Neutralitätsinitiative / Rechtliche Auswirkungen / Keine Sanktionen gegen kriegführende Staaten, ausser jenen der UNO

Gesetzesänderung

Keine Sanktionen gegen kriegführende Staaten, ausser jenen der UNO

betrifft BV Art. 54a Abs. 3Schweizer Recht

Nichtmilitärische Zwangsmassnahmen gegen kriegführende Staaten wären ausgeschlossen, vorbehalten die Verpflichtungen gegenüber der UNO und Massnahmen gegen die Umgehung fremder Sanktionen. Das Embargogesetz lässt die Übernahme heute offen («Kann-Vorschrift»).

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  1. BV Art. 54a Abs. 3 · SR 101betroffen

    Schweizerische Neutralität

    Die Schweiz beteiligt sich nicht an militärischen Auseinandersetzungen zwischen Drittstaaten und trifft auch keine nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen gegen kriegführende Staaten. Vorbehalten sind Verpflichtungen gegenüber der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) sowie Massnahmen zur Verhinderung der Umgehung von nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen anderer Staaten.

  2. Gesetzesänderung · BV Art. 54a Abs. 3

    Keine Sanktionen gegen kriegführende Staaten, ausser jenen der UNO

    stützt

    Die Schweiz beteiligt sich nicht an militärischen Auseinandersetzungen zwischen Drittstaaten und trifft auch keine nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen gegen kriegführende Staaten. Vorbehalten sind Verpflichtungen gegenüber der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) sowie Massnahmen zur Verhinderung der Umgehung von nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen anderer Staaten.

    stützt

    Mit Annahme der Initiative wäre die Übernahme von Sanktionen der OSZE, der EU oder weiterer wichtiger Handelspartner gegenüber kriegsführenden Staaten ausgeschlossen. Konkret wäre folglich eine Übernahme von Sanktionen, wie sie seit Februar 2022 gegen Russland ergriffen werden, nicht mehr möglich.

  3. Sanktionspolitik

    Keine Sanktionen mehr gegen kriegführende Staaten – ausser jenen der UNO

    Heute kann der Bundesrat Sanktionen der EU, der OSZE oder wichtiger Handelspartner übernehmen, muss aber nicht. Mit der Initiative wären solche Sanktionen gegen kriegführende Staaten ausgeschlossen; Sanktionen der UNO und Massnahmen gegen die Umgehung fremder Sanktionen blieben möglich. Laut Bundesrat wären Sanktionen wie jene gegen Russland seit Februar 2022 nicht mehr möglich; offen ist, ob bestehende Massnahmen aufgehoben werden müssten. Das Initiativkomitee hält entgegen, solche Sanktionen träfen selten die Verantwortlichen, sondern oft die Zivilbevölkerung.

    Nur qualitativ beschrieben, ohne Zahl.