Parliament / Business / 26.3984
Vorsorgeprinzip und PFAS-haltige Pflanzenschutzmittel
submitted on 19.06.2026 in the Sommersession 2026First chamber: National CouncilStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (26.08.2026)
Through the chambers
The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.
No decision by a chamber or a committee yet.
Submitted text
Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie oft wurden die Bestimmungen von Artikel 148a des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) bisher angewendet?
2. Welche in der Landwirtschaft eingesetzten Mittel oder Materialien waren betroffen und worin lagen die vermuteten Risiken?
3. Haben neue wissenschaftliche Informationen zu den betreffenden Mitteln oder Materialien zu einer Überprüfung geführt, sodass nachträglich eine Bewilligung erteilt werden konnte?
4. Wie begründet der Bundesrat, dass trotz aller in der wissenschaftlichen Literatur verfügbaren Informationen zu Trifluoressigsäure (TFA) – auch vor dem Entscheid der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) – die Anwendung von Artikel 148a LwG nicht in Betracht gezogen wurde, zumindest für die 38 Pestizide, von denen erwiesen ist, dass sie zu TFA abgebaut werden?
5. Wie definiert der Bundesrat das Vorsorgeprinzip und wie gedenkt er es anzuwenden? Wie definiert er ein ernsthaftes Risiko für die Gesundheit oder die Umwelt?
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Reasons
Auf meine Frage 26.7537 zur Anwendung von Artikel 148a LwG (Vorsorgemassnahmen) bei PFAS-haltigen Pestiziden antwortete der Bundesrat, die Anwendung dieser Bestimmung hänge nicht allein davon ab, dass ein Produkt zu dieser Stoffgruppe gehöre.Ebenso hält der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation 26.3449 fest, dass es nur unter den Voraussetzungen der genannten Bestimmung möglich sei, als Vorsorgemassnahme die Zulassung auszusetzen. Gemäss der Bestimmung können Vorsorgemassnahmen ergriffen werden, wenn in der Landwirtschaft eingesetzte Mittel oder Materialien die Gesundheit oder die Umwelt womöglich ernsthaft gefährden – wobei diese Massnahmen auch dann ergriffen werden können, wenn die wissenschaftlichen Informationen für eine umfassende Risikobeurteilung ungenügend sind. Die wissenschaftliche Gewissheit über die Schädlichkeit eines Stoffes ist nicht erforderlich, um Massnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu ergreifen. Dies ist das «Vorsorgeprinzip».
TFA ist eine PFAS-Verbindung, die im Grundwasser allgegenwärtig ist, besonders in Ackerbaugebieten. Sie wurde jüngst von der ECHA als «vermutlich reproduktionstoxisch» eingestuft. Zahlreiche Pestizide enthalten PFAS und können zu TFA abgebaut werden (gemäss Antwort auf die Interpellation 24.4659 ist für 38 Pestizide nachgewiesen, dass sie zu TFA abgebaut werden, und mindestens 26 weitere könnten TFA bilden).
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The Federal Council's opinion
1. – 3. Die Bestimmungen der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV; SR 916.161) basieren auf dem Vorsorgeprinzip (Art. 1 Bst. c PSMV) und sollen sicherstellen, dass zugelassene Wirkstoffe und Produkte weder die Gesundheit von Mensch und Tier noch die Umwelt schädigen. Artikel 148a des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) wurde im Bereich der Pflanzenschutzmittel bislang nicht angewendet. Entsprechend waren keine spezifischen Wirkstoffe oder Produkte von Massnahmen nach dieser Bestimmung betroffen, und es erfolgte keine nachträgliche Zulassung aufgrund einer Neubewertung einer solcher Massnahme. Risikomindernde Massnahmen wie Auflagen, Einschränkungen, Widerrufe oder Verbote werden grundsätzlich gestützt auf die spezifischen Bestimmungen der PSMV getroffen.
4. Der Bundesrat nimmt die neuen Erkenntnisse zu Trifluoracetat (TFA) sehr ernst. TFA ist persistent, sehr mobil und im Grundwasser weit verbreitet; Pflanzenschutzmittel stellen neben Kältemitteln eine relevante Quelle dar. Für weitere mögliche Quellen (z. B. Industriechemikalien, Biozide, Arzneimittel oder Abbauprodukte anderer per- und polyfluorierter Alkylverbindungen [PFAS]) liegen keine gesicherten quantitativen Beiträge vor.
Die Einstufung als «vermutlich reproduktionstoxisch» beruht derzeit auf einer Stellungnahme des Risikoausschusses (Risk Assessment Committee) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA). Sie ist ein wichtiges wissenschaftliches Signal, muss jedoch noch von der Europäischen Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) formell angenommen werden, um in der EU rechtlich verbindlich zu werden.
Die Anwendung von Artikel 148a LwG setzt konkrete Hinweise auf ein ernsthaftes Risiko unter bestimmten Anwendungsbedingungen voraus. Diese Bestimmung verlangt keine endgültige wissenschaftliche Gewissheit, geht jedoch über die blosse Zugehörigkeit zu einer Stoffgruppe oder das Potenzial zur Bildung eines Metaboliten hinaus. Erforderlich sind plausible, substanz- oder produktspezifische Hinweise darauf, dass unannehmbare Nebenwirkungen plausibel sind und deren Eintritt als wahrscheinlich erheblich bewertet wird oder die entsprechenden Folgen weit reichend sein können. Bei Stoffen mit möglicher TFA-Bildung stellen sich heute insbesondere noch Fragen hinsichtlich Quellen, Exposition und toxikologischer Relevanz. Die Anwendung von Artikel 148a LwG würde keinen zusätzlichen Nutzen bringen, da die betroffenen Wirkstoffe bereits auf EU-Ebene überprüft werden. Die Schweiz verfolgt diese Arbeiten und übernimmt die Entscheide der EU gemäss Artikel 5 PSMV. Sollten untragbare Risiken bestätigt werden, werden die erforderlichen Massnahmen unverzüglich ergriffen.
5. Der Bundesrat verfolgt einen Ansatz, der das Vorsorgeprinzip, die Einhaltung etablierter wissenschaftlicher Verfahren sowie die Kohärenz mit dem europäischen Rechtsrahmen verbindet. Unter Vorsorgeprinzip versteht er, dass Schutzmassnahmen auch bei wissenschaftlicher Unsicherheit ergriffen werden können, wenn aufgrund der verfügbaren wissenschaftlichen Informationen unannehmbare Auswirkungen plausibel erscheinen und deren Eintritt wahrscheinlich ist oder die möglichen Folgen weitreichend sein können (vgl. auch Antwort 4). Die Schweiz kann bei Bestätigung eines inakzeptablen Risikos rasch reagieren, auch vor Abschluss laufender Verfahren, sofern neue und belastbare Erkenntnisse dies erfordern. Die Thematik wird zudem im Rahmen des zu erarbeitenden Aktionsplans zur Reduktion der Belastung von Mensch und Umwelt durch langlebige Chemikalien behandelt.
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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data
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