Parliament / Business / 22.441
Modernen Pflanzenschutz in der Schweiz ermöglichen
submitted on 16.06.2022 in the Sommersession 2022First chamber: National CouncilErledigt (19.06.2026)
- LegislationAssigned by a rule: The business includes a federal act or a federal decree subject to referendum.
Through the chambers
The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.
- 30.01.2023WAK-NFolge geben (Erstrat)
- 25.01.2024WAK-SZustimmung zum Beschluss der Kommission des Erstrates (Zweitrat)
- 17.12.2025National CouncilBeginn der Debatte
- 18.12.2025National CouncilBeschluss gemäss Entwurf
- 05.03.2026Council of StatesAbweichung
- 03.06.2026National CouncilAbweichung
- 08.06.2026Council of StatesZustimmung
- 19.06.2026Council of StatesAnnahme in der Schlussabstimmung
- 19.06.2026National CouncilAnnahme in der Schlussabstimmung
Submitted text
Gestützt auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich zur Sicherstellung der raschen und umfassend geprüften Zulassung von neuen Pflanzenschutzmitteln folgende parlamentarische Initiative ein:
1. Die Schweiz übernimmt bei der Zulassung von Wirkstoffen respektive Pflanzenschutzmitteln die Zulassungsentscheide der EU und deren Mitgliedsstaaten.
2. Wenn nötig, passt die Schweiz die Produktbewilligungen an die schweizerischen Anwendungsvorschriften an.
3. Obige Massnahmen sind so zu koordinieren, dass in umliegenden Ländern zugelassene Pflanzenschutzmittel ohne Verzögerung für den Schweizer Markt zur Verfügung gestellt werden können.
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Reasons
Aktuell stehen den Schweizer Landwirten viele moderne, innovative Pflanzenschutzmittel nicht zur Verfügung, da in den letzten Jahren viele alte Pflanzenschutzmittel verboten oder vom Markt genommen wurden und nur eine sehr geringe Zahl neuer Mittel bewilligt werden. Deshalb können viele landwirtschaftliche Kulturpflanzen nicht mehr in genügendem Ausmass geschützt werden. Dies wirkt für den Konsumenten angebotseinschränkend und - in der aktuellen Situation steigender Inflation besonders stossend - preistreibend.
Ferner widerspricht die Tatsache, dass heute kaum neue, innovative Pflanzenschutzmittel bewilligt werden, dem Grundsatz, wonach die Schweiz die Versorgung mit einheimisch produzierten Lebensmitteln fördern will, um einen Mindestanteil im Inland produzierter Nahrung gewährleisten zu können. Schliesslich ist die Situation für Landwirte und Produzenten nicht länger haltbar: Es drohen Ausfälle, die durch Importe kompensiert werden müssen. Die Schweizer Pflanzenschutzmittelverordnung baut praktisch 1:1 auf der EU-Regulation 1107/2009 auf. Weil es für die Schweiz zweckdienlich ist, werden heute in allen technischen Bereichen der Zulassung die EU-Vorschriften übernommen; in der PSMV wird direkt auf die EU-Bestimmungen verwiesen. Demnach werden die Beurteilungsergebnisse sowie die Erwägungen der Kommission, die im Rahmen des Genehmigungsprozesses in der EU erarbeitet werden, durch die Schweiz übernommen. Die Wirkstoffgenehmigung ist damit stark an die EU gekoppelt. Dennoch werden heute in der Schweiz fast keine Pflanzenschutzmittel mehr zugelassen. Dieser Zustand ist nicht länger haltbar. Im Rahmen des landwirtschaftlichen Verordnungspakets 2020 hat der Bundesrat bereits auf eigene Initiative beschlossen, beim Widerruf der Bewilligungen für Pflanzenschutzmittel auf eine eigene Beurteilung der Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe zu verzichten und die Beurteilung der EU zu übernehmen. Die Schweiz soll daher folgerichtig die EU-Zulassung neuer Wirkstoffe und die Zulassung von EU-Länder der Produkte anerkennen. Eine autonome Übernahme der Zulassungen aus der EZ für Pflanzenschutzmittel ist aus gesetzgeberischer Sicht auch in Bezug auf die Komplexität und Einheit der Materie geboten und kann mit wenigen Anpassungen der Schweizer Gesetzgebung umgesetzt werden. Administrativ führt dies zu einer enormen Entlastung der Behörden und zu einer rasch messbaren Verbesserung für die Schweizer Landwirtschaft.
Betreffend der Verwendungsvorschriften: Mittels der vorliegenden pa. iv. wird auch sichergestellt, dass die Produktbewilligungen den schweizerischen Anwendungsvorschriften entsprechen - und wo nötig - gegenüber der EU auf die schweizerischen Bedürfnisse angepasst sind. Mittels der pa. iv. ist ferner sicherzustellen, dass die Behörden die seitens der Industrie vorliegenden wissenschaftlichen Daten zu den Eigenschaften der Produkte für die Übernahme der Bewilligung und für die Übernahme der Anwendungsvorschriften prüfen können. Die Regelung hält fest, dass die Verwaltung die seitens der Industrie zur Verfügung gestellten Daten verwendet.
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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data
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