Parliament / Business / 26.4580
Rabatte und Retrozessionen in der OKP. Den Versicherten zurückgeben, was ihnen zusteht
submitted on 02.10.2026 in the Herbstsession 2026First chamber: National CouncilEingereicht (02.10.2026)
Through the chambers
The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.
No decision by a chamber or a committee yet.
Submitted text
Der Bundesrat wird beauftragt, alle direkten oder indirekten Vergünstigungen zu ermitteln, die unter Verstoss gegen Artikel 56 Absatz 3 KVG nicht an die Versicherer oder die Versicherten weitergegeben wurden, und deren Weitergabe zu veranlassen. Wenn die Zuständigkeit beim Bund liegt, fordert er die entsprechenden Beträge ein oder ordnet ihre Rückforderung an. In allen anderen Fällen sorgt er für die Koordination und stellt sicher, dass diejenigen, denen die Forderungen gelten, diesen nachkommen.
Dieses Vorgehen gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren vor Einreichung der vorliegenden Motion und die Zeit danach. Es betrifft alle Akteure und alle im Rahmen der OKP erstatteten Leistungen, insbesondere Rabatte, Rückvergütungen, Cashbacks und «fees for service» sowie indirekte Vergünstigungen und solche in Form von Naturalleistungen.
Bei Bedarf erarbeitet der Bundesrat die rechtlichen Grundlagen dafür, dass für alle Personen, die solche Vergünstigungen gewährt oder erhalten haben, die Identität der Begünstigten, die Beträge und die Belege erhoben werden, ihre Rückforderung angeordnet bzw. koordiniert wird sowie eine Rückzahlungsfrist von zehn Jahren und die erforderlichen Übergangsbestimmungen vorgesehen werden.
Bei freiwilliger Meldung und vollständiger Rückerstattung soll die unterlassene Weitergabe als fahrlässig begangen gelten und keine Strafe nach Artikel 92 KVG nach sich ziehen.
Die zurückgeforderten Beträge haben den Versicherten vollständig und nachprüfbar zugutezukommen, insbesondere durch Rückerstattung, Verrechnung oder Prämiensenkung.
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Reasons
Im Bericht EFK-25604 werden die gewährten Vergünstigungen für 2024 allein bei Medikamenten auf 743 Millionen Franken geschätzt. Davon seien nur 88 Millionen weitergegeben worden. Die Differenz ist nicht unbedingt in vollem Masse unrechtmässig, doch ist die EFK der Ansicht, dass es bei 266 Millionen Franken um rabattähnliche Skonti und Prozentabzüge geht, die weitergegeben werden müssten. Das BAG verfügt nicht über ausreichend Daten und hat bei einer Prüfung bisher noch nie eine Weitergabe verlangt.
Derselbe Sachverhalt gilt für Laboranalysen. Das BAG anerkennt inzwischen, dass die «fees for service» eine Doppelvergütung darstellen, die vollumfänglich weitergegeben werden muss. Deren Abschaffung im Juli 2026 korrigiert jedoch keine in der Vergangenheit gemachten Fehler.
Die Zuständigkeiten sind verteilt: Artikel 82a KVG gilt für Medikamente und Medizinprodukte, während andere Forderungen von den Versicherern und den Versicherten ausgehen, die häufig nicht über die entsprechenden Informationen verfügen. Zudem wurde vor Kurzem eine willkürliche Frist von fünf Jahren beschlossen. Dieses Geld stammt aus den Prämien und steht den Versicherten zu.
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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 28.10.2026. Raw data
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