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Bundessubventionen nur für staatsneutrale Organisationen. Kohärenzprinzip im Asyl- und Migrationsbereich

eingereicht am 19.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (26.08.2026)

StaatspolitikFinanzwesenMigration

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

Der Bundesrat wird beauftragt, Grundsätze festzulegen, nach denen Organisationen, die systematisch politisch gegen die Asyl- und Migrationspolitik des Bundes und politischer Parteien agitieren, von Bundessubventionen und Bundesaufträgen ausgeschlossen werden.

Die Schweiz kennt eine lebendige Zivilgesellschaft - und das ist gut so. Organisationen, die sich für bestimmte politische Anliegen einsetzen, sind Teil des demokratischen Diskurses. Der Staat hat sie zu tolerieren und ihre Meinungsfreiheit zu achten. Was der Staat jedoch nicht schuldet, ist ihre Finanzierung.

Heute besteht eine strukturelle Schieflage: Eine Reihe von Organisationen im Asyl- und Migrationsbereich erhält Bundessubventionen und Bundesaufträge, während sie gleichzeitig öffentlich und systematisch gegen die demokratisch legitimierte Asyl- und Migrationspolitik des Bundes oder von Parteien agitiert - finanziert, zumindest mittelbar, durch Steuermittel eben jener Mehrheit, gegen deren Politik sie kämpft.

Das verletzt ein ordnungspolitisches Grundprinzip, das überparteilich Gültigkeit beansprucht: Der Staat darf keine Organisationen subventionieren, die mit diesen Mitteln seine eigene, demokratisch beschlossene Politik systematisch untergraben. Dieses Kohärenzgebot gilt für Wirtschaftsverbände ebenso wie für NGOs - es ist keine Erfindung einer politischen Seite, sondern eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit.

Der vorliegende Vorstoss verlangt keine Zensur und keine Verbote. Er verlangt einzig, dass der Bundesrat transparente Grundsätze festlegt: Wer agitiert, agitiert auf eigene Rechnung. Wer Bundesgelder erhält, erbringt sachliche Leistungen in staatsneutraler Weise. Beides zusammen geht nicht.

Die Grundsätze sind verhältnismässig auszugestalten: Nicht jede kritische Stellungnahme soll zur Aberkennung führen, wohl aber systematische Kampagnenarbeit gegen die Grundlinien der Bundespolitik, die über das sachliche Mandat klar hinausgeht.

Der Nationalrat hat wiederholt mit wachsenden Mehrheiten für eine restriktivere Asyl- und Migrationspolitik votiert. Es ist nicht akzeptabel, dass der Bund gleichzeitig Organisationen alimentiert, deren erklärtes Ziel es ist, genau diese Richtung zu torpedieren. Die vorliegende Motion schafft die Grundlage, um diese Inkohärenz zu beenden - sachlich, rechtssicher und ohne Ansehen der politischen Farbe der betroffenen Organisation.

Bundesmittel sind zweckkonform, wirtschaftlich und rechtskonform einzusetzen. Dieses Ziel entspricht den geltenden Grundsätzen des Subventions- und Verwaltungsrechts.

Der Bundesrat hat die Finanzierung beziehungsweise staatliche Privilegierung nichtstaatlicher Organisationen sowie die Auswirkungen politischer Tätigkeit bereits mehrfach geprüft. Beispielsweise in Zusammenhang mit der Motion Noser 20.4162 zur Steuerbefreiung gemeinnütziger Organisationen bei politischer Tätigkeit. Dabei hielt er fest, dass für die Beurteilung staatlicher Unterstützung nicht die politische Positionierung einer Organisation massgebend ist, sondern die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen, der Fördervoraussetzungen sowie die zweckkonforme Verwendung der ausgerichteten Mittel.

Nichtstaatliche Organisationen leisten im Asyl- und Migrationsbereich wichtige Beiträge, insbesondere bei Beratung, Betreuung, Integration und im Vollzug gesetzlicher Aufgaben. Dabei können sie im Rahmen der verfassungsmässig garantierten Meinungs- und Vereinigungsfreiheit eigenständige Positionen vertreten und sich am politischen Diskurs beteiligen. Allein eine von der Politik des Bundes oder einzelner Parteien abweichende Haltung rechtfertigt keinen Ausschluss von Bundessubventionen oder Bundesaufträgen.

Bereits heute bestehen wirksame Instrumente, um die zweckgemässe Verwendung von Bundesmitteln sicherzustellen. Dazu gehören insbesondere gesetzliche Anspruchsvoraussetzungen und vertragliche Vorgaben, Berichts- und Kontrollpflichten sowie Sanktions- und Rückforderungsmöglichkeiten.

Während bei Subventionen die zweckgebundene Verwendung der Mittel im Vordergrund steht, richtet sich die Vergabe öffentlicher Aufträge nach dem Beschaffungsrecht. Dieses verpflichtet den Bund, Anbietende gleich zu behandeln und Entscheidungen auf sachlichen, gesetzlich vorgesehenen Kriterien zu treffen. Die politische Haltung eines Unternehmens oder einer Organisation stellt grundsätzlich keinen zulässigen Ausschluss-, Eignungs- oder Zuschlagsgrund dar.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Ablehnung

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten

Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.