Ernährungsinitiative / Rechtliche Auswirkungen / Höchstwerte für Stickstoff und Phosphor in der Verfassung

Gesetzesänderung

Höchstwerte für Stickstoff und Phosphor in der Verfassung

betrifft BV Art. 74a Abs. 2Schweizer Recht

Die Höchstwerte, die zwei Bundesämter 2008 als Umweltziele für die Landwirtschaft festgelegt haben, würden verbindlich. Laut Bundesrat ist eine so konkrete Vorgabe für die Verfassung nicht stufengerecht; eine Anpassung der Werte bräuchte eine Verfassungsänderung.

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  1. BV Art. 74a Abs. 2 · SR 101betroffen

    Erhaltung der Ökosysteme und der Biodiversität

    Der Bund lässt namentlich nicht mehr zu, dass die für die Gewässerqualität, die Bodenfruchtbarkeit und die Biodiversität essenziellen, im Jahr 2008 vom Bundesamt für Landwirtschaft und vom Bundesamt für Umwelt als Umweltziele für die Landwirtschaft definierten Höchstwerte für Stickstoffverbindungen und Phosphor überschritten werden.

    BV Art. 104a Abs. 2 · SR 101

    Ernährungssicherheit

    Der Bund strebt einen Netto-Selbstversorgungsgrad von mindestens 70 Prozent an. Zu diesem Zweck trifft er insbesondere Massnahmen zur Förderung einer vermehrt auf pflanzlichen Lebensmitteln basierenden Ernährungsweise und einer darauf ausgerichteten Land- und Ernährungswirtschaft.

    BV Art. 104a Abs. 3 · SR 101

    Ernährungssicherheit

    Bund und Kantone richten ihre Subventionen, die Förderung von Forschung, Beratung und Ausbildung sowie andere staatliche Anreize so aus, dass sie den Bestimmungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht zuwiderlaufen.

    BV Art. 197 Ziff. 15 Abs. 2 · SR 101

    Übergangsbestimmungen zur Ernährungsinitiative

    Die Ausführungsgesetzgebung des Bundes regelt namentlich die Instrumente, die es ermöglichen, die neuen Vorgaben der Artikel 74a und 104a Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstaben a, a bis und c sowie Absätze 2 und 3 innert zehn Jahren nach deren Annahme zu erfüllen.

    • BV Art. 197 Ziff. 15 Abs. 2 verweist auf BV Art. 74a Abs. 2Die Zehnjahresfrist gilt auch für die Höchstwerte nach Art. 74a.
    • BV Art. 197 Ziff. 15 Abs. 2 verweist auf BV Art. 104a Abs. 2Die Zehnjahresfrist gilt für die Vorgaben von Art. 104a.
    • BV Art. 104a Abs. 3 verweist auf BV Art. 104a Abs. 2Subventionen und Anreize dürfen dem Ziel nach Abs. 2 nicht zuwiderlaufen.
  2. Gesetzesänderung · BV Art. 74a Abs. 2

    Höchstwerte für Stickstoff und Phosphor in der Verfassung

    Kontext

    Die Volksinitiative vom 16. August 2024 «Für eine sichere Ernährung – durch Stärkung einer nachhaltigen inländischen Produktion, mehr pflanzliche Lebensmittel und sauberes Trinkwasser (Ernährungsinitiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

    stützt

    Der Bund lässt namentlich nicht mehr zu, dass die für die Gewässerqualität, die Bodenfruchtbarkeit und die Biodiversität essenziellen, im Jahr 2008 vom Bundesamt für Landwirtschaft und vom Bundesamt für Umwelt als Umweltziele für die Landwirtschaft definierten Höchstwerte für Stickstoffverbindungen und Phosphor überschritten werden.

  3. Nährstoffe, Böden & Biodiversität

    Weniger Stickstoff und Phosphor – wenn sich auch der Konsum ändert

    Die Höchstwerte für Stickstoff und Phosphor aus den Umweltzielen Landwirtschaft von 2008 dürften nicht mehr überschritten werden. Laut Bundesrat könnten Umwelt- und Klimaziele früher erreicht werden; in einer Modellrechnung sinken die Umweltwirkungen der inländischen Produktion um fast 20 Prozent, jene der Importe um 60 Prozent. Das gilt aber nur, wenn sich auch der Konsum ändert – sonst würden mehr tierische Produkte importiert und die Belastung ins Ausland verlagert.

    Nur qualitativ beschrieben, ohne Zahl.