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Schutzstatus S für Flüchtlinge aus der Ukraine. Welche Sofortmassnahmen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen, um einen zunehmenden Zustrom in den Sozialstaat zu verhindern?
eingereicht am 09.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (02.09.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.
Eingereichter Text
Der Schutzstatus S wurde eingeführt, um Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine geflohen sind, raschen Schutz zu gewähren. Je länger diese Situation dauert, desto grösser wird jedoch die Gefahr, dass immer mehr Inhaberinnen und Inhaber des Schutzstatus S dauerhaft in das Sozialhilfesystem abrutschen, was steigende Kosten und problematische Auswirkungen auch auf die Integrationsanreize mit sich bringt. Die Fragen beziehen sich sowohl auf den Schutzstatus S als auch auf eventuelle Änderungen desselben (Wechsel zu einer anderen Aufenthaltsgenehmigung).
Daher frage ich den Bundesrat:
• Wie viele Personen mit Schutzstatus S sind derzeit auf Sozialhilfe angewiesen, und welche Entwicklung erwartet der Bundesrat für die nächsten zwei bis drei Jahre?
• Welche Gesamtkosten entstehen derzeit für Bund, Kantone und Gemeinden durch die soziale Betreuung von Personen mit Schutzstatus S?
• Welche Sofortmassnahmen hat der Bundesrat bereits ergriffen oder beabsichtigt er zu ergreifen, um die Abhängigkeit von Sozialleistungen zu verringern und die Erwerbsquote der Personen mit Schutzstatus S rasch zu erhöhen?
• Welche neuen Instrumente beabsichtigt der Bundesrat einzuführen, um die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, das Erlernen der Sprache und die wirtschaftliche Unabhängigkeit zu fördern?
• Wie sollen gemeinsam mit den Kantonen verbindlichere und einheitlichere Kriterien festgelegt werden, um den Grundsatz zu stärken, dass Schutz mit Integration und Eigenverantwortung einhergehen muss?
• Wie will der Bundesrat verhindern, dass im Laufe der Zeit und bei einem allfälligen Wechsel zu einem anderen Aufenthaltsstatus sich der Kreis der vom Sozialstaat unterstützten Personen automatisch vergrössert?
• Wird der Bundesrat Massnahmen einführen, die eine Perspektive auf einen dauerhafteren Aufenthalt von klaren Kriterien in Bezug auf Integration, Erwerbstätigkeit, Sprachkenntnisse und die dauerhafte Unabhängigkeit von Sozialleistungen abhängig machen?
Stellungnahme des Bundesrates
Frage 1: Wie viele Personen mit Schutzstatus S derzeit Sozialhilfe beziehen, lässt sich nicht sagen, da diese Daten vom Bundesamt für Statistik zeitverzögert publiziert werden. Die Mehrheit der Erwerbstätigen mit Schutzstatus S hat eine Festanstellung und kann ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise selbst finanzieren. Die Erwerbstätigenquote von Personen mit Schutzstatus S, die sich seit mindestens drei Jahren in der Schweiz aufhalten, betrug Ende Mai 2026 47,6 %. Der durchschnittliche Beschäftigungsgrad lag im 2. Quartal 2025 bei 67 %. Der standardisierte durchschnittliche Monatslohn betrug 4571 Franken. Die sich kontinuierlich erhöhende Erwerbstätigenquote trägt zu einer Minderung der Sozialhilfeabhängigkeit bei.
Frage 2: Der Bundesrat kann sich nur zu den Subventionen äussern, welche an die Kantone ausgerichtet wurden. Die Ausgaben des Bundes für die Abgeltung der Kantone im Bereich der Sozialhilfe für schutzbedürftige Personen aus der Ukraine betrugen im Jahr 2025 rund 1,16 Milliarden Franken. Im Voranschlag 2026 sind in diesem Zusammenhang Ausgaben von rund 1,0 Milliarden Franken berücksichtigt.
Frage 3: Seit 2024 hat der Bundesrat diverse Massnahmen ergriffen, um die Arbeitsintegration von Schutzsuchenden zu fördern. Unter anderem unterstützt er die Kantone mit Massnahmen zur verbesserten Arbeitsmarktvermittlung, zur Begleitung bei der Diplomanerkennung sowie mit einer gezielten Kommunikation gegenüber Geflüchteten und Arbeitgebenden. Zudem hat der Bundesrat am 28. Mai 2025 für jene Personen mit Schutzstatus S, die seit mindestens drei Jahren in der Schweiz leben, eine Erwerbstätigenquote von 50 % bis Ende 2025 als Ziel festgelegt. Dieses wird 2026 weiterverfolgt. Kantone, welche eine deutlich unterdurchschnittliche Erwerbstätigenquote aufweisen, müssen zusätzliche Massnahmen ergreifen. Am 22. Oktober 2025 hat der Bundesrat weitere Massnahmen zur Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S beschlossen. Dazu zählen der Ersatz der Bewilligungspflicht für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch eine einfache Meldepflicht sowie die Möglichkeit, sozialhilfebeziehende Personen mit Schutzstatus S zur Teilnahme an Massnahmen zur beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung zu verpflichten Die Änderungen traten am 1. Dezember 2025 in Kraft.
Fragen 4 und 5: Am 27. Mai 2026 hat der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetztes (AIG, SR 142.20) verabschiedet, welche unter anderem eine Verpflichtung vorsieht, ausreichend arbeitsmarktfähige stellensuchende Personen mit Schutzstatus S bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu melden. Des Weiteren sollen erwerbstätige sozialhilfeunabhängige Personen mit Schutzstatus S künftig Anspruch auf einen Kantonswechsel haben. Die entsprechende Vorlage ist aktuell im Parlament hängig (26.045n). Zwischen März und Juni 2025 lief zudem die Vernehmlassung (Vernehmlassung 2025/117) zu Verordnungsanpassungen, die unter anderem eine Verankerung des Integrationsauftrages von Personen mit Schutzstatus S vorsehen. Dabei gelten die gleichen verbindlichen Ziele für die Integration wie für vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge.
Frage 6: Der Kreis der Sozialhilfeempfangenden wird aufgrund des Zeitablaufs nicht ausgeweitet. Sozialhilfe wird Personen gewährt, welche sozialhilfeberechtigt sind. Dabei gibt es zwischen schutzbedürftigen Personen mit oder ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit Aufenthaltsbewilligung ohne Schutzstatus S keine Unterschiede. Ein Unterschied kann bei der Höhe der Sozialhilfebemessung vorliegen.
Frage 7: Eine vom Schutzstatus S unabhängige Aufenthaltsbewilligung kann im Wesentlichen nur erteilt werden, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall infolge einer fortgeschrittenen Integration vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Asylgesetz; AsylG, SR 142.31). Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) hat sich an ihrer Frühjahrsversammlung im Mai 2026 entschieden, solche Härtefallgesuche im Punkt der Integration nach den gleichen Kriterien wie jene von vorläufig Aufgenommenen zu behandeln. Dies bedeutet, dass namentlich der Erwerbsintegration, der Sozialhilfeunabhängigkeit, dem Spracherwerb und der Respektierung der Rechtsordnung hohe Bedeutung zukommt.
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten
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