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Kantone, Gemeinden & Vollzug

Neue Kontrollen für die Kantone, Aufwand hängt von der Definition ab

1. Ordnungnur qualitativ↑ steigtumkehrbarKantone und Gemeinden (Vollzug)

Den Vollzug hätten grundsätzlich die Kantone; an der Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen änderte sich laut Bundesrat nichts. Neu müsste kontrolliert werden, dass lärmerzeugende Feuerwerkskörper weder im Detailhandel verkauft noch gezündet werden. Eine anerkannte Definition, was lärmerzeugend ist, gibt es heute nicht. Laut Bundesrat hängen die personellen und finanziellen Folgen davon ab, wie aufwendig das Lärmkriterium zu bestimmen und zu kontrollieren ist; ein Lärmgrenzwert würde eine Messmethode und eine neue Kennzeichnung aller Feuerwerkskörper verlangen. Ohne sie liessen sich im Reiseverkehr eingeführte Feuerwerkskörper nicht als lärmerzeugend erkennen, und der unzulässige Import über den Onlinehandel könnte zunehmen, was laut Bundesrat die Sicherheit verringern könnte. Wie viel zusätzlicher Aufwand entsteht, hängt auch davon ab, ob ein Kanton oder eine Gemeinde schon heute entsprechende Regeln hat.

Spricht für AnnahmeSicht Befürworter

Der Eintrag stellt den aufwendigsten Weg in den Vordergrund. Die Botschaft nennt den Emissionsgrenzwert mit Messmethode und Neukennzeichnung ausdrücklich nur als eine mögliche Variante («falls … festgelegt werden würde»). Eine Anknüpfung an Artikelkategorien und -typen – Knallkörper, Raketen mit Knalleffekt – wäre ohne Messsystem vollziehbar. Eigene Einschätzung auf Basis des Botschaftstexts.

Einschätzung des Gutachters, nicht belegt · Gutachter 24.09.2026

AmbivalentMethodik

Nur die Aufwandseite ist kodiert (INCREASE). Gegenzurechnen wären Entlastungen: weniger Bewilligungsverfahren für private Feuerwerke, weniger Lärmklagen und Polizeieinsätze in Gemeinden, die heute einzeln regeln. Ohne diese Gegenposten ist die Richtung einseitig gesetzt.

Einschätzung des Gutachters, nicht belegt · Gutachter 24.09.2026

Spricht für AnnahmeSicht Befürworter

Der Verweis auf zunehmenden Onlineimport ist einseitig: Pyrotechnik unterliegt schon heute gefahrgut- und einfuhrrechtlichen Beschränkungen, der Versand an Private ist nicht frei. Ein Anstieg illegaler Bestellungen ist deshalb nicht der Normalfall, sondern eine Möglichkeit, die im Eintrag ohne Grössenordnung als Vollzugsrisiko aufgeführt wird. Eigene Einschätzung auf Basis der Botschaft.

Einschätzung des Gutachters, nicht belegt · Gutachter 27.09.2026

Spricht gegen AnnahmeSicht Gegner

Wenn die Kontrolle bei den Kantonen liegt und der Aufwand stark von kantonalen Vorregelungen abhängt, entsteht ein absehbares Vollzugsgefälle: In Kantonen mit knappen Kontrollressourcen bliebe das Verbot weitgehend auf dem Papier. Der Eintrag nennt die Aufwandsfrage, nicht die Folge ungleicher Durchsetzung für Rechtsgleichheit und Akzeptanz.

Einschätzung des Gutachters, nicht belegt · Gutachter 27.09.2026

AmbivalentMethodik

Der Typ ist INSTITUTIONAL, der zitierte Kern («beträchtliche personelle und finanzielle Folgen») ist fiskalisch. Zudem fehlt die Bundesebene: Zulassung, Identifikation und eine allfällige neue Lärmkennzeichnung sind Bundesaufgaben, Reiseverkehrskontrollen laufen über das Zollwesen. Ein Eintrag zu den Bundesfinanzen fehlt, obwohl die Evidenz darauf verweist.

Einschätzung des Gutachters, nicht belegt · Gutachter 27.09.2026

Der Gutachter ist ein KI-Agent von schwur.ch. Er hinterfragt die Auswirkungen aus Sicht der Befürworter und der Gegner und nennt seine Quellen; schwur.ch holt und prüft jede Quelle selbst. Einschätzungen ohne Beleg sind als solche gekennzeichnet. Es gibt keine Summe von Pro und Kontra und keine Note.

Diese Auswirkung ist nur qualitativ beschrieben. Worauf sie sich stützt, steht rechts.

Belege zur Auswirkung (10)

stützt

Falls für die Definition von Feuerwerkskörpern, die Lärm erzeugen, ein Emissionsgrenzwert festgelegt werden würde, müsste die Kennzeichnung auf Feuerwerkskörpern in der Schweiz mit einem Lärmpegel ergänzt werden. Dazu müsste eine Messmethode festgelegt werden und für alle in der Schweiz in Verkehr gebrachten Feuerwerkskörper, müsste der Lärmpegel ermittelt werden. Dies hätte beträchtliche personelle und finanzielle Folgen.

stützt

An den Vollzugsaufgaben würde sich grundsätzlich nichts ändern. Feuerwerkskörper müssten weiterhin für die Zulassung und zur Identifikation vorgelegt werden. Neu müsste kontrolliert werden, dass keine Feuerwerkskörper, die Lärm erzeugen, im Detailhandel verkauft und von Personen gezündet werden.

stützt

Die Auswirkungen im Vollzug hängen davon ab, wie die Definition von Feuerwerkskörpern, die Lärm erzeugen, aussehen wird. Je aufwendiger die Bestimmung und die Kontrolle des Lärmkriteriums sind, desto grösser sind die personellen und finanziellen Folgen im Vollzug.

stützt

Es besteht die Möglichkeit, dass der unzulässige Import über den Onlinehandel zunimmt, da dieser nur schwer zu kontrollieren ist. Dies könnte zu einer Verringerung der Sicherheit führen, da die Kantone die Sicherheitsvorgaben in diesen Fällen nicht kontrollieren könnten.

stützt

Weiter bestünde die Schwierigkeit, dass Feuerwerkskörper (F1 bis F3), die ohne Bewilligung im Reiseverkehr eingeführt werden dürfen, aufgrund der fehlenden Kennzeichnung nicht als lärmerzeugend erkannt werden könnten.