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26.4006InterpellationEJPDoffen

Sicherstellung der Glaubwürdigkeit der Swissness-Regeln im Kontext globaler Wertschöpfungsketten

eingereicht am 19.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (09.09.2026)

StaatspolitikWirtschaft

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

Es besteht grossen Zweifel, ob die geltenden Swissness-Regeln - insbesondere hinsichtlich der Verwendung der Schweizer Flagge und der Herkunftsbezeichnung «Schweiz» bei industriellen Produkten - im Kontext zunehmend global fragmentierter Wertschöpfungsketten noch geeignet sind, den ursprünglichen Schutzzweck der Gesetzgebung zu erfüllen.

Der Bundesrat wird gebeten zu beantworten:

• Ob die Swissness-Regelung den Erwartungen der Konsumenten gerecht wird und für ausreichend Transparenz bzgl. Herkunft sorgt;

• Inwiefern die heutige Auslegung der Kriterien (insbesondere die 60%-Kostenregelung sowie der Begriff der «wesentlichen Herstellungsschritte») mit der Erwartungshaltung der Konsumenten übereinstimmt;

• Welche Risiken sich für den Schweizer Wirtschaftsstandort durch eine schleichende Verwässerung der Marke «Schweiz» ergeben;

• Ob zusätzliche Transparenzanforderungen entlang der Wertschöpfungskette geeignet wären, die Glaubwürdigkeit der Swissness-Regeln zu stärken;

• Ob Anpassungsbedarf bei der gesetzlichen Definition zentraler Begriffe wie «wesentliche Herstellungsschritte» besteht.

Der Schutz der Bezeichnung «Schweiz» sowie der Schweizer Flagge stellt ein zentrales Element der wirtschaftlichen Glaubwürdigkeit und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Werkplatz Schweiz dar.

In der Praxis zeigt sich jedoch eine zunehmende Diskrepanz zwischen der Wahrnehmung der Konsumenten und der tatsächlichen Ausgestaltung globaler Wertschöpfungsketten. Insbesondere bei industriellen Produkten stellt sich die Frage, inwiefern die heutige Auslegung der gesetzlichen Kriterien dem Schutzzweck der Swissness-Regelung gerecht wird.

Besonders die Praxisauslegung «Lex ON» wirft Fragen auf. Das IGE hat «ON» erlaubt, auf ihren Schuhen - welche zu 100% im Ausland fabriziert werden - neben der Bezeichnung «Swiss engineering» auch die Schweizer Flagge zu verwenden. Das verwässert die Marke «Schweiz» und lässt Zweifel and ihrer Glaubwürdigkeit aufkommen.

Dieser Präzedenzfall wird zu einem Nachahmungseffekt führen. So können Firmen in der Schweiz nun für ein paar Tausend Franken eine Rezeptur kaufen, ein Produkt designen oder entwickeln lassen und dieses komplett im Ausland produzieren. Sie brauchen hier keinen Produktionsstandort mehr und es findet in der Schweiz somit auch keine Wertschöpfung mehr statt – trotz angeblicher «Swissness».

1. Ein übergeordnetes Ziel der Swissness-Regeln ist der Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor möglichen Täuschungen. Gegenüber der früheren Regelung, die nur sehr allgemein formuliert war, geben die am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Swissness-Regeln (AS 2015 3631) den Konsumentinnen und Konsumenten nützliche Informationen über die Kriterien zur Bestimmung der Herkunft von Waren und Dienstleistungen. Diese Kriterien sind klar. Das gilt auch für die vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) kommunizierte Praxisänderung, wonach das Schweizerkreuz nicht irgendwo auf dem Produkt angebracht werden darf, sondern nur genau zwischen den Wörtern SWISS und ENGINEERING und maximal gleich gross wie die verwendete Schrift. In dieser Form wird der mit dem Schweizerkreuz ergänzte Claim als Einheit «Swiss Engineering» gelesen.

2. Die Swissness-Kriterien sind das Resultat eines über mehr als zehn Jahre im Parlament ausgehandelten Kompromisses. Um deren Auswirkungen zu beurteilen, wurde im Auftrag des IGE und des Bundesamtes für Landwirtschaft eine umfassende Studie durchgeführt. Basierend auf den Resultaten empfehlen die Autoren keine Änderung der Kriterien von Swissness bei Industrieprodukten und Dienstleistungen vorzunehmen (vgl. Bericht des Bundesrates zur Evaluation der «Swissness»-Gesetzgebung vom 18.12.2020, S. 3 und 23; www.admin.ch > Medien > Medienmitteilungen & Reden > Die Marke «Schweiz» ist angemessen geschützt > Dokumente). Die Swissness-Regeln sind so ausformuliert, dass sie von den rechtsanwendenden Behörden auf eine Vielzahl von realen Sachverhalten angewendet werden können. Dies hat den Vorteil, dass sie den über die Zeit veränderten Gegebenheiten angepasst werden können. Die Erwartung, welcher Produktionsschritt bei einem Produkt der wesentliche ist, kann sich ändern. So ist es heute üblich geworden, dass Engineering und die Designertätigkeit immer wichtiger werden und nicht mehr zwingend am gleichen Ort wie die Herstellung stattfinden. Das ist auch den Konsumentinnen und Konsumenten bekannt.

3. Für den Wirtschaftsstandort Schweiz und die Sicherung des Wohlstands ist die gesamte Wertschöpfungskette von Bedeutung – von Forschung und Innovation über die Produktion bis hin zum Vertrieb. Die Schweiz wird sowohl als Produktions- als auch als Innovationsstandort hochgeschätzt. Letzteres widerspiegelt sich in ihrer Spitzenposition im Global Innovation Index. Der Bundesrat sieht somit in der innovationsfreundlichen Interpretation des IGE zu Artikel 47 Absatz 3ter Markenschutzgesetz (MSchG; SR 232.11) kein Risiko für eine schleichende Verwässerung der Marke «Schweiz».

4. Zusätzliche Transparenzanforderungen entlang der Wertschöpfungskette führen zu mehr Bürokratie für die Unternehmen, was abzulehnen ist. Der Gebrauch von Swissness ist freiwillig und braucht keine Bewilligung. Die Unternehmen entscheiden selber, ob sie die gesetzlichen Kriterien erfüllen (= betriebliche Selbstkontrolle). In einem Streitfall müssen sie vor einem Gericht nachweisen können, dass sie die gesetzlichen Regeln einhalten (Beweislastumkehr).

5. Welche Herstellungsschritte wesentlich sind, muss immer im Einzelfall beurteilt und kann nicht durch einen allgemeinen Kriterienkatalog gesetzlich geregelt werden. Massgebend ist, dass ein realer physischer Zusammenhang zwischen dem Produkt und dem Ort der Herstellung garantiert ist. Dieser Zusammenhang muss wie erwähnt im Einzelfall von den Gerichten beurteilt werden. Das EJPD hat jedoch das IGE beauftragt, die Swissness-Bestimmungen im Rahmen einer Evaluation zu untersuchen. Darin soll auch geprüft werden, welche Auswirkung die Praxisänderung auf die Unternehmen hat. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Evaluation wird der Bundesrat dem Parlament bei Bedarf konkrete Vorschläge unterbreiten. Vor diesem Hintergrund wäre es verfrüht, eine Revision des MSchG in Betracht zu ziehen, bevor die Ergebnisse der Evaluation feststehen.

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten

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