Parliament / Business / 26.3734
Gleich lange Spiesse im Bildungsmarkt. Wettbewerbsschutz im EHB-Gesetz analog zum ETH-Gesetz verankern
submitted on 18.06.2026 in the Sommersession 2026First chamber: Council of StatesIn Kommission des Nationalrats (17.09.2026)
Through the chambers
The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.
- 17.09.2026Council of StatesAnnahme
Submitted text
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz, SR 412.106) vorzulegen. Die Änderung soll für marktnahe Leistungen der EHB folgende Grundsätze verankern:
• Keine Wettbewerbsverfälschung: Bei Dienstleistungen, die gleichwertig durch private Anbieter erbracht werden können, darf der Wettbewerb nicht verfälscht werden – analog zu Art. 10 Abs. 2 ETH-Gesetz (SR 414.110).
• Marktübliche Preise: Für sämtliche marktnahen Leistungen der EHB – sowohl im Anwendungsbereich von Art. 20 als auch von Art. 28 EHB-Gesetz – sind marktübliche Preise zu verrechnen, analog zu Art. 34d Abs. 4 ETH-Gesetz.
• Transparente Rechnungslegung: Aufwände und Erträge marktnaher Leistungen sind nachvollziehbar getrennt vom öffentlich finanzierten Kernauftrag auszuweisen; Art. 23 Abs. 3 EHB-Gesetz ist entsprechend zu präzisieren.
• Wirksame Durchsetzung von Art. 28 Abs. 1 EHB-Gesetz: Insbesondere die Voraussetzung, wonach gewerbliche Leistungen «keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern» (Art. 28 Abs. 1 Bst. c EHB-Gesetz), ist zu konkretisieren und gegebenenfalls einer wirksamen externen Kontrolle zu unterstellen.
• Rechtsschutz: Privatwirtschaftlichen Anbietern, die durch marktnahe Leistungen der EHB in ihren schutzwürdigen wirtschaftlichen Interessen betroffen sind, ist ein Rechtsschutz mit klar umschriebener Beschwerdelegitimation und klar umschriebenem Anfechtungsgegenstand einzuräumen.
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Reasons
Die vorliegende Motion richtet sich ausdrücklich nicht gegen den gesetzlichen Grundauftrag der EHB. Die Aus- und Weiterbildung von Berufsbildungsverantwortlichen, die Berufsbildungsforschung sowie Dienstleistungen im überwiegenden öffentlichen Interesse sind für die Qualität und die schweizweite Kohärenz der Berufsbildung wichtig. Gerade deshalb ist aber eine klare Abgrenzung zu jenen Tätigkeiten nötig, bei denen die EHB als Anbieterin marktnaher oder gewerblicher Leistungen auftritt. Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Interpellation Wasserfallen 23.3126 selbst festgehalten, dass ein Teil der Leistungen des Zentrums für Berufsentwicklung als gewerbliche Leistungen erbracht wird, namentlich Beratungen, Begleitungen, Revisionen, Evaluationen und Schulungen. In diesen Bereichen bestehen Überschneidungen mit privaten Bildungs-, Beratungs- und Evaluationsanbietern. Damit stellen sich Fragen nach Wettbewerbsneutralität, marktüblichen Preisen, transparenter Rechnungslegung und wirksamer Kontrolle.
Die EHB ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit Kernauftrag in der Aus- und Weiterbildung von Berufsbildungsverantwortlichen, in Hochschulstudiengängen für Fachleute der Berufsbildung sowie in der Berufsbildungsforschung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1–3 EHB-Gesetz). Gestützt auf Art. 4 Abs. 4 EHB-Gesetz erbringt sie zusätzlich Dienstleistungen und gestützt auf Art. 28 EHB-Gesetz gewerbliche Leistungen für Dritte.
Dabei profitiert sie von Bundesabgeltungen (Art. 19 EHB-Gesetz), von der Steuerbefreiung für nichtgewerbliche Leistungen (Art. 26 EHB-Gesetz) und von der Nutzung bundeseigener Liegenschaften zu angemessener Miete (Art. 27 EHB-Gesetz). Diese strukturellen Vorteile erlauben es ihr, in einem funktionierenden privaten Markt zu Konditionen aufzutreten, die private Anbieter nicht erreichen können.
Das geltende EHB-Gesetz schützt den Wettbewerb nicht ausreichend:
• Es enthält kein ausdrückliches Wettbewerbsverfälschungsverbot, wie es Art. 10 Abs. 2 ETH-Gesetz für die ETH und die Forschungsanstalten vorsieht.
• Art. 28 Abs. 2 EHB-Gesetz verlangt für gewerbliche Leistungen lediglich mindestens kostendeckende Preise, während Art. 34d Abs. 4 ETH-Gesetz für Dienstleistungen marktübliche Preise verlangt.
• Mit Art. 20 und Art. 28 EHB-Gesetz bestehen zwei Preisregime, die ohne kohärente Regelung einen Ausweichkanal für marktnahe Leistungen eröffnen.
Besonders problematisch ist die faktische Aushöhlung von Art. 28 Abs. 1 Bst. c EHB-Gesetz, wonach gewerbliche Leistungen nur zulässig sind, wenn sie «keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern». Gemäss Geschäftsbericht 2025 beschäftigt die EHB an ihren Standorten in drei Sprachregionen 268 Mitarbeitende (203 Vollzeitstellen). Davon arbeiten gemäss aktuellem Organigramm rund 40 im «Zentrum für Berufsentwicklung» – einer von vier gleichrangigen operativen Sparten (neben Lehre, Forschung & Entwicklung sowie Services), mit eigener nationaler Spartenleitung und drei Bereichen (Berufliche Grundbildung; Prüfungsexpertinnen/-experten und Umsetzung berufliche Grundbildung; Höhere Berufsbildung). Damit entfällt knapp ein Sechstel des Gesamtpersonalbestands auf diese marktnah tätige Sparte. Es handelt sich nicht um eine am Rande des Kernauftrags mitlaufende gewerbliche Tätigkeit, sondern um einen institutionalisierten, dauerhaft alimentierten Geschäftsbereich. Die gesetzliche Voraussetzung «keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel» ist damit nicht mehr erfüllt. Mit der vorliegenden Motion soll die für den ETH-Bereich seit Jahren geltende Regelung sinngemäss auf die EHB übertragen und die wirksame Durchsetzung der bestehenden Voraussetzungen von Art. 28 EHB-Gesetz sichergestellt werden. Verlangt wird keine Einschränkung des öffentlichen Kernauftrags der EHB, sondern Kohärenz der Bundesgesetzgebung und faire Wettbewerbsbedingungen im Bildungsmarkt.
Die Organisation und Finanzierung marktnaher Tätigkeiten, insbesondere im Bereich Berufsentwicklung, ist so auszugestalten, dass keine Quersubventionierung erfolgt, der Wettbewerb nicht verfälscht wird und gewerbliche Leistungen nur im gesetzlich zulässigen Umfang erbracht werden.
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The Federal Council's opinion
Die Motion greift an sich ein berechtigtes Anliegen auf: Gewerbliche Leistungen öffentlich finanzierter Institutionen dürfen den Wettbewerb nicht verfälschen. Dies ergibt sich unmittelbar aus Artikel 27 und 94 der Bundesverfassung (BV; SR 101), wie auch das Bundesgericht bereits verschiedentlich festgehalten hat (vgl. BGE 138 I 378 – Glarnersach; BGer, Ents. v. 22. Mai 2017, 2C_582/2016 – Bakom/UZH). Demnach besteht für Private kein allgemeiner Schutz vor Konkurrenz durch staatliche Unternehmen: Durch die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates entsteht den Privaten lediglich ein weiterer Konkurrent, was grundsätzlich keine Einschränkung der individualrechtlichen Wirtschaftsfreiheit darstellt, solange das private Angebot durch die staatliche Massnahme nicht geradezu verdrängt wird (BGE 138 I 378 E. 6.2.2). Die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates muss sich auf eine formell-gesetzliche Grundlage stützen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Zusätzlich ist der Grundsatz der staatlichen Wettbewerbsneutralität (Art. 94 BV) einzuhalten. Der Staat muss dabei den gleichen Regeln wie die privaten Wettbewerbsteilnehmer unterworfen sein; eine Quersubventionierung ist deshalb unzulässig, soweit sie in systematischer Weise erfolgt und daher geeignet ist, den freien Wettbewerb zu verfälschen (BGE 138 I 378 E. 9.1).
Das EHB-Gesetz (SR 412.106) trägt diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben bereits heute Rechnung. Es knüpft gewerbliche Leistungen an klare Voraussetzungen, verlangt mindestens kostendeckende Preise und schliesst Quersubventionierungen aus (Art. 28 EHB-Gesetz). Auch Transparenz (Art. 23 EHB-Gesetz) und Aufsicht (Art. 30 EHB-Gesetz) sind gewährleistet. Die Rechtsgrundlagen sowie die bestehenden Steuerungs- und Kontrollinstrumente entsprechen den Corporate-Governance-Standards des Bundes und damit denjenigen für vergleichbare Institutionen. Auch der Rechtsschutz ist gewährleistet (Art. 25a VwVG).
Die EHB erfüllt einen spezifischen Auftrag im Berufsbildungssystem. Dazu gehört ausdrücklich, die Verbundpartner (Bund, Kantone und Organisationen der Arbeitswelt) bei der Entwicklung und Weiterentwicklung der Berufsbildung zu unterstützen. Diese Aufgabe ist Teil des öffentlichen Auftrags und unterscheidet sich von gewöhnlichen Beratungs- oder Bildungsdienstleistungen am Markt. Eine generelle Pflicht zu «marktüblichen Preisen» für marktnahe Leistungen, die einem überwiegenden öffentlichen Interesse entsprechen, würde den Besonderheiten der Berufsbildung nicht gerecht, etwa bei kleinen Berufen, sprachregionalen Besonderheiten, komplexen Revisionsprojekten oder Kursen für systemisch wichtige Funktionen (z.B. Prüfungsexpertinnen und -experten).
Die gewerbliche Tätigkeit der EHB umfasst zurzeit lediglich 5,75 Vollzeitstellen und damit weniger als drei Prozent des Personalbestands. Für diese Leistungen wird eine Vollkostenrechnung geführt, die belegt, dass die Preise kostendeckend sind und keine Quersubventionierungen stattfinden.
Die in der Motion adressierten Grundanliegen wurden beim Erlass des EHB-Gesetzes berücksichtigt und mit Artikel 28 spezifisch geregelt (vgl. Botschaft zum EHB-Gesetz, BBl 2020 661). Der Bundesrat erkennt aus den genannten Gründen keinen zusätzlichen Regelungsbedarf und lehnt die mit der Motion verlangten Verschärfungen ab.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
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The Federal Council's proposal
Ablehnung
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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data
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