Parlament / Geschäfte / 26.3840
Migration. Einführung des Schweden-Modells
eingereicht am 18.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (26.08.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, in der Asylgesetzgebung die nötigen Änderungen vorzunehmen, damit in der Schweiz die nachfolgenden in Schweden geltenden Ansätze in der Asyl- und Migrationsgesetzgebung umgesetzt werden:
• Der Schutzstatus anerkannter Flüchtlinge wird alle drei Jahre überprüft.
• Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene dürfen nur noch dann Angehörige ins Land holen, wenn sie für deren Unterhalt garantieren können (Ausnahme: Für anerkannte Flüchtlinge innerhalb der ersten drei Monate).
• Abgewiesene Asylbewerber erhalten nach Ablauf der Ausreisefrist keine Nothilfe mehr, sofern sie keine Kinder haben.
Begründung
Wer in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wird, erhält eine B-Bewilligung und darf in der Regel dauerhaft im Land bleiben. In Schweden ist dies anders: Anerkannte Flüchtlinge erhalten nur noch befristeten Schutz. Nach drei Jahren wird der Status überprüft. Hat sich die Gefahrenlage im Herkunftsland verändert oder wird eine Unregelmässigkeit festgestellt (z.B. falsche Angabe zur Identität), kann die Aufenthaltsberechtigung verfallen. In Schweden wurden 2023 rund 11’000 Aufenthaltstitel von Personen entzogen, die die Voraussetzungen nicht erfüllten. Auch in den Folgejahren wurde diese Praxis erfolgreich weitergeführt.
Der Familiennachzug gehört zu den grössten Treibern der Migration. Schweden hat ihn so weit wie möglich eingedämmt, indem Flüchtlinge und andere Zuwanderer in der Regel nur noch dann Angehörige ins Land holen dürfen, wenn sie für deren Unterhalt garantieren können. Eine Ausnahme gibt es für anerkannte Flüchtlinge innerhalb der ersten drei Monate, womit die internationale Flüchtlingskonvention eingehalten wird. In der Schweiz gibt es für anerkannte Flüchtlinge beim Nachzug enger Familienmitglieder kaum Einschränkungen. Der Bund übernimmt in gewissen Fällen sogar die Reisekosten. Bei vorläufig Aufgenommenen darf die Familie nach drei Jahren nachkommen, diese Frist soll nun sogar auf zwei Jahre verkürzt werden.
In der Schweiz erhalten abgelehnte Flüchtlinge zwar keine Sozialhilfe, aber Nothilfe. In Schweden gibt es für die Abgewiesenen nach Ablauf der Ausreisefrist nichts mehr, sofern sie keine Kinder haben. Wer freiwillig geht, erhält umgerechnet ca. 900 Franken plus die Reisekosten vom Staat bezahlt.
Stellungnahme des Bundesrates
Zur Forderung nach einer regelmässigen Überprüfung des «Schutzstatus anerkannter Flüchtlinge» verweist der Bundesrat auf seine Antworten zu den Motionen Schmid Pascal 24.4588 «Von Schweden und Dänemark lernen, Asyl nicht mehr unbefristet gewähren. Zurück zum Kerngehalt des Asylrechts» sowie Müller Damian 26.3639 «Schutz ja – aber temporär: Paradigmenwechsel in der Schweizer Asylpolitik nach dänischem Vorbild». Der Nationalrat hat die Motion 24.4588 abgelehnt.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann die Flüchtlingseigenschaft aberkennen und das Asyl widerrufen, wenn kein Schutzbedarf mehr besteht. Dies setzt jedoch eine tiefgreifende Veränderung im entsprechenden Heimatstaat voraus. Eine systematische Überprüfung aller Asylgewährungen wäre mit unverhältnismässigem finanziellem und personellem Aufwand verbunden, ohne dass eine wesentlich höhere Zahl an Aberkennungen oder Widerrufen zu erwarten wäre. Zudem würde eine Befristung des Aufenthalts mit einer regelmässigen Überprüfung die Integrationsquote anerkannter Flüchtlinge negativ beeinflussen.
Bei einem Gesuch um Familiennachzug von vorläufig aufgenommen Personen wird bereits nach geltendem Recht insbesondere geprüft, ob eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, ob die betroffene Familie sozialhilfeabhängig ist bzw. wegen des Familiennachzugs aller Wahrscheinlichkeit nach sozialhilfeabhängig werden könnte und ob die nachziehende Person Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Art. 85c Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG, SR 142.20). Die Einführung des Kriteriums der Sozialhilfeunabhängigkeit auch im Bereich des asylrechtlichen Familiennachzugs stünde hingegen im Widerspruch zur Rechtsprechung. Bei Personen mit Flüchtlingseigenschaft sind aufgrund der verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutzpflicht geringere Anforderungen an die Sozialhilfeunabhängigkeit zu stellen als in ausländerrechtlichen Konstellationen (Bundesgerichturteil 139 I 330 E. 4.2; Bundesgerichturteil 2C 660/2015 vom 26. August 2015, E. 2.2.). Das entspricht auch der Praxis des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Somit darf von Flüchtlingen keine unmögliche finanzielle Unabhängigkeit verlangt werden. Entsprechende Kriterien hätten daher kaum Einfluss auf die Anzahl der Gesuche um Familiennachzug (vgl. Antwort des Bundesrates zur Motion der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei 24.4320 « Von Dänemark und Schweden lernen. Familiennachzug auf die Interessen der Schweiz ausrichten»).
Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion Chiesa 25.4647 «Von Schweden lernen. Keine öffentlichen Gelder mehr für Illegale» ausgeführt hat, haben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts alle sich im Hoheitsgebiet der Schweiz aufhaltenden Personen, unabhängig von ihrer Nationalität und ihrem Status, Anspruch auf die in Artikel 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) geregelte Hilfe in Notlagen. Somit erhalten rechtskräftig weggewiesene Personen auch nach Ablauf ihrer Ausreisefrist – als Minimalgarantie und im Sinne einer Überlebenshilfe – alle Mittel (Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinische Grundversorgung), die für ein menschenwürdiges Dasein absolut unerlässlich sind. Das vom Motionär verlangte Modell könnte diesbezüglich in der Schweiz also nicht auf Gesetzesstufe eingeführt werden, sondern würde eine Änderung der Bundesverfassung erfordern. Die Motion 25.4647 wurde vom Ständerat am 10.03.2026 abgelehnt.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten
Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.
