Parlament / Geschäfte / 26.3794
Was ist der aktuelle Stand bei den PSM-Fachbewilligungen und den Massnahmen zum Schutz vor den schädlichen Auswirkungen von Pestiziden?
eingereicht am 18.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (02.09.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.
Eingereichter Text
Ab dem 1. Januar 2027 müssen Personen, die bestimmte Pflanzenschutzmittel (PSM) für berufliche Zwecke kaufen möchten, über eine gültige PSM-Fachbewilligung verfügen. Damit diese Bewilligung gültig bleibt, muss alle fünf Jahre eine Weiterbildung absolviert werden. Der Verkauf dieser PSM an Personen, die keine Fachbewilligung haben, ist verboten. Diese Personen dürfen diese PSM auch nicht erwerben oder nutzen. Private dürfen nur PSM erwerben, die für den Menschen und die Umwelt wenig schädlich sind.
Als Antwort auf die Frage 26.7091 teilte der Bundesrat mit, dass die Schweiz Wirkstoffgenehmigungen der EU übernehmen wird. Vor diesem Hintergrund sollten die Auswirkungen der PSM auf die Gesundheit der beruflichen Verwenderinnen und Verwender evaluiert und entsprechende Vorschriften (z. B. Schutzausrüstung) erlassen werden.
In seiner Antwort auf die Frage 24.7305 schreibt der Bundesrat zu den Schutzmassnahmen, dass keine gesundheitlichen Auswirkungen zu befürchten sind, wenn diese Massnahmen eingehalten werden, und dass es in der Schweiz kein spezifisches System für das Monitoring der Gesundheit von Landwirtinnen und Landwirtinnen, die PSM einsetzen, gibt.
Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
• Wie weit ist man mit der Umsetzung der Bestimmungen zur PSM-Fachbewilligung? Was funktioniert, welches sind die Herausforderungen und welche Fragen sind noch nicht geklärt?
• Sind die Personen, die diese PSM beruflich einsetzen, ausreichend über die anstehende Änderung informiert?
• Wie wird sichergestellt, dass Personen ohne PSM-Fachbewilligung keine bewilligungspflichtigen PSM mehr erwerben oder einsetzen können?
• Dürfen Personen, die keine Bewilligung haben, im Namen von Personen, die über eine solche verfügen, PSM für die berufliche Nutzung erwerben? Falls ja, wie lässt sich das mit der künftigen Regelung vereinbaren?
• Dürfen Personen, die keine Bewilligung haben, im Namen von Personen, die über eine solche verfügen, PSM beruflich nutzen? Falls ja, wie lässt sich das mit der künftigen Regelung vereinbaren?
• Da es kein spezifisches System für das Monitoring der Gesundheit von Landwirtinnen und Landwirten gibt: Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die vorgeschriebenen Schutzmassnahmen eingehalten werden? Wie überprüft er, dass die Risiken im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter PSM akzeptabel sind?
• Hätte ein Human Biomonitoring mehr Klarheit über mögliche Erkrankungen bei Personen, die PSM beruflich einsetzen, schaffen können?
Stellungnahme des Bundesrates
1.) Der Aufbau des Systems der Fachbewilligungen (FaBe) für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) verläuft nach Plan. Die Phase des Umtauschs früherer Fachbewilligungen und Ausbildungsabschlüsse dauerte von Januar bis Ende Juni 2026 und ging insgesamt problemlos vonstatten. In Bezug auf das Portal Agate, welches die Bedürfnisse der Landwirtschaft abdeckt, wurden einige Supportanfragen verzeichnet. Deren Zahl lag jedoch innerhalb der für diese Art von Online-Schaltern üblichen Bandbreite. Die wichtigste noch offene Frage betrifft die Finanzierung der Weiterbildungen. Falls die Kantone nicht genügend Ressourcen für das Weiterbildungsangebot bereitstellen, könnte es sein, dass zum Zeitpunkt der Verlängerung der FaBe im Bereich Landwirtschaft zu wenige Weiterbildungsplätze verfügbar sind.
2.) Die betroffenen Fachpersonen wurden in den Jahren 2025 und 2026 aktiv und über verschiedene Kanäle informiert, insbesondere über die Fachpresse, per E-Mail, via Social Media und mittels Flyern.
3.) Ab dem 1. Januar 2027 dürfen PSM für die berufliche oder gewerbliche Verwendung nur noch an Inhaberinnen und Inhaber einer gültigen FaBe abgegeben werden. Personen, die selber keine FaBe besitzen, dürfen gemäss geltender Regelung solche PSM ebenfalls einsetzen, sofern sie von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer FaBe angeleitet worden sind.
4.) PSM für die berufliche oder gewerbliche Verwendung dürfen ausschliesslich an Inhaberinnen und Inhaber einer gültigen FaBe abgegeben werden. Händlerinnen und Händler dürfen solche PSM nicht an eine Person ohne FaBe verkaufen, auch nicht für eine Drittperson, die über eine gültige FaBe verfügt. Wenn allerdings die PSM von einer Person mit gültiger FaBe erworben wurden, deren Name auf der Rechnung angegeben ist, und wenn zuvor im Register eine Abholerlaubnis hinterlegt wurde, dürfen die PSM auch einer Person ohne eigene FaBe ausgehändigt werden, die demselben Betrieb angehört wie die Käuferin oder der Käufer. Diese Bestimmung ist mit der künftigen Regelung vereinbar.
5.) Artikel 7 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) schreibt vor, dass Tätigkeiten, bei denen PSM verwendet werden, beruflich oder gewerblich nur von Inhaberinnen und Inhabern einer gültigen FaBe oder unter deren Anleitung ausgeübt werden dürfen. Inhaberinnen und Inhaber einer FaBe dürfen folglich Personen ohne FaBe anleiten, und zwar inner- wie ausserhalb ihres eigenen Betriebs. Dies steht insofern mit der Gesetzgebung im Einklang, als letztlich die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber die Verantwortung trägt. Sie oder er muss sicherstellen, dass die angeleitete Person geschult und beaufsichtigt wird.
6.) Bevor ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht wird, werden die mit seiner Verwendung verbundenen Risiken im Rahmen des Zulassungsverfahrens beurteilt. Dabei werden auch die Schutzmassnahmen festgelegt, die beim Einsatz des Mittels getroffen werden müssen, z. B. das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung. Die Beurteilung der Risiken folgt dem Grundsatz, dass bei Beachtung der Schutzvorkehrungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit zu befürchten sind. Für die Kontrollen in den Betrieben sind die Kantonsbehörden zuständig.
7.) Um mehr Klarheit über mögliche Erkrankungen bei professionellen Anwendern von Pflanzenschutzmitteln zu erhalten, ist ein Humanbiomonitoring nicht zwingend notwendig. Informationen dazu können auch über die Erfassung von Krankheiten in dieser Berufsgruppe erlangt werden. Allerdings wäre es über ein Humanbiomonitoring möglich, Krankheiten mit spezifischen Pflanzenschutzmitteln in Zusammenhang zu bringen. Damit wäre es besser möglich, regulatorische Massnahmen auf Einzelsubstanzen zu fokussieren.
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten
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