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Parliament / Business / 24.4133

24.4133MotionUVEKsettled

Verursacherprinzip rechtlich stärken

submitted on 26.09.2024 in the Herbstsession 2024First chamber: National CouncilErledigt (02.10.2026)

WirtschaftUmweltGesundheit

The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.

  1. 02.10.2026CommitteeAbgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt

Der Bundesrat wird beauftragt mit einer Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) dafür zu sorgen, dass bei mit problematischen Stoffen kontaminierten Standorten die Herstellerinnen und Importeurinnen finanziell stärker an der Behebung von Schäden beteiligt werden.

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Auf der Grundlage von Art. 74 BV regelt Art. 2 USG das Verursacherprinzip wie folgt: «Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.» Um es anzuwenden, muss bekannt sein, wem, welche Kontamination mit problematischen Stoffen aus welchem Grund zuzurechnen ist. In einer kürzlich veröffentlichen Studie kommt die EFK zum Schluss, dass das Verursacherprinzip im engeren Sinn nur ungenügend zum Tragen kommt. Je nach Situation müssen allenfalls heutige Eigentümerinnen und Eigentümer oder die Allgemeinheit für nicht durch sie verursachte Schäden aufkommen. Betreffen die Schäden beispielsweise die menschliche Gesundheit, tragen die Versicherer bzw. die Versicherten die Kosten.

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Das Verursacherprinzip ist in Artikel 74 der Bundesverfassung (SR 101) festgeschrieben und besagt, dass die Kosten von Umweltmassnahmen durch die Verursacher der Umweltbeeinträchtigungen zu tragen sind. Diese Vorgabe wurde für die jeweiligen Rechtsgebiete durch den Gesetzgeber weiter präzisiert, insbesondere auch hinsichtlich der Frage, was gilt, wenn ein Verursacher nicht eruiert werden kann. Das Verursacherprinzip ist namentlich im Umweltrecht in weiten Bereichen konkretisiert und wird erfolgreich vollzogen. Im Bereich der Altlastensanierung wurde es durch den Gesetzgeber differenziert geregelt und in langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung weiterentwickelt. Das Bundesamt für Umwelt wird in Umsetzung der Empfehlung 5 des in der Motion erwähnten EFK-Berichtes vom 14. Mai 2024 eine vertiefte Analyse der bestehenden Regelungen zum Verursacherprinzip unter Beizug einer externen Gutachterin oder eines externen Gutachters durchführen und den Handlungsbedarf für allfällige gesetzgeberische Anpassungen mit den jeweils mitbetroffenen Verwaltungseinheiten (BAG, BLW, BLV, SECO) eruieren. Die Fragestellung aus der Motion ist somit in die laufende Analyse in einem breiteren Kontext bereits aufgenommen und Teil der Berichterstattung an die EFK.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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Ablehnung

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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 06.10.2026. Raw data

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