BV Art. 54a Abs. 3 · SR 101betroffen
Schweizerische Neutralität
Die Schweiz beteiligt sich nicht an militärischen Auseinandersetzungen zwischen Drittstaaten und trifft auch keine nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen gegen kriegführende Staaten. Vorbehalten sind Verpflichtungen gegenüber der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) sowie Massnahmen zur Verhinderung der Umgehung von nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen anderer Staaten.
- FassungInitiativtext Neutralitätsinitiative (Abstimmung vom 27. September 2026) · Entwurf, nicht in Kraft
- FundstelleZiff. 1.1, Wortlaut der Initiative, Art. 54a Abs. 3
- QuelleBotschaft zur Volksinitiative «Wahrung der schweizerischen Neutralität (Neutralitätsinitiative)» vom 27. November 2024 (BBl 2024 3136)
- HerausgeberSchweizerischer Bundesrat
