Parliament / Business / 17.523
Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat
submitted on 15.12.2017 in the Wintersession 2017First chamber: National CouncilErledigt (20.03.2026)
- LegislationAssigned by a rule: The business includes a federal act or a federal decree subject to referendum.
Through the chambers
The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.
- 14.01.2019RK-NFolge geben (Erstrat)
- 11.02.2020RK-SZustimmung
- 30.09.2022National CouncilFristverlängerung
- 14.03.2024National CouncilRückweisung an die Kommission
- 06.06.2024National CouncilBeschluss abweichend vom Entwurf
- 23.09.2025Council of StatesAbweichung
- 16.12.2025National CouncilAbweichung
- 04.03.2026Council of StatesAbweichung
- 11.03.2026National CouncilAbweichung
- 16.03.2026Council of StatesZustimmung
- 20.03.2026National CouncilAnnahme in der Schlussabstimmung
- 20.03.2026Council of StatesAnnahme in der Schlussabstimmung
Submitted text
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Heiratswilligen sei durch eine entsprechende Gesetzesänderung zu ermöglichen, nach der Eheschliessung künftig auch Doppelnamen tragen zu können.
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Reasons
Mit der Einführung der heute geltenden Regelung wurde die bereits bestens akzeptierte und beliebte Möglichkeit, einen Doppelnamen zu führen, wieder abgeschafft. Nach der heute geltenden Regelung sind nur die folgenden drei Varianten möglich: Wenn zum Beispiel Peter Muster und Petra Weber heiraten, können sie wählen, ob sie künftig:
- Peter Muster und Petra Muster
- Peter Weber und Petra Weber
- Peter Muster und Petra Weber
heissen wollen. Mit der vorliegenden Initiative soll ermöglicht werden, dass die Eheleute - je nach Interessenlage - wieder die Möglichkeit haben, einen Doppelnamen zu führen.
Die Erfahrung zeigt, dass sich heutzutage zahlreiche Brautpaare bei den Zivilstandsämtern mit dem Wunsch melden, sie hätten sich für Doppelnamen entschieden (sie möchten also neben dem eigenen (Ledig-)Namen auch den Namen des Partners im künftigen Familiennamen aufgeführt haben).
Die Zivilstandsämter müssen diesen Gesuchstellern mitteilen, dass es die Variante Doppelnamen nicht mehr gibt. Es sei unvermeidlich, dass sich die Heiratswilligen ausschliesslich auf den einen oder anderen Namen festlegen. Das führt bei den Beteiligten oft zu grossen Enttäuschungen.
Die Enttäuschung liegt oft darin, dass sich Eltern zum Heiraten entscheiden und dann feststellen müssen, dass der Name des künftigen Kindes im eigenen Namen gar nicht beinhaltet ist, wenn sie sich für eine der restriktiven Möglichkeiten des Schweizer Rechts entscheiden müssen. Insbesondere aus diesem Grund wäre es wünschenswert, wenn sie Doppelnamen wie "Peter Muster und Petra Weber Muster" oder "Peter Muster Weber und Petra Weber" wählen könnten. Dann können sie zu den gemeinsamen Kindern auch wieder eine namentliche Verbindung schaffen.
In der Praxis zeigt sich, dass bei der gegebenen Ausgangslage die Ehefrauen bei der Heirat zu einem überwiegend grossen Teil den (Geschlechts-)Namen des Ehemannes annehmen (man spricht von bis zu 90 Prozent). Das würde bedeuten, dass die jüngsten Gesetzesänderungen den angestrebten Zweck nicht erreicht haben.
Unbefriedigend ist auch die Situation für Schweizer, die im Ausland wohnten, dort geheiratet haben, Kinder bekommen haben und den Namen nach den ausländischen Regeln gewählt haben. Ziehen sie in die Schweiz und haben ein weiteres Kind, ergeben sich massive Probleme. Nicht zuletzt kommt dazu, dass ausländische Staatsbürger aufgrund der restriktiven Schweizer Lösung heute bevorzugt werden.
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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data
Not an official publication. Names, figures and the texts of the votes appear unchanged, exactly as the Parliamentary Services publish them.
