Parliament / Business / 26.4317
Berücksichtigung der Durchdiener im Effektivbestand der Armee
submitted on 29.09.2026 in the Herbstsession 2026First chamber: National CouncilEingereicht (29.09.2026)
Through the chambers
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Submitted text
Zu den Durchdienern, die ihre Ausbildungsdienstpflicht vollendet haben, aber in keinen Formationen mehr eingeteilt sind und deshalb nicht zum Effektivbestand gezählt werden (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. d Armeeorganisation, AO), hat die eidgenössische Finanzkontrolle EFK in der Evaluation des Durchdienermodells im Jahr 2021 folgende Empfehlung formuliert (Empfehlung 2, Seite 26): «Die EFK empfiehlt der Gruppe Verteidigung, eine Änderung der Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee zu initiieren, mit dem Ziel einer angemessenen Berücksichtigung der Durchdiener im Effektivbestand der Armee.»
Die Gruppe Verteidigung hat diese Empfehlung angenommen und deren Umsetzung im Rahmen der nächsten Revision in Aussicht gestellt. Dieses Versprechen hat der Bundesrat dann allerdings nicht eingelöst. Hingegen hat das Parlament eine neue Formulierung von Artikel 1 Absatz 1 AO beschlossen, die am 1. Juni 2026 in Kraft getreten ist: Neu verfügt die Armee über «einen Effektivbestand, der geeignet ist, den Sollbestand jederzeit sicherzustellen».
Aus dieser Formulierung folgt, dass die Durchdiener mit erfüllter Ausbildungsdienstpflicht – und weitere Kategorien, die nicht zum Effektivbestand gezählt werden, aber zu Assistenz- und Aktivdienst aufgeboten werden können und folglich zum Sollbestand beitragen – bei der Bestimmung des «geeigneten Effektivbestands» angemessen zu berücksichtigen sind.
Daraus ergeben sich Fragen:
• Warum hat der Bundesrat die Zusage, die Empfehlung der EFK umzusetzen, nicht eingelöst?
• Ist der Bundesrat bereit, gestützt auf die neue Formulierung von Artikel 1 Absatz 1 AO dafür zu sorgen, dass die folgenden Angehörigen der Armee bei der Bestimmung des Effektivbestands berücksichtigt und transparent ausgewiesen werden?• Durchdiener mit erfüllter Ausbildungsdienstpflicht;
• Angehörige der Armee im letzten Jahr der Militärdienstpflicht;
• Alle übrigen Angehörigen der Armee die ebenfalls nicht zum Effektivbestand gezählt werden, aber zu Assistenz- und Aktivdienst aufgeboten werden können und somit zum Sollbestand beitragen.
• Wenn nein: Warum nicht?
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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 26.10.2026. Raw data
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