Initiative für faire Bundessteuern für Ehepaare / Rechtliche Auswirkungen / Nach drei Jahren regelt der Bundesrat per Verordnung

Verfahrensänderung

Nach drei Jahren regelt der Bundesrat per Verordnung

betrifft BV Art. 197 Ziff. 15 Abs. 1Schweizer Recht

Sind die gesetzlichen Ausführungsbestimmungen drei Jahre nach der Annahme nicht in Kraft, erlässt der Bundesrat die nötigen Bestimmungen auf diesen Zeitpunkt hin selbst, auf dem Verordnungsweg. Sie gelten, bis das Gesetz in Kraft tritt.

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  1. BV Art. 128 Abs. 3bis · SR 101

    Das Einkommen eines Ehepaars wird zusammengerechnet. Das Gesetz sorgt dafür, dass Ehepaare gegenüber anderen Steuerpflichtigen nicht benachteiligt werden.

    BV Art. 197 Ziff. 15 Abs. 1 · SR 101betroffen

    Übergangsbestimmungen zu Art. 128 Abs. 3bis (Nichtbenachteiligung von Ehepaaren bei der direkten Bundessteuer)

    Treten die gesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu Artikel 128 Absatz 3bis drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg; diese gelten bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen.

    BV Art. 197 Ziff. 15 Abs. 2 · SR 101

    Übergangsbestimmungen zu Art. 128 Abs. 3bis (Nichtbenachteiligung von Ehepaaren bei der direkten Bundessteuer)

    Zur Sicherstellung der Nichtbenachteiligung von Ehepaaren gegenüber anderen Steuerpflichtigen regelt der Bundesrat in der Verordnung, dass für Ehepaare:

    • BV Art. 197 Ziff. 15 Abs. 1 verweist auf BV Art. 128 Abs. 3bisDie Frist von drei Jahren gilt für die Ausführungsbestimmungen zu Art. 128 Abs. 3bis.
    • BV Art. 197 Ziff. 15 Abs. 2 verweist auf BV Art. 128 Abs. 3bisDie Verordnung stellt die Nichtbenachteiligung nach Art. 128 Abs. 3bis sicher.
  2. Verfahrensänderung · BV Art. 197 Ziff. 15 Abs. 1

    Nach drei Jahren regelt der Bundesrat per Verordnung

    Kontext

    Die Volksinitiative vom 27. März 2024 «Ja zu fairen Bundessteuern auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

    stützt

    Die Auswirkungen auf die Steuerbelastungen und die geschätzten finanziellen Auswirkungen einer Umsetzung gestützt auf die Übergangsbestimmungen entsprechen den Ausführungen in Ziffer 4.2.3 zum Modell der alternativen Steuerberechnung.

    stützt

    Treten die gesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu Artikel 128 Absatz 3bis drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg; diese gelten bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen.

  3. Bundesfinanzen

    Weniger Einnahmen aus der direkten Bundessteuer – wie viel, hängt vom Modell ab

    Wie viel Bund und Kantone weniger einnehmen, hängt laut Bundesrat davon ab, wie die gemeinsame Besteuerung umgesetzt wird. Für die alternative Steuerberechnung, die die Übergangsbestimmung für eine Verordnung vorschreibt, schätzt er bei den geltenden Tarifen Mindereinnahmen von rund 700 Millionen bis rund 1,4 Milliarden Franken pro Jahr (hochgerechnet auf 2025). Für ein Splitting schätzt er rund 1,5 bis 2,2 Milliarden Franken pro Jahr bei einem Splittingfaktor von 1,7 und rund 2,4 bis 3,1 Milliarden bei einem Faktor von 2. Von den Mindereinnahmen trüge der Bund 78,8 Prozent, die Kantone 21,2 Prozent. Die Schätzungen sind laut Bundesrat mit erheblicher Unsicherheit behaftet, weil die Steuerstatistik nicht zeigt, wie das Einkommen zwischen den Eheleuten aufgeteilt ist. Den kantonalen Veranlagungsbehörden brächte eine alternative Steuerberechnung laut Bundesrat einen Umstellungsaufwand. Laut den Initiantinnen und Initianten entstünde der Bevölkerung kein Mehraufwand, und die alternative Steuerberechnung sei mit den Steuersystemen der Kantone kompatibel.

    Nur qualitativ beschrieben, ohne Zahl.

  4. Steuerbelastung von Ehepaaren

    Ehepaare sollen nicht mehr Steuern zahlen als Unverheiratete

    Heute werden Ehepaare bei der direkten Bundessteuer gemeinsam besteuert, unverheiratete Paare einzeln. Je nach Konstellation zahlen Ehepaare deshalb mehr oder weniger als ein unverheiratetes Paar in gleichen Verhältnissen: tendenziell mehr bei hohen Einkommen und gleichmässiger Aufteilung, weniger bei tiefen Einkommen oder ungleicher Aufteilung. Nach der Schätzung, auf die sich der Bundesrat stützt, zahlen rund 670 000 Ehepaare mindestens 10 Prozent mehr («Heiratsstrafe») und rund 650 000 mindestens 10 Prozent weniger («Heiratsbonus»); die Zahlen sind mit erheblicher Unsicherheit behaftet. Die Initiative verbietet ausdrücklich, Ehepaare gegenüber anderen Steuerpflichtigen zu benachteiligen. Der Bundesrat teilt dieses Ziel und hält fest, dass es mit der Initiative erreicht werden könnte; die alternative Steuerberechnung erfülle die Vorgabe vollumfänglich. Offen ist laut Bundesrat, ob jede Mehrbelastung in jedem Einzelfall ausgeschlossen wäre. Die Initiantinnen und Initianten wollen Gerechtigkeit für alle Paare, unabhängig vom Lebensmodell.

    Nur qualitativ beschrieben, ohne Zahl.