimitteln basiert. Für zulassungsbefreite Cannabisarzneimittel, die in der Apotheke nach ärztlicher Verschreibung individuell für einen bestimmten Patienten hergestellt werden, ist die Evidenz zur Wirksamkeit ungenügend für eine Vergütung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP). Es sind v.a. solche zulassungsbefreiten Cannabisarzneimittel, die heute in der Schweiz bei verschiedenen Indikationen wie chronischen Schmerzen zur Anwendung kommen. In der Schweiz ist ein Tetrahydrocannabinol (THC)-haltiges Fertigarzneimittel zugelassen, für welches Evidenz zur Wirksamkeit vorliegt und welches, sofern bezüglich Wirtschaftlichkeit eine Lösung mit den Zulassungsinhaberinnen gefunden wird, in die Spezialitätenliste (SL) aufgenommen werden kann.
Als Folge der Revision des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) vom 19. März 2021 (AS 2022 385) läuft ab Herbst 2026 eine Evaluation des Bundes zu den Auswirkungen hinsichtlich der Aufhebung des Verkehrsverbots für Cannabis zu medizinischen Zwecken. Diese dauert bis Sommer 2028.
Als Grundlage für diese Evaluation dient eine separate Analyse der befristeten Datenerhebung (Meldesystem Cannabisarzneimittel – MeCanna, www.bag.admin.ch/de/meldesystem-cannabisarzneimittel-mecanna) zu Cannabis-Verschreibungen (Artikel 8b BetmG). Damit kann die Entwicklung bei der Anwendung von Cannabisarzneimitteln beobachtet und unter anderem die Wirkungen der Behandlungen bei verschiedenen Indikationen dokumentiert werden und Erkenntnisse über deren Sicherheit gewonnen werden. Ergebnisse aus dieser Analyse liegen voraussichtlich gegen Ende 2026 vor. Auf Anfrage kann das BAG die Daten in anonymisierter Form auch wissenschaftlich qualifizierten Forschungseinrichtungen für die weiterführende Forschung zur Verfügung stellen. Die Erkenntnisse aus den Datenanalysen dienen auch den Antragsstellern beim Beantragen der Vergütung solcher Heilmittel über die OKP.
Die Prozesse zur Überprüfung der Kriterien (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit, WZW) zur Aufnahme in die SL oder in die Arzneimittelliste mit Tarif (ALT) sind vorhanden und es können entsprechende Anträge zur Aufnahme von Fertigarzneimitteln in die SL oder von zulassungsbefreitem Cannabis in die ALT gestellt werden. Dabei gilt es zu beachten, dass der volkswirtschaftliche Nutzen (Produktivitätssteigerungen etc.) von medizinischen Leistungen im Rahmen der WZW-Prüfung beim Zweckmässigkeitskriterium angemessen berücksichtigt wird (Verwaltungsverordnung vom 31. März 2022 «Operationalisierung der Kriterien Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nach Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung», abrufbar unter www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Bezeichnung der Leistungen). Wie in der Motion Balmer (25.4296; Pilotprojekt. Volkswirtschaftlicher Nutzen beim Tarif medizinischer Leistungen und Therapien besser berücksichtigen) und dem Postulat Balmer (25.3128; WZW-Kriterien richtig umgesetzt?) erläutert wird, ist der Einbezug von volkswirtschaftlichen Nutzenaspekten im Bereich "Wirtschaftlichkeit" nicht sinnvoll. Es besteht die Gefahr, dass bestimmte Effekte überbewertet werden, was zu höheren Preisforderungen führt.
Ein Bericht gemäss Postulat schafft gegenüber den bestehenden Datengrundlagen und laufenden Erhebungen und vorhandenen Prozessen keinen zusätzlichen Nutzen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
This text exists only in German.
The Federal Council's proposal
Ablehnung
This text exists only in German.
Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data
Not an official publication. Names, figures and the texts of the votes appear unchanged, exactly as the Parliamentary Services publish them.
