Parliament / Business / 26.7613
Asyl-Zusicherung für Afghanin: Hat Bundesrat Jans im Nationalrat die Wahrheit gesagt?
submitted on 10.06.2026 in the Sommersession 2026First chamber: National CouncilErledigt (15.06.2026)
Through the chambers
The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.
- 15.06.2026National CouncilSchriftliche Beantwortung der Frage
Submitted text
Wie aus einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.25 hervorgeht (E-2274/2020), stellte das SEM einer Afghanin in Aussicht, ein (neues bzw. weiteres) Asylgesuch anhandzunehmen und gutzuheissen, ohne dieses vorher geprüft zu haben. O-Ton SEM: "damit wir wiedererwägungsweise Asyl gewähren können." Das Gericht sah darin ein "vorgefasstes Motiv der Asylgewährung". Wie verträgt sich dies mit der Beteuerung von Bundesrat Jans, dass jedes Afghaninnen-Gesuch individuell geprüft werde?
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The Federal Council's opinion
Der Bundesrat verweist auf seine Antworten zur Motion Rutz 23.4241 «Korrektur der Praxisänderung in Bezug auf Asylgesuche von Afghaninnen», wo er zur Einzelfallprüfung betreffend Asylgesuchen von Afghaninnen ausführlich Stellung genommen hat. Die Asylpraxis betreffend Frauen aus Afghanistan ist in ganz Europa etabliert. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 4. Oktober 2024 entschieden, dass Geschlecht und Staatsangehörigkeit ausreichen, um Frauen aus Afghanistan als Flüchtlinge anzuerkennen – und teilt damit die Einschätzung des Staatssekretariats für Migration (SEM) in Bezug auf die menschenrechtsverletzende Situation der Frauen in Afghanistan. Der EuGH verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU nicht zu einer Einzelfallprüfung. Das SEM führt hingegen weiterhin eine Einzelfallprüfung durch und sieht keine Veranlassung, diese Praxis zu ändern. Die Schweiz trägt damit der verheerenden sowie sich kontinuierlich verschlechternden Situation der Frauen in Afghanistan Rechnung.
Der Bundesrat äussert sich nicht zu Einzelfällen. Er hält jedoch Folgendes fest: Wenn eine Person ein Folgegesuch beim SEM einreicht, aber gleichzeitig noch eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht hängig ist, informiert das SEM die Person sowie das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zuerst der Ausgang des Beschwerdeverfahrens abgewartet werden muss, bevor ein allfälliges Folgegesuch an die Hand genommen werden kann. Zum Ausgang des Folgeverfahrens wird – entgegen den in der Frage gemachten Aussagen – dabei nie antizipierend Stellung genommen.
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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data
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