Parliament / Business / 26.3751
Untergräbt die EU-Deregulierung die Schweizer Anforderungen?
submitted on 18.06.2026 in the Sommersession 2026First chamber: Council of StatesIn Ständerat geplant (10.09.2026)
Through the chambers
The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.
No decision by a chamber or a committee yet.
Submitted text
Ich bitte deshalb den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:
• Wie stellt der Bundesrat sicher, dass keine Lebens- und Futtermittel aus NGT1-Pflanzen ungekennzeichnet in Verkehr gebracht werden? Welche Massnahmen sind dafür vorgesehen?
• Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die technischen Nachweismethoden vorhanden und anwendbar sind, um die nicht gekennzeichneten Importe aus der EU auf gentechnische Veränderungen zu kontrollieren? Welche Nachweismethoden werden dafür genutzt und welche Genauigkeit besitzen diese?
• Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die Importe aus der EU flächendeckend und einheitlich kontrolliert werden? Welche Verantwortung tragen die Privaten?
• Wie stellt der Bundesrat sicher, dass Lebens- und Futtermittel aus NGT1-Pflanzen gemäss Gentechnikgesetz ordentlich geprüft und bewilligt werden?
• Wie stellt der Bundesrat sicher, dass für Schweizer Landwirtinnen und Landwirte der Zugang zu ausreichend gentechnikfreiem Saatgut weiterhin gewährleistet ist?
• Wie stellt der Bundesrat sicher, dass der freie Zugang zu neuen Sorten für die Weiterzüchtung (Züchterprivileg unter dem Sortenschutz) nicht durch patentierte NGT-Pflanzen ausgehöhlt wird? Wie wichtig ist dieses Züchterprivileg des Sortenschutzes für die Züchtung in der Schweiz?
• Wie stellt der Bundesrat sicher, dass Schweizer Produzentinnen und Produzenten vor negativen Auswirkungen von unbeabsichtigten Verunreinigungen geschützt sind und weiterhin gentechnikfrei produzieren können?
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Reasons
Das EU-Parlament hat am 17. Juni 2026 als letzte Instanz einer Verordnung zur Deregulierung der neuen genomischen Techniken in Pflanzen zugestimmt. Dies wird über die Lebensmittel- und Futtermittelimporte starke Auswirkungen auf die Schweiz haben.
Die neue Regelung sieht vor, dass Pflanzen aus NGT in zwei Kategorien aufgeteilt werden. In die Kategorie NGT1 fallen Pflanzen, die keine Fremdgene enthalten und höchstens 20 gentechnische Veränderungen pro proteinkodierende Sequenz und Genkopie vorweisen. NGT1-Pflanzen werden in der EU zukünftig unbefristet ohne Risikoprüfung und ohne Kennzeichnung (ausser für Saatgut) zugelassen.
In der Schweiz dürfen bis auf wenige Ausnahmen keine gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermittel in Verkehr gebracht werden. Für die Ausnahmen, welche einem Bewilligungsverfahren unterstellt sind, gilt eine Kennzeichnungspflicht sowie das Vorsorgeprinzip.
Dies wirft Fragen auf bezüglich dem Umgang mit Lebensmitteln und Futtermitteln aus NGT1-Pflanzen, die undeklariert und ungekennzeichnet aus der EU importiert werden könnten.
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The Federal Council's opinion
Der Bundesrat hat gemäss Artikel 37a Absatz 2 Gentechnikgesetz (SR 814.91) eine Vorlage für eine risikobasierte Zulassungsregelung für Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien (Bundesgesetz über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien (NZTG)) ausgearbeitet. Diese Vorlage war bis am 9. Juli 2025 in der Vernehmlassung. Die Botschaft soll dem Parlament im zweiten Semester 2027 vorgelegt werden. Der Bundesrat legt dabei Wert darauf, dass der Schweizer Landwirtschaft durch die neue Regelung keine Wettbewerbsnachteile entstehen.
1) In der Schweiz müssen Lebens- und Futtermittel, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden, zugelassen und gekennzeichnet sein. Dies gilt auch für Lebens- und Futtermittel aus Pflanzen aus neuen genomischen Techniken (NGT1-Pflanzen), da diese nach geltendem Recht GVO darstellen. Die neue Regelung der Europäischen Union (EU) ist für den Import von Lebens- und Futtermitteln aus der EU herausfordernd. Die neue EU-Verordnung 2026/1388 tritt Mitte 2028 in Kraft. NGT1-Pflanzen, die für den Anbau in der EU geeignet wären, befinden sich erst in Entwicklung. Bis sie in der EU in grösseren Mengen angebaut werden und als Zutaten in Lebens- und Futtermitteln verwendet werden können, dauert es noch mehrere Jahre. Der Bundesrat wird diese Zeit nutzen, um Lösungen zu erarbeiten. Die Auswirkungen der EU-Verordnung 2026/1388 auf die Schweiz werden bei der Umsetzung des parlamentarischen Auftrags berücksichtigt.
2) Selbst kleinste Änderungen im Erbmaterial können heute nachgewiesen werden. Solche Methoden setzen aber Informationen über die gentechnischen Veränderungen voraus, die in der Vollzugspraxis nicht immer zur Verfügung stehen. Der Bund unterstützt deshalb Projekte zu vollzugstauglichen Nachweismethoden. Auch die EU wird ihre Importe kontrollieren müssen und finanziert im Rahmen des Forschungs- und Innovationsprogramms Horizon Europe zwei Forschungsprojekte zu Nachweismethoden für NGT-Produkte.
3 - 4) Produzentinnen und Importeure müssen im Rahmen ihrer Selbstkontrolle sicherstellen, dass sämtliche gesetzliche Vorschriften eingehalten werden. Für GVO beinhaltet dies die Bewilligung und Kennzeichnung. Für Lebensmittelkontrollen sind die kantonalen Vollzugsbehörden zuständig. Heute werden gezielt risikobasierte Kontrollen durchgeführt. In der EU wird es eine durch die EU-Kommission erstellte und gepflegte Datenbank für die zugelassenen NGT1-Pflanzen geben. Warenflüsse von Lebens- und Futtermitteln lassen sich heute oft rückverfolgen. Anhand dieser Informationen können auch in Zukunft gezielte Kontrollen durchgeführt werden.
5) Heute sind in der Schweiz keine gentechnisch veränderten Pflanzen für den Anbau zugelassen. Beim in Europa verfügbaren Saat- und Pflanzgut spielen GVO keine Rolle. In der Schweiz und in der EU sind NGT1-Pflanzen als GVO im Bioanbau verboten. Auch andere Label schliessen GVO aus. Das Interesse an gentechnikfreien Züchtungen bleibt bestehen. Der Zugang zu gentechnikfreiem Saatgut dürfte daher gewährleistet bleiben. Der Bundesrat wird die Entwicklung beobachten und bei Bedarf reagieren.
6) Im Rahmen der Erarbeitung der Vernehmlassungsvorlage zum NZTG sowie der Umsetzung der Motion 22.3014 «Mehr Transparenz bei den Patentrechten im Bereich Pflanzenzucht» der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates hat das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) die heutige Situation analysiert. Der Bundesrat kommt zum Schluss, dass in der Schweiz durch Immaterialgüterrechte, einschliesslich Patente, keine unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die Pflanzenzüchtung und die Landwirtschaft zu erwarten sind. Der Bundesrat will mit der Umsetzung der Motion 22.3014 die Transparenz weiter verbessern (siehe www.ige.ch > Recht und Politik > Patentrecht > Revision: Transparenz bei Patenten in der Pflanzenzucht > Pflanzenzüchtung und Patente).
7) Schweizer Produzentinnen sind vor negativen Auswirkungen durch unbeabsichtigte Verunreinigungen zu schützen. Dazu werden gezielt Kontrollen zur Feststellung von GVO-Verunreinigungen durchgeführt. Die Produzenten entlang der gesamten Schweizer Wertschöpfungskette verfügen über wirksame Mittel zur Trennung von Warenflüssen, um unbeabsichtigte Verunreinigungen zu verhindern (z. B. bei Zutaten, die allergieauslösende Stoffe enthalten) und die Einhaltung von Labelvorgaben zu gewährleisten (z. B. in der Bioproduktion).
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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data
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