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Parliament / Business / 26.7822

26.7822Fragestunde. FrageEFDsettled

Kürzungen der Diätpauschale für Zöliakiebetroffene

submitted on 16.09.2026 in the Herbstsession 2026First chamber: National CouncilErledigt (21.09.2026)

SteuerGesundheit

The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.

  1. 21.09.2026National CouncilSchriftliche Beantwortung der Frage

Mit dem Kreisschreiben Nr. 11a vom 26. Mai 2026 der ESTV wird der Pauschalabzug für besondere Ernährungskosten und damit für lebensnotwendige Diäten bei Zöliakie ab der Steuerperiode 2027 von 2'500 auf 1'500 Franken gesenkt. 1. Weshalb nimmt der Bundesrat diese Kürzung vor? 2. Auf Basis welcher Daten (Studien) zu den effektiven Mehrkosten einer glutenfreien Ernährung kommt der Bundesrat zum Schluss, diesen Pauschalabzug zu kürzen?

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Der Pauschalabzug für besondere Ernährungskosten erfolgt im Rahmen des Abzugs für Krankheitskosten. Dabei können nur die zusätzlichen Kosten berücksichtigt werden, die für spezielle Ernährung anfallen. Die üblichen Kosten für die Ernährung sind steuerlich nicht abzugsfähig.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) klärte im Rahmen der Überarbeitung des Kreisschreibens Nr. 11 vom 31. August 2005 ab, ob die Höhe des Pauschalabzugs für besondere Ernährungskosten heute noch sachgerecht ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen Pauschalen im Steuerbereich möglichst den effektiven Kosten eines Durchschnittssachverhalts entsprechen.

Die ESTV hat die verfügbaren Schweizer Studien ausgewertet und ergänzend Studien aus dem Vereinigten Königreich, Deutschland und Griechenland beigezogen. Die ausgewerteten Studien deuten darauf hin, dass die durchschnittlichen Mehrkosten einer glutenfreien Ernährung heute deutlich unter dem bisherigen Pauschalabzug von 2'500 Franken liegen und sich in einer Grössenordnung von rund 1'500 Franken pro Jahr bewegen. Berücksichtigt wurde, dass heute – anders als noch 2005 - zahlreiche glutenfreie Alternativprodukte im Detailhandel erhältlich sind. Diese Erkenntnisse bildeten die Grundlage für die Anpassung des Pauschalabzugs.

Da die direkte Bundessteuer von den Kantonen veranlagt und bezogen wird, verfügt die ESTV über keine Daten zu den Steuerabzügen von Krankheits- und Unfallkosten bei der direkten Bundessteuer. Sie kann sich daher nicht zu allfälligen Mehreinnahmen oder zur Anzahl der betroffenen Steuerpflichtigen äussern. Auch für eine Aussage zu den Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden fehlen der ESTV die entsprechenden Daten.

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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 22.09.2026. Raw data

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