Parlament / Geschäfte / 26.3620
Vom NDB überwachte islamistische Extremisten. Warum sind sie noch in der Schweiz?
eingereicht am 11.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (26.08.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.
Eingereichter Text
Laut Aussagen, die der Sprecher des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) gegenüber der Tageszeitung „Blick“ gemacht hat, werden derzeit 44 radikalisierte und als gefährlich eingestufte muslimische Personen von den Bundesbehörden überwacht. In Beantwortung einer Frage, die im Nationalrat während der Fragestunde gestellt wurde, stellte der Bundesrat klar, dass eine „sehr geringe“ Zahl von weniger als zehn Personen den Flüchtlingsstatus hat.
10 von 44 Personen stellen nun aber offensichtlich einen erheblichen Anteil an der Gesamtzahl der beobachteten Personen dar. Zudem können schon von einer einzigen radikalisierten Person schwerwiegende Folgen für die innere Sicherheit ausgehen, wie die jüngsten Ereignisse zeigen.
Es drängt sich daher die Frage auf, aus welchen Gründen Personen, die als gefährlich gelten, weiterhin in unserem Land leben und welchen rechtlichen Status sie haben.
Deshalb frage ich den Bundesrat:
• Wie viele der 44 vom NDB überwachten Personen sind Schweizer Staatsangehörige und wie viele sind ausländische Staatsangehörige?
• Welche Staatsangehörigkeit haben die betroffenen ausländischen Personen?
• Wie viele dieser Personen verfügen über den Flüchtlingsstatus, eine vorläufige Aufnahme oder andere Aufenthaltsbewilligungen?
• Aus welchen Gründen werden radikalisierte Ausländerinnen und Ausländer, insbesondere solche aus dem Asylbereich, nicht aus der Schweiz ausgewiesen?
• Gegen wie viele der überwachten Personen wurden Zwangs- oder Restriktionsmassnahmen im Sinne der Anti-Terror-Gesetzgebung ergriffen?
• Wie viele der überwachten Schweizer Personen haben die Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung erworben? Wie viele besitzen mehrere Staatsbürgerschaften?
• In wie vielen Fällen wurde geprüft, ob die Einbürgerung von Personen widerrufen werden kann, die später in extremistische oder terroristische Aktivitäten verwickelt waren?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Liste der Risikopersonen ist vertraulich. Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) veröffentlicht zwei Mal jährlich die Anzahl Personen, die auf der Liste aufgeführt sind. Er äussert sich öffentlich hingegen nicht im Detail zu Aspekten wie die Nationalität der aufgeführten Personen oder deren Aufenthaltsstatus.
2. Siehe die Antwort auf die Frage 1.
3. Siehe die Antwort auf die Frage 1.
4. Wenn eine Person eine konkrete Bedrohung für die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz darstellt, prüfen das SEM, die Kantone, fedpol und der NDB asyl- und/oder ausländerrechtliche Massnahmen und leiten solche ein, sofern die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Mögliche Massnahmen sind der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 63 AsylG; SR 142.31), der Widerruf der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung (Art. 62 und 63 AIG; SR 142.20) sowie der Erlass eines Einreiseverbots oder einer Ausweisung (Art. 67 und 68 AIG). Der Vollzug einer Ausweisung ist durch fedpol zu sistieren, wenn die betroffene Person in einen Staat ausgeschafft werden soll, in dem ihr Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Non-refoulement-Prinzip). Ist der Vollzug einer Ausweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich und liegt ein Antrag seitens NDB oder der Kantone vor, kann fedpol polizeiliche Massnahmen zur Verhinderung von terroristischen Aktivitäten prüfen (Art. 23e ff. BWIS; SR 120).
5. fedpol veröffentlicht Zahlen zu seinen erlassenen Massnahmen (PMT-Massnahmen, Einreiseverbote und Ausweisungen) in seinem Jahresbericht. Details in Zusammenhang mit den in der Anfrage genannten 44 Personen werden nicht publiziert.
6. Siehe die Antwort auf die Frage 1.
7. Das SEM nutzt die Möglichkeit des Entzugs des Bürgerrechts nach Artikel 42 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG; SR 141.0) und Artikel 30 der Bürgerrechtsverordnung (BüV; SR 141.01) im Kontext der seit 2014 erhöhten dschihadistischen Bedrohung systematisch. Bislang wurden zehn entsprechende Verfahren eingeleitet. In sieben Fällen wurde der Entzug des Schweizer Bürgerrechts verfügt. In allen bisher ergangenen Entscheiden stützte sich das SEM auf eine rechtskräftige Verurteilung nach Artikel 260ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) (kriminelle und terroristische Organisationen). Die bisherige Praxis hat sich bewährt und zeigt, dass das Instrument des Entzugs des Bürgerrechts erfolgreich eingesetzt wird.
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten
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