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Parliament / Business / 26.4350

26.4350MotionEJPDpending

Schutzstatus S: Wer Sozialleistungen bezieht, soll einen Beitrag an die Gemeinschaft leisten

submitted on 30.09.2026 in the Herbstsession 2026First chamber: National CouncilEingereicht (30.09.2026)

Beschäftigung und ArbeitMigrationSozialer Schutz

The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.

No decision by a chamber or a committee yet.

Der Bundesrat wird beauftragt, Änderungen des Asylgesetzes, insbesondere von Artikel 82, und der Ausführungsverordnung vorzuschlagen, damit erwerbsfähige Personen mit Schutzstatus S, die Sozialhilfe beziehen, verpflichtet werden, an Beschäftigungs- oder Integrationsprogrammen teilzunehmen oder gemeinnützige Arbeit zu leisten, sofern sie nicht bereits erwerbstätig sind oder eine Ausbildung absolvieren. Die Teilnahme ist eine Voraussetzung für den weiteren Bezug der Sozialhilfeleistungen. Die Verweigerung der Teilnahme muss eine verhältnismässige Kürzung der Sozialhilfeleistungen zur Folge haben.

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Der Schutzstatus S gewährt den ukrainischen Geflüchteten Schutz. Die Solidarität der Gemeinschaft darf aber nicht als System reiner Rechte verstanden werden: Wer arbeitsfähig ist und von öffentlicher Unterstützung abhängt, soll nach Möglichkeit dazu angehalten werden, einen Beitrag zu der Gemeinschaft zu leisten, die ihn unterstützt.

Im Tessin gehört die Erwerbsquote der Personen mit Schutzstatus S zu den tiefsten der Schweiz. Dies wirkt sich – natürlich – auf die Akzeptanz in der Wohnbevölkerung aus.

Die Bundesgesetzgebung sieht Beschäftigungsprogramme für Personen aus dem Asylbereich vor. Es fehlt jedoch ein klarer Grundsatz, gemäss dem erwerbsfähige Personen mit Schutzstatus S nur dann Sozialhilfe erhalten, wenn sie sich gemeinnützig betätigen. Diese Lücke soll geschlossen werden.

Der Bund soll eine gesetzliche Grundlage schaffen, damit die Kantone erwerbsfähige Personen mit Schutzstatus S, die Sozialhilfe beziehen, zur Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen oder gemeinnütziger Arbeit verpflichten können.

Die Regelung soll auch für die Aufenthaltsbewilligungen B gelten, die ab März 2027 aus dem Schutzstatus S hervorgehen.

Die Tätigkeiten müssen gemeinnützig sein, dürfen keine regulären Arbeitsplätze ersetzen und die Privatwirtschaft nicht konkurrenzieren. Der Einsatz muss verhältnismässig sein und die individuelle Situation berücksichtigen.

Bei ungerechtfertigter Verweigerung der Teilnahme muss die Regelung eine verhältnismässige Kürzung der Sozialhilfeleistungen ermöglichen.

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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 21.10.2026. Raw data

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