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26.1029AnfrageEDIerledigt

Missbrauch im Sozialversicherungswesen. An wen soll man sich wenden und was bringt das?

eingereicht am 17.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratErledigt (19.08.2026)

StrafrechtMenschenrechteSozialer Schutz

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

• Welche offiziellen Kanäle gibt es, um Verdachtsfälle von Missbrauch bei den Sozialversicherungen (IV, UVG, KVG, AVIG, ELG) nach bestem Wissen und Gewissen zu melden? Welche Stelle ist für die jeweilige Versicherung zuständig und wie läuft das ab? Gibt es eine zentrale Anlaufstelle auf Bundes- oder Kantonsebene, oder hängt die Zuständigkeit von der Versicherung oder der kantonalen Behörde ab? Hält der Bundesrat eine Übersicht über die zuständigen Stellen für sinnvoll?

• Wie wird die Wahrung der Rechte der gemeldeten Person (Unschuldsvermutung, Datenschutz, ärztliche Schweigepflicht, Verfahrensgarantien) sowie der Rechte der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers gewährleistet?

• Über welche Aufsichts-, Kontroll- oder Eingriffsinstrumente verfügt der Bund, wenn kantonale Organe oder Vollzugsstellen begründete Meldungen nicht mit der gebotenen Sorgfalt prüfen? Unterscheiden sich diese Instrumente je nach Versicherungszweig?

• Gibt es Anreize für Stellen, die sich bei der Aufdeckung und Rückforderung zu Unrecht gezahlter Leistungen besonders engagieren? Können sie insbesondere einen Teil der eingezogenen Beträge behalten, oder fliessen diese in die reguläre Finanzierung ein?

• Der Bundesrat wird gebeten, in tabellarischer Form, aufgeschlüsselt nach den 26 Kantonen sowie nach IV, UVG, KVG, AVIG und ELG, Vergleichsdaten (der letzten 5 Jahre) zu folgenden Punkten vorzulegen: (a) Anzahl der Leistungsempfängerinnen und -empfänger und das Leistungsvolumen; (b) eingegangene Meldungen pro 10'000 Leistungsempfängerinnen und -empfänger; (c) untersuchte Fälle und durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Tagen; (d) Bestätigungsquote (bestätigte Fälle / untersuchte Meldungen); (e) an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitete Fälle und deren Ausgang; (f) Rückforderungen, tatsächlich eingezogene Beträge und prozentuale Einziehungsquote; (g) durchschnittliche Kosten pro untersuchten Fall. Sollten diese Daten nicht vollständig vorliegen, soll der Bundesrat angeben, welche Lücken bestehen und ob er die Einführung einer standardisierten Berichterstattung für sinnvoll hält.

Einzelne Zweige der Sozialversicherung verfügen bereits über Meldekanäle (IV-Stelle/ISTVA, Suva, BAG). Es ist jedoch nicht immer klar, ob es einen Überblick gibt und welche Standards für Behandlung, Überwachung und Anreize gelten. Mit dieser Anfrage soll geklärt werden, wie das System zur Bekämpfung von Missbrauch im Bereich der Sozialversicherungen, unter Wahrung der Rechte aller betroffenen Personen, funktioniert.

1. Die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Missbrauchsmeldungen ist je nach Sozialversicherungszweig unterschiedlich geregelt. Je nach Versicherung sind kantonale Durchführungsstellen, Bundesbehörden oder der zuständige Versicherer Anlaufstelle. Im Rahmen der IV können Missbrauchsfälle per Formular, E-Mail oder telefonisch bei kantonalen IV‑Stellen sowie der IV‑Stelle für Versicherte im Ausland gemeldet werden. Auch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) als Aufsichtsorgan nimmt Meldungen entgegen. Bei der Arbeitslosenversicherung kann das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kontaktiert werden. Bei der Kranken‑, der Unfall‑ und der Militärversicherung erfolgen Meldungen an die Versicherer selbst. Meldungen betreffend die Ergänzungsleistungen können bei den entsprechenden kantonalen EL-Stellen gemacht werden. Zudem besteht bei der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) eine Whistleblowing‑Plattform, über die auch Bundesangestellte Missstände (z. B. Korruption, rechtswidrige Handlungen) auf Bundesebene und bei Subventionsempfängern anonym melden können. Erachtet sich eine empfangende Stelle für die Prüfung einer Meldung als unzuständig, leitet sie diese von Amtes wegen an die zuständige Stelle weiter.

Aufgrund der unterschiedlichen Organisation der verschiedenen Sozialversicherungen, deren Aufgaben teilweise auch von Privaten erfüllt werden (z.B. Krankenversicherer) schafft ein universeller Kanal sowie auch eine Übersicht beim Bund über die obgenannten Kanäle keinen Mehrwert.

2. Überprüft werden die Fälle jeweils durch die zuständige Schadenabteilung entweder im Rahmen der ordentlichen Leistungsprüfung oder durch die spezifische Fachabteilung zur Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Verdachtsmeldungen werden stets unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], das Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10], das Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] und den Datenschutz) bearbeitet. Abklärungen erfolgen verhältnismässig und zweckgebunden. Personendaten dürfen nur bei gesetzlicher Grundlage und überwiegendem öffentlichen Interesse weitergegeben werden. Die an die Verdachtsfälle Beteiligten unterstehen der Schweigepflicht (Art. 33 ATSG).

3. Aufsichtsbehörden können bei mangelhafter Prüfung Weisungen erteilen, Kontrollen durchführen oder Massnahmen bis hin zum Ausschluss von Unfallversicherern ergreifen. Auch beim BSV sind Aufsichtsmassnahmen wie Prüfungen, Weisungen oder Audit-Empfehlungen möglich. Fehlerhafte Entscheide (z. B. Leistungsreduktionen) können zudem gerichtlich angefochten und aufgehoben werden.

4. Sozialversicherungen sind verpflichtet, Hinweisen auf Missbrauch nachzugehen. Finanzielle Anreize bestehen dabei nicht. Zu Unrecht bezogene Leistungen werden zurückgefordert.

5. Das BSV verfügt zu gemeldeten und geprüften Missbrauchsfällen der IV, der Kranken‑, der Unfall‑ und der Militärversicherung über Zahlen, die gestützt auf die Weisungen über die Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs und die Durchführung von Observationen (WOS) erhebt werden. Sie werden in den Berichten «Erhebung im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs und den durchgeführten Observationen» veröffentlicht: Erhebung im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs und den durchgeführten Observationen für das Jahr 2025 / Erhebung im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs und den durchgeführten Observationen für das Jahr 2024 / Erhebung im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs und den durchgeführten Observationen für das Jahr 2023. Vor 2023 wurden diese Zahlen in den jeweiligen Jahresberichten ATSG publiziert.

Die SUVA veröffentlicht zudem jährlich ihre wichtigsten Kennzahlen (vgl. Medienmitteilung «Versicherungsbetrug im Wandel»).

Auf der vom SECO betriebenen Webseite www.arbeit.swiss werden Statistiken zum unrechtmässigen Leistungsbezug veröffentlicht. Weitergehende Angaben pro Kanton und zu anderen Leistungsarten sind nicht im gewünschten Detaillierungsgrad vorhanden.

Aufgrund der unterschiedlichen Organisation, Zuständigkeiten und Vollzugsstrukturen der verschiedenen Sozialversicherungen erachtet der Bundesrat eine einheitliche Datenerhebung und Berichterstattung als nicht zweckmässig.

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten

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