Parlament / Geschäfte / 26.3886

26.3886MotionEDIoffen

Die Pharmaunternehmen müssen ihren Verpflichtungen nachkommen

eingereicht am 19.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: StänderatIn Ständerat geplant (10.09.2026)

WirtschaftGesundheit

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen vorzulegen, mit der die folgenden Grundsätze eingeführt werden:

• Es soll geregelt werden, dass den Pharmaunternehmen künftig die Möglichkeit verwehrt ist, die schweizerischen Preismodelle, die als vertraulich gelten, Dritten, insbesondere ausländischen Behörden, bekannt zu machen.

• Zusätzlich sollen die gesetzlichen Grundlagen dahingehend angepasst werden, dass von einem Pharmaunternehmen, das vertrauliche Preise in der Schweiz einem anderen Staat bekannt gemacht hat, der Grundsatz der Gegenseitigkeit verlangt wird, d. h. dass das Pharmaunternehmen die vertraulichen Preismodelle in anderen Staaten, gegenüber denen das Preismodell der Schweiz offengelegt wurde, auch der Schweiz zur Verfügung stellen müssen.

Infolge mehrerer kürzlich eingereichter Interpellationen kam der Verdacht auf, dass vertrauliche Preismodelle für Medikamente weitergegeben wurden. Es scheint nun klar zu sein, dass die Schweizer Pharmaunternehmen gegenüber den amerikanischen Behörden die in der Schweiz geltenden Nettopreise offengelegt haben. Dennoch lehnen diese Unternehmen die Gegenseitigkeit der Offenlegung dieser Informationen ab und weigern sich, im Gegenzug die entsprechenden Informationen, die sie gegenüber den USA offenlegen, an die Schweizer Behörden weiterzugeben.

Angesichts der Weigerung der Pharmaunternehmen, die entsprechenden Preise der anderen Länder offenzulegen, ging das BAG bisher davon aus, dass die Vertraulichkeit dieser Preismodelle de facto gewahrt wird. Doch scheint dies nicht der Fall zu sein. Dies gefährdet jedoch das Fortbestehen dieses Modells und die Stabilität der Preise in der Schweiz. Wenn die Vertraulichkeit nicht auf informellem Weg gewährleistet werden kann, muss in Betracht gezogen werden, sie auf formellem Weg zu garantieren, z. B. durch die Aufnahme von entsprechenden Bestimmungen in den Verträgen zwischen dem Bund und den Pharmaunternehmen.

Falls der Bundesrat Beweise dafür hat, dass das in der Schweiz angewandte vertrauliche Preismodell offengelegt wurde, muss er die Gegenseitigkeit der Informationen einfordern können, d. h. dass ein Pharmaunternehmen ihm die anderen offengelegten Preismodelle zur Verfügung stellt. Denn wenn die Schweizer Behörden die einzigen sind, die sich an diese Vorschriften halten müssen, ohne von den Informationen aus dem Ausland profitieren zu können, ist diese Praxis nicht mehr zum Vorteil der Schweiz. Die vertraulichen «Nettopreise» haben dadurch keinerlei Nutzen mehr.

Der Bundesrat unterstützt das Anliegen der Motion, eine Benachteiligung der Schweiz im Zusammenhang mit vertraulichen Preismodellen zu vermeiden. Das System vertraulicher Preismodelle wurde in der Schweiz eingeführt, weil sich international über Jahre hinweg ein System mit Preismodellen und publizierten, aber nicht vergüteten Schaufensterpreisen etabliert hat. Diese Praxis vertraulicher Preise wurde von der Pharmaindustrie bei hochpreisigen Arzneimitteln für die Schweiz ebenfalls gefordert, damit die tatsächlich in der Schweiz vergüteten Preise anderen Ländern nicht kommuniziert werden müssen.

Als eines der letzten Länder in Europa hat die Schweiz diese international etablierte, aber umstrittene Praxis ebenfalls akzeptiert: Dies mit dem Ziel, den raschen Zugang zu Arzneimitteln zu wirtschaftlichen Preisen sicherzustellen. Um diese Praxis zu festigen, hat der Bundesrat im Rahmen des Kostendämpfungspakets 2 die Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) vorgeschlagen, welche das Parlament im März 2025 verabschiedet hat. Sollten künftig allenfalls den Vereinigten Staaten im Rahmen eines «Most-Favoured-Nation»-Ansatzes die effektiv vergüteten Preise der Schweiz und Europa bekannt gegeben werden, würde dies die Ausgangslage verändern. Die vertraulichen Preise aus der Schweiz anderen Ländern bekannt zu geben, ohne dass die Schweiz im Gegenzug Zugang zu entsprechenden Informationen aus anderen Ländern erhält, erachtet der Bundesrat als problematisch, weil damit nicht alle Länder gleichbehandelt werden.

Es gilt abzuwarten, ob und in welcher Form der «Most-Favored-Nation»-Ansatz der USA umgesetzt wird.

Der Bundesrat lehnt die Motion jedoch aus einem formalen Grund ab. Grundsätzlich verfügt das Bundesamt für Gesundheit bereits heute über die Kompetenz, vertrauliche Preismodelle an Auflagen und Bedingungen zu knüpfen. Diese können vorsehen, dass vertrauliche Inhalte von Preismodellen anderen Ländern nicht bekannt gegeben werden dürfen und dass bei Zuwiderhandlung weitergehende Massnahmen getroffen werden können, namentlich die Publikation des effektiv vergüteten Preises oder die Überprüfung der Aufnahmebedingungen.

Der Bundesrat teilt die Meinung, dass vertrauliche Preismodelle nur dann umgesetzt werden sollen, wenn sie zu wirtschaftlichen Preisen und damit zu einem raschen und bezahlbaren Zugang zu innovativen, hochpreisigen Arzneimitteln in der Schweiz beitragen. Eine Benachteiligung der Schweiz aufgrund einer Informationsasymmetrie ist zu vermeiden. Wie der Bundesrat bereits in der Interpellation 26.3166 Hurni «Vertrauliche Preismodelle zum Nachteil der Schweiz» festgehalten hat, wird er die Situation und spezifischen Massnahmen im Falle einer Offenlegung vertraulicher Preise prüfen, wie er im Interesse der Schweiz die vertraulichen Preismodelle besser schützen kann. Die Massnahmen sind bereits basierend auf bestehenden gesetzlichen Grundlagen umsetzbar.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Ablehnung

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten

Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.