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Parliament / Business / 26.3971

26.3971InterpellationEDIpending

PFAS-belastete Produkte "strecken", damit sie den Vorschriften entsprechen. Eine nachhaltige Strategie für Wirtschaft und Gesundheit?

submitted on 19.06.2026 in the Sommersession 2026First chamber: National CouncilStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (26.08.2026)

UmweltLandwirtschaftGesundheit

The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.

No decision by a chamber or a committee yet.

Der Bundesrat hat meine Frage 26.7536 zur Umsetzung der Motion 25.3421 nicht zufriedenstellend beantwortet. Die Motion sieht vor, dass Produkte, deren PFAS-Gehalte die zulässigen Höchstwerte überschreiten, während einer Übergangsfrist von drei Jahren mit vorschriftskonformen Produkten gemischt werden dürfen, damit die betroffenen Produzentinnen und Produzenten ihre Produkte weiterhin verkaufen können.

Zur Erinnerung: PFAS werden als «Ewigkeitschemikalien» bezeichnet, weil sie äusserst langlebig sind und sich in Böden und Organismen anreichern. Ohne drastische Massnahmen an der Quelle werden die PFAS-Konzentrationen in Böden, Fleisch, Milch, Eiern und in unseren eigenen Körpern weiter ansteigen. Es ist erwiesen, dass eine langfristige Belastung durch diese Stoffe mit zahlreichen, teils schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen verbunden ist. Der Bundesrat selbst beziffert die durch die PFAS-Belastung entstehenden Gesundheitskosten auf rund 1 bis 1,6 Milliarden Franken pro Jahr (Bericht in Erfüllung des Postulats 22.4585 Moser, S. 4; siehe auch das Informationsblatt der Akademie der Naturwissenschaften).

Ich bitte den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:

1. Welche Vorkehrungen trifft er, damit die erwähnte Übergangsfrist auf die angekündigten drei Jahre beschränkt bleibt und nicht verlängert wird, falls nach drei Jahren keine zufriedenstellende Lösung gefunden wird?

2. Wären der Verkauf und Export von «gestreckten» Produkten mit der Qualitätsstrategie der Schweizer Landwirtschaft vereinbar,

insbesondere im Hinblick auf den Schutz der betroffenen Landwirtinnen und Landwirte sowie der Konsumentinnen und Konsumenten?

3. Beabsichtigt der Bundesrat, die Umstellung der wenigen Betriebe zu unterstützen, die von den erwähnten Grenzwertüberschreitungen betroffen sind?

4. Wird er auch die Gemeinden unterstützen, die erhebliche Investitionen tätigen müssen, um die verschiedenen mit PFAS belasteten Standorte zu sanieren?

5. Wird er auch die Trinkwasserversorger unterstützen, die erhebliche Investitionen tätigen müssen, um trotz der fortschreitenden Anreicherung von Stoffen, die der Bund zugelassen hat, weiterhin Trinkwasser bereitstellen zu können, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht?

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1. Die vorgeschlagene, befristete Regelung setzt die Motion 25.3421 «PFAS-Grenzwerte unter Berücksichtigung der Auswirkungen, insbesondere für die Landwirtschaft oder die Wasserversorger, sachgerecht festlegen und Massnahmen zur Unterstützung der Landwirtschaft einleiten» um. Die vorgesehene Befristung von drei Jahren macht deutlich, dass es sich um eine vorübergehende Ausnahmeregelung und nicht um eine dauerhafte Anpassung des Lebensmittelrechts handelt. Sie soll den betroffenen Betrieben erlauben, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Eine Verlängerung der Frist ist nicht vorgesehen.

2. Die vorgeschlagene Ausnahmeregelung zur Umsetzung der Motion 25.3421 ist aktuell in der Vernehmlassung. Betroffene Kreise und interessierte Akteure haben die Möglichkeit, bis zum 18. September dieses Jahres die vorgeschlagenen Bestimmungen und ihre Auswirkungen zu beurteilen und Stellung zu nehmen. Die Vernehmlassung wird Aufschluss geben, inwiefern die vorgeschlagene Regelung mit der Qualitätsstrategie der Schweizer Landwirtschaft vereinbar ist. Der Export (z.B. in die EU) von Lebensmitteln, die im Rahmen dieser vorgeschlagenen Ausnahmeregelung vermischt würden, wäre nicht zulässig.

3. Der Bundesrat hat am 27. Mai 2026 entschieden, bis März 2027 einen Entwurf für ein befristetes Spezialgesetz auszuarbeiten. Damit soll die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, um bei wirtschaftlichen Härtefällen in der Landwirtschaft, die auf PFAS-Kontaminationen (per- und polyfluorierte Alkylverbindungen) zurückzuführen sind, Unterstützung zu bieten. Welche Massnahmen sich zur Unterstützung eignen, wird im Rahmen dieser Arbeiten zu prüfen sein.

4. In bestimmten Fällen kann der Bund mit dem VASA-Fonds Gemeinden und Kantone unterstützen. Dies ist in der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA; SR 814.681) geregelt. Seit dem 1. April 2025 können zum Beispiel unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von PFAS-belasteten Löschübungsplätzen der kommunalen Feuerwehren vom VASA-Fonds mitfinanziert werden (Art. 32ebis Abs. 10 und 11 des Umweltschutzgesetzes [USG; SR 814.01]).

Grossflächige PFAS-Belastungen wie beispielsweise durch Klärschlammaustragung fallen hingegen nicht unter das Altlastenrecht, sondern unter das Bodenschutzrecht. Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang voraussichtlich im Rahmen des Verordnungspakets Umwelt Herbst 2027 präzisierende Bestimmungen in die Vernehmlassung geben.

5. Der Bundesrat hat in seinem Bericht zum Postulat 20.4087 Clivaz Christophe «Verunreinigung des Trinkwassers mit Chlorothalonil. Wie reagieren und wie die nötigen Sanierungen finanzieren?» festgehalten, wie mit verunreinigtem Grundwasser, das zur Trinkwasserproduktion eingesetzt wird, umgegangen werden soll. Die Wasserversorgungen sind verantwortlich für die Übernahme der Kosten für Sanierungsmassnahmen. Bezahlt wird die Wasserversorgung von den Wasserkonsumierenden (private Haushalte, Betriebe, Industrie, Gewerbe etc.) mittels Grundgebühren sowie verbrauchsabhängiger Abgaben. Zudem gilt das Subsidiaritätsprinzip, womit grundsätzlich die Kantone zuständig sind, um in Härtefällen eine finanzschwache Wasserversorgung zu unterstützen. Auf Stufe Bund gibt es keine rechtlichen Grundlagen hierfür.

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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data

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