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26.3632PostulatEDIoffen

Prämienkontrolle (OKP) 1.6. Transparenz über die Rabatte im Zusammenhang mit der Verblisterung von Arzneimitteln

eingereicht am 15.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (02.09.2026)

WirtschaftGesundheit

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht vorzulegen, der folgende Punkte behandelt:

- die Rabatte, Rückvergütungen und anderen geschäftlichen Vorteile, welche den Unternehmen, die auf die Verblisterung von Arzneimitteln spezialisiert sind, von den Herstellern, Grosshändlern und Einkaufszentralen gewährt werden;

- die Art und Weise, wie diesen Vergünstigungen bei der Vergütung der Verblisterung nach dem Tarifstruktur-Vertrag LOA V Rechnung getragen wird;

- inwieweit diese Vergüngstigungen wie im KVG festgelegt an die Versicherer und die Versicherten weitergegeben werden;

- Massnahmen, die die Transparenz verbessern und sicherstellen, dass die erzielten Einsparungen vorrangig den Versicherten zugutekommen.

Die individuelle Verblisterung von Arzneimitteln hat stark zugenommen, insbesondere in den Alters- und Pflegeheimen und bei der Behandlung von chronisch Kranken. Eine Blisterverpackung leistet einen Beitrag zur Verbesserung der Medikationssicherheit und der Therapietreue sowie zur Reduktion der Arzneimittelverschwendung.

Der Tarifstruktur-Vertrag LOA V sieht für diese Leistung eine spezifische Tarifposition vor. Aus den öffentlich verfügbaren Unterlagen geht hervor, dass namentlich die Verrechnung von Einzeltabletten und die Verwendung von Grosspackungen berücksichtigt werden. Hingegen ist nicht klar, ob allfällige Handelsrabatte, Rückvergütungen oder andere wirtschaftliche Vergünstigungen, die beim Bezug der Arzneimittel gewährt werden, in die Berechnung der Vergütung eingeflossen sind.

Die Anbieter von Verblisterungen verarbeiten grosse Mengen an Arzneimitteln und können von besonders günstigen Einkaufskonditionen profitieren. Das geltende Recht sieht vor, dass Vergünstigungen, die im Bereich der vergüteten Arzneimittel gewährt werden, offengelegt werden müssen und, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, den Kostenträgern zugutekommen müssen.

Das Parlament hat sich − insbesondere im Rahmen des Postulats 26.3060 − bereits mit der Frage befasst, ob im Gesundheitswesen erzielte Einsparungen effektiv an die Versicherten weitergegeben werden. Dieselbe Frage stellt sich auch im Zusammenhang mit der Verblisterung. Allfällige bedeutende Preisrabatte in diesem Bereich wurden bisher von der öffentlichen Hand noch nicht spezifisch evaluiert.

Der Bundesrat soll in seinem Bericht den Sachverhalt klären und die Anpassungen ermitteln, die notwendig sind, um die Transparenz zu verstärken und um sicherzustellen, dass die durch die Verblisterung erzielten Effizienzgewinne effektiv den Versicherten zugutekommen.

Der Ausbau der Arzneimittelverblisterung bietet zahlreiche Vorteile, darunter die vom Postulanten genannten. Wie auch der Bundesrat feststellt, kommt diese Praxis daher bereits den Patientinnen und Patienten zugute. Zudem sehen die geltenden Transparenzbestimmungen schon vor, dass Preisrabatte (oder Rückvergütungen), die auf diesen Bereich spezialisierte Unternehmen Personen oder Organisationen gewähren, die Heilmittel (darunter von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommene Arzneimittel) verschreiben, abgeben, anwenden oder zu diesem Zweck einkaufen, in den Belegen und Rechnungen sowie in den Geschäftsbüchern auszuweisen und dem BAG auf Verlangen offenzulegen sind (Art. 56 Abs. 1 Heilmittelgesetz; SR 812.21 und Art. 10 Abs. 1 Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich; SR 812.214.31). In diesem Sinne ist die Transparenz somit bereits gewährleistet.

Was die Frage betrifft, inwieweit solche Vergünstigungen der versicherten Person oder dem Versicherer (also dem Schuldner der Vergütung) weitergegeben werden, sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Pflicht zur Weitergabe der Vergünstigungen (Art. 56 Abs. 3 Krankenversicherungsgesetz; SR 832.10) dem Leistungserbringer obliegt, der die Vergünstigungen weitergeben muss, die er von Personen oder Einrichtungen, die Arzneimittel oder der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel oder Gegenstände liefern, bzw. von einem anderen, in seinem Auftrag handelnden Leistungserbringer erhält. Vergünstigungen, die auf die Arzneimittelverblisterung spezialisierte Unternehmen erhalten, sind somit nicht davon betroffen, wie es das Postulat fordern würde. Diese Unternehmen sind keine Leistungserbringer im Sinne des Gesetzes, sondern in erster Linie industrielle Dienstleister, geschützte Werkstätten oder Zulieferer für die Pharmabranche. Gewähren solche Unternehmen hingegen einem Leistungserbringer Vergünstigungen, muss dieser sie dem Schuldner der Vergütung (versicherte Person oder Versicherer) weitergeben. Diesbezüglich wird im Übrigen auf die Stellungnahme des Bundesrats vom 13. Mai 2026 zum Postulat 26.3060 Bläsi «Prämienkontrolle (OKP) 1.2: Transparenz bei Rechnungsrabatten von Grosshändlern für kassenpflichtige Arzneimittel und Potenzial für Kostensenkungen» verwiesen. Zudem soll die bei den Versicherern durchzuführende Erhebung (s. die von beiden Räten angenommene Motion 24.3060 Bläsi «Kontrolle der Finanzen der Krankenkassen in Bezug auf die von den verschiedenen Akteurn im Gesundheitswesen erhaltenen Retrozessionen») klären, ob Rabatte aller Art der Prämiensenkung dienen. Diese Erhebung soll es auch ermöglichen, Informationen bei den Versicherern einzuholen, mit denen sich die Transparenz im Bereich der Pflicht zur Weitergabe von Vergünstigungen verbessern lassen sollte.

Schliesslich ist seit dem 1. Januar 2026 die vom Postulanten erwähnte revidierte Version des Apothekertarifs (LOA V ; www.pharmasuisse.org > Handlungsfelder > Tarife und Preise >

Tarifvertrag LOA) in Kraft. LOA V umfasst unter anderem eine Tarifposition für die maschinelle Verblisterung von Arzneimitteln. Voraussetzung für die Verrechnung dieser Leistungen zulasten der OKP ist eine ärztlich angeordnete Verblisterung für Patientinnen und Patienten, die gleichzeitig mindestens drei unterschiedliche Arzneimittel einnehmen. Die LOA-Tarife decken ausschliesslich die Kosten für die Erbringung der gesetzlich definierten pharmazeutischen Dienstleistungen in der Apotheke. Die Kosten der verblisterten Arzneimittel werden davon unabhängig als Arzneimittelkosten im Rahmen des Arzneimittelbezugs vergütet, allfällige Vergünstigungen aus diesem Bezug sind wie bereits dargelegt den Zahlungspflichtigen weiterzugeben. Die Kostenberechnung der verblisterten Arzneimittel erfolgt anhand des Einzelpreises der grössten Packung, die auf der Spezialitätenliste (SL) aufgeführt ist.

Aus all diesen Gründen erachtet der Bundesrat die mit dem verlangten Bericht angestrebten Prüfungen als nicht zweckmässig. Im Übrigen ist es sinnvoll, die Ergebnisse der im Rahmen der Motion 24.3060 geplanten Erhebung abzuwarten.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Ablehnung

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten

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