Parliament / Business / 26.4495
Opferschutz ohne Kooperationszwang: Wie verhindern wir, dass Opfer von Menschenhandel schweigen?
submitted on 01.10.2026 in the Herbstsession 2026First chamber: National CouncilEingereicht (01.10.2026)
Through the chambers
The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.
No decision by a chamber or a committee yet.
Submitted text
Der Nationale Aktionsplan gegen Menschenhandel 2023–2027 will Identifizierung und Opferschutz stärken. Eine zentrale Hürde bleibt: Für Betroffene aus Drittstaaten ohne geregelten Aufenthalt hängt die aufenthaltsrechtliche Sicherheit weitgehend von ihrer Rolle im Strafverfahren ab.
Nach einer Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen (Art. 35 VZAE) kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die Anwesenheit für das Strafverfahren erforderlich ist (Art. 30 Abs. 1 lit. e AIG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 VZAE). Entfällt diese Voraussetzung, fällt auch diese Aufenthaltsgrundlage weg. Eine Härtefallbewilligung (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 36 Abs. 6 VZAE) bleibt an hohe Anforderungen gebunden.
Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:
• Wie viele identifizierte Opfer aus Drittstaaten erhielten 2021–2025 eine Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AIG bzw. eine Härtefallbewilligung nach lit. b? Wie viele entsprechende Gesuche wurden abgewiesen?
• Sieht der Bundesrat die Gefahr, dass die Unsicherheit über den weiteren Aufenthalt Opfer aus Angst vor Repressalien, Retrafficking oder Gefährdung im Herkunftsstaat von Aussagen abhält und damit auch Strafverfahren erschwert?
• Wie verhindert der Bundesrat kantonal unterschiedliche Praktiken und eine Benachteiligung von Opfern, die nicht in der Lage sind, in einem Strafverfahren mitzuwirken?
• Nach welchen Kriterien wird ein Härtefall beurteilt? Wie werden insbesondere Opferstatus, Aufenthaltsdauer, Integration, Repressalien- und Retraffickingrisiko sowie der Genesungsprozess berücksichtigt , und welche Rolle spielen die Einschätzungen spezialisierter Opferschutzorganisationen bei der Beurteilung des Einzelfalls?
• Wie beurteilt der Bundesrat – auch im Vergleich zu Art. 50 AIG bei häuslicher Gewalt – einen verfahrensunabhängigen Aufenthaltsanspruch für identifizierte Opfer von Menschenhandel?
• Ist der Bundesrat bereit, gesetzliche Anpassungen oder verbindlichere SEM-Vorgaben zu prüfen, um identifizierte Opfer unabhängig von ihrer Mitwirkung im Strafverfahren angemessen zu schützen?
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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 21.10.2026. Raw data
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