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26.3557InterpellationEJPDoffen

Wegweisungen nach Burundi. Werden die Länderinformationen des Staatssekretariats für Migration aktualisiert?

eingereicht am 03.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (02.09.2026)

Internationales RechtMigration

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Welche Kriterien veranlassen das Staatssekretariat für Migration (SEM) dazu, Länderinformationen zu überarbeiten, wenn neue Informationen eine wesentliche Entwicklung belegen? 2. Inwiefern berücksichtigt das SEM aktuelle Berichte von den Vereinten Nationen oder anderen unabhängigen Quellen, wenn diese von früheren Einschätzungen abweichen?

3. Verfügt das SEM über ein System, das die Fälle von weggewiesenen Personen nachverfolgt, und inwiefern fliessen die Ergebnisse in die Länderinformationen ein? 4. Auf welcher Grundlage hat das SEM die in seinem Factsheet vom 20. April 2026 erwähnte Rückkehr aus Tansania als freiwillige oder zwangsweise Rückkehr bewertet?

5. Haben die jüngsten Entwicklungen das SEM dazu veranlasst, seine Länderinformationen zu Burundi zu überarbeiten? 6. Wird gegebenenfalls ein Aufschub der Wegweisungen bis zum Abschluss dieser Überarbeitung in Betracht gezogen?

Die Schweiz führte 2024 zwangsweise Wegweisungen nach Burundi durch, im November 2025 ab Genf, gefolgt von einem Sonderflug am 21. April 2026 von Zürich nach Bujumbura. Den vorliegenden Daten zufolge war die Schweiz zwischen 2023 und November 2025 eines der wenigen Länder in Europa, das solche Wegweisungen durchführte.

Zahlreiche Organisationen aus der Schweiz und aus Burundi haben die Aussetzung der Wegweisungen gefordert und in diesem Zusammenhang auf eine nachweisliche Verschlechterung der Menschenrechtslage in Burundi verwiesen. Mehrere UN-Organe haben anhaltende Besorgnis über die Gefahren geäussert, denen bestimmte weggewiesene Personen ausgesetzt sind. In mindestens fünf Einzelverfahren haben UN-Vertragsorgane die Schweiz aufgefordert, Wegweisungen vorläufig auszusetzen. Dem UN-Sonderberichterstatter für Burundi wird nach wie vor die Einreise verweigert – eine Situation, die die Schweiz durch ihre Zustimmung zur Resolution A/HRC/60/15 vom 6. Oktober 2025 verurteilt hat.

Am 20. April 2026, am Vorabend des Sonderflugs, veröffentlichte das SEM ein Factsheet, in dem die Rückkehr von burundischen Flüchtlingen aus Tansania als Indikator für eine Verbesserung der Sicherheitslage dargestellt wurde. Informationen von zivilgesellschaftlichen Organisationen und dem UN-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR) wiesen jedoch auf eine zwangsweise Rückkehr und ernsthafte Gefahren für die betroffenen Personen hin. Zwei Tage später dokumentierten 26 Organisationen den zwangsweisen Vollzug der Rückkehr.

1. und 2. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfolgt die Entwicklung der Lage in den Herkunftsstaaten laufend. Dabei stützt es sich auf verschiedene Quellen von internationalen Organisationen, anderen Staaten und Schweizer Vertretungen in der Region sowie aus der Zivilgesellschaft, einschliesslich NGO. Sobald wesentliche Entwicklungen festgestellt werden, fliessen diese in die Asyl- und Wegweisungspraxis ein.

3. Gemäss dem Grundsatz der staatlichen Souveränität endet die Zuständigkeit der Schweiz am Flughafen des Zielstaates, sobald die betroffenen Personen den zuständigen Behörden übergeben worden sind.

4. Das SEM stützt seine Aussagen auf Berichten des UNHCR. Nach Angaben des UNHCR sind zwischen 2017 und 2025 mehr als 185 000 Personen freiwillig aus Tansania oder anderen Nachbarstaaten nach Burundi zurückgekehrt. Das SEM hat Kenntnis davon, dass burundische Staatsangehörige, die in benachbarte Drittstaaten geflüchtet sind, mit Zwangsmassnahmen zur Rückkehr gezwungen werden.

5. und 6. Die Gründe für eine Aussetzung der Wegweisung werden bei der Prüfung der einzelnen Gesuche laufend analysiert. Dasselbe gilt für die Situation vor Ort (Antwort 1), welche für diese Beurteilung grundlegend ist. Die vorliegenden Informationen rechtfertigen derzeit keine generelle Anpassung der Praxis des SEM. Wenn eine Person ausreisepflichtig ist, bedeutet dies, dass das SEM das Bestehen einer relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ausgeschlossen und ausserdem festgestellt hat, dass keine weiteren individuellen Vollzugshindernisse vorliegen. Das heisst, dass die Wegweisung mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz und dem Non-Refoulement-Gebot im Einklang steht und dass sie möglich und zumutbar ist. Die geltende Praxis wird vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung bestätigt.

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten

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