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Bekämpfung krimineller Organisationen. Klärung der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen

eingereicht am 18.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (26.08.2026)

StaatspolitikSicherheitspolitikStrafrecht

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 24 der Strafprozessordnung (StPO) zu ändern. Es soll ausdrücklich präzisiert werden, dass die kantonalen Strafverfolgungsbehörden für die Einleitung, Durchführung und Gestaltung von Ermittlungen in Zusammenhang mit Artikel 260ter des Strafgesetzbuches (StGB) zuständig bleiben, bis eindeutig feststeht, dass die Voraussetzungen für eine Übernahme des Verfahrens durch den Bund erfüllt sind. Die Revision des Artikels soll ausserdem die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen in solchen Verfahren präzisieren.

Artikel 24 StPO überträgt die strafrechtliche Verfolgung krimineller Organisationen (Art. 260ter StGB) dem Bund, wenn die Straftaten zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind oder wenn sie in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht. In der Praxis wird diese Bestimmung häufig so ausgelegt, dass die Bekämpfung krimineller Organisationen hauptsächlich Sache der Bundesbehörden ist. Eine solche Auslegung ist jedoch problematisch und entspricht nicht dem Sinn des Gesetzes.

Die zwei wichtigsten Annahmen, welche eine Bundeszuständigkeit begründen, lassen sich nämlich in der Regel erst nach Beginn der Ermittlungen erhärten. Bei der Aufnahme der Ermittlungen wissen die Behörden oftmals nicht, wo genau die kriminellen Aktivitäten einer kriminellen Organisation erfolgen, welche Kantone betroffen sind und ob die Taten tatsächlich zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind. Somit liegt die Zuständigkeit automatisch bei den Kantonen, wenigstens in der Anfangsphase.

Diese Tatsache ist umso wichtiger, als die organisierte Kriminalität in der Schweiz immer mehr Fuss fasst. Clan- oder mafiaartige kriminelle Strukturen operieren direkt in den Kantonen; eine wirksame Bekämpfung ausschliesslich von Bern aus ist daher illusorisch.

Die beantragte Änderung stellt die Zuständigkeiten nicht infrage, sondern bekräftigt vielmehr die geteilte Verantwortung und die Rolle der Kantone als primäre Akteure an der Front. Darüber hinaus geht sie auch in die vom Bundesrat gewollte Richtung einer besseren Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.

Gemäss geltendem Recht liegt die sachliche Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung aller Straftaten des Bundesrechts im Grundsatz bei den kantonalen Strafbehörden (Art. 22 Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Ausnahmsweise kann das Bundesrecht jedoch gewisse Straftaten der Bundesgerichtsbarkeit unterstellen; dies, sofern stichhaltige Gründe dafür vorliegen. Gemäss Artikel 24 Absatz 1 StPO unterstehen u.a. Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260ter Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) ausgehen, der zwingenden Bundesgerichtsbarkeit, sofern die Straftaten zu einem wesentlichen Teil im Ausland (Art. 24 Abs. 1 Bst. a StPO) oder in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht (Art. 24 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Rechtsprechung stellt fest, dass es zu Beginn der Ermittlungen oft nicht möglich ist, zu beurteilen, ob das Verbrechen von einer solchen Organisation ausgeht. Die Bundeskompetenz ist gegeben, sobald ein konkreter Verdacht dafür besteht, dass die Handlungen Teil einer organisierten kriminellen Aktivität im Sinne von Artikel 260ter StGB sind (s. BGE 133 IV 235, E. 4.4, BGE 132 IV 89, E. 2.).

Die Frage nach der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen stand im Zentrum der Arbeiten zum Bericht des Bundesrates vom 11. Oktober 2023 in Erfüllung des Postulates 19.3570 Jositsch «Überprüfung von Struktur, Organisation, Zuständigkeit und Überwachung der Bundesanwaltschaft». In diese Arbeiten waren sowohl die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen als auch die Kantone (Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren [KKJPD]) aufs engste einbezogen. Dabei hat sich gezeigt, dass seitens der erwähnten Behörden und Organisationen keinerlei Bedarf nach einer Änderung der Regelungen über die Zuständigkeit bei kriminellen Organisationen besteht. Die geltenden Bestimmungen wurden als richtig beurteilt und es wurde betont, dass allfällige Kompetenzkonflikte vom Operativen Ausschuss des Bundesanwalts (OAB) effizient geregelt würden (s. Bericht des Bundesrates in Erfüllung des oben genannten Postulates; Ziff. 7.2.2.1.2 f.; abrufbar unter www.parlament.ch > Geschäfte Suche > 19.3570).

Im Oktober 2023 hat der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, die im Postulatsbericht als nötig erkannten Gesetzesänderungen zu erarbeiten. Am 24. Juni 2026 hat der Bundesrat diese Gesetzesvorlage (Bundesgesetz über die Reform der Rechtsgrundlagen der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht sowie zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit) in die Vernehmlassung geschickt (s. Medienmitteilung des Bundesrates vom 24. Juni 2026; abrufbar unter: www.admin.ch > Aktuelle Entscheide und Mitteilungen). Die Gesetzesvorlage sieht u.a. eine punktuelle Überarbeitung der Abgrenzung der Strafverfolgungskompetenzen zwischen dem Bund und den Kantonen vor (s. Art. 23 f. VE-StPO), jedoch keine Anpassung im Sinne der Motion. Dies weil, wie erwähnt, weder die zum Vorentwurf konsultierten Strafbehörden (Bundesanwaltschaft, fedpol, Bundesstrafgericht, Staatsanwaltschaftskonferenz) noch die Kantone jemals einen solchen Änderungsbedarf geltend gemacht hatten.

Es steht den Kantonen und Strafbehörden indes frei, sich im Rahmen der laufenden Vernehmlassung zur Praxistauglichkeit von Artikel 24 StPO zu äussern. Nach Ansicht des Bundesrates ist jedoch heute kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Sinne der Motion erstellt und dem Ergebnis der Vernehmlassung sollte nicht durch eine Annahme der Motion vorgegriffen werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Ablehnung

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten

Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.