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26.4495InterpellationEJPDoffen

Opferschutz ohne Kooperationszwang: Wie verhindern wir, dass Opfer von Menschenhandel schweigen?

eingereicht am 01.10.2026 in der Herbstsession 2026Erstrat: NationalratEingereicht (01.10.2026)

StrafrechtInternationales RechtMenschenrechte

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

Der Nationale Aktionsplan gegen Menschenhandel 2023–2027 will Identifizierung und Opferschutz stärken. Eine zentrale Hürde bleibt: Für Betroffene aus Drittstaaten ohne geregelten Aufenthalt hängt die aufenthaltsrechtliche Sicherheit weitgehend von ihrer Rolle im Strafverfahren ab.

Nach einer Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen (Art. 35 VZAE) kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die Anwesenheit für das Strafverfahren erforderlich ist (Art. 30 Abs. 1 lit. e AIG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 VZAE). Entfällt diese Voraussetzung, fällt auch diese Aufenthaltsgrundlage weg. Eine Härtefallbewilligung (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 36 Abs. 6 VZAE) bleibt an hohe Anforderungen gebunden.

Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

• Wie viele identifizierte Opfer aus Drittstaaten erhielten 2021–2025 eine Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AIG bzw. eine Härtefallbewilligung nach lit. b? Wie viele entsprechende Gesuche wurden abgewiesen?

• Sieht der Bundesrat die Gefahr, dass die Unsicherheit über den weiteren Aufenthalt Opfer aus Angst vor Repressalien, Retrafficking oder Gefährdung im Herkunftsstaat von Aussagen abhält und damit auch Strafverfahren erschwert?

• Wie verhindert der Bundesrat kantonal unterschiedliche Praktiken und eine Benachteiligung von Opfern, die nicht in der Lage sind, in einem Strafverfahren mitzuwirken?

• Nach welchen Kriterien wird ein Härtefall beurteilt? Wie werden insbesondere Opferstatus, Aufenthaltsdauer, Integration, Repressalien- und Retraffickingrisiko sowie der Genesungsprozess berücksichtigt , und welche Rolle spielen die Einschätzungen spezialisierter Opferschutzorganisationen bei der Beurteilung des Einzelfalls?

• Wie beurteilt der Bundesrat – auch im Vergleich zu Art. 50 AIG bei häuslicher Gewalt – einen verfahrensunabhängigen Aufenthaltsanspruch für identifizierte Opfer von Menschenhandel?

• Ist der Bundesrat bereit, gesetzliche Anpassungen oder verbindlichere SEM-Vorgaben zu prüfen, um identifizierte Opfer unabhängig von ihrer Mitwirkung im Strafverfahren angemessen zu schützen?

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 21.10.2026. Rohdaten

Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.