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Parliament / Business / 25.4306

25.4306MotionEJPDpending

Pflicht zur Meldung kinderpornografischer Inhalte im Internet

submitted on 26.09.2025 in the Herbstsession 2025First chamber: National CouncilZugewiesen an die behandelnde Kommission (23.06.2026)

SicherheitspolitikSoziale FragenMedien und KommunikationStrafrecht

The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.

  1. 19.12.2025CommitteeBekämpft. Diskussion verschoben
  2. 16.06.2026National CouncilAnnahme

Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit jeder Verdacht auf kinderpornografische Inhalte im Internet der Polizei oder einer Fachstelle gemeldet wird. Eine Meldepflicht soll für Hosting- und Cloud-Anbieter, Online-Kommunikationsplattformen sowie Internet-Provider und Fachpersonen gelten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Verdachtsfällen konfrontiert sind.

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Im Internet kursieren Millionen von Bildern und Videos sexueller Gewalt an Kindern. Und hinter jedem einzelnen Bild steht ein Kind.

Missbrauchsdarstellungen müssen gemeldet werden – nur so können sie gesperrt und gelöscht werden. Meldungen ermöglichen es, die Strafverfolgung aufzunehmen und Opfer zu retten, die weiterhin Missbrauch erleiden. Je umfassender die Meldepflicht geregelt ist, desto besser können die Justizbehörden angemessen und zügig reagieren – und desto weniger Inhalte entgehen ihnen. Durch eine Meldepflicht werden die Zuständigkeiten geklärt und wird Rechtssicherheit geschaffen. Selbstverständlich ist das Berufsgeheimnis zu wahren, sofern es gilt und dem Kindesschutz dient.

Derzeit ist die Schweiz auf die Meldepflichten anderer Länder – insbesondere der USA – angewiesen. Mit einer umfassenden Meldepflicht im Inland lässt sich auch die Abhängigkeit der Justizbehörden von Meldungen ausländischer Stellen reduzieren. Das Beispiel der Meldepflicht für Cyberangriffe zeigt, dass schnelles Handeln möglich ist.

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Der Bundesrat teilt das Anliegen der Motion, Pädokriminalität noch gezielter und wirksamer zu bekämpfen. Bei einer wortgetreuen Umsetzung der Motion – mit einer Ausweitung von Meldepflichten auch auf Fachpersonen – wären aber aller Voraussicht nach Ausnahmen vom Berufsgeheimnis nach Art. 321 des Strafgesetzbuchs (SR 311.0) und anderen gesetzlichen Schweigepflichten gemäss Art. 11 Opferhilfegesetz (SR 312.5) erforderlich. Diesem Aspekt in Bezug auf Fachpersonen müsste eine vollständige Umsetzung der Motion gebührend Rechnung tragen.

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

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Annahme

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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 19.09.2026. Raw data

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