Parliament / Business / 26.7598
Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2025; E-2274/2020; Haftungsfolgen nach Art. 8 VG
submitted on 10.06.2026 in the Sommersession 2026First chamber: National CouncilErledigt (15.06.2026)
Through the chambers
The chambers' and committees' decisions, in the Parliamentary Services' words.
- 15.06.2026National CouncilSchriftliche Beantwortung der Frage
Submitted text
Mit Entscheid vom 20.11.2025 hat das Bundesverwaltungsgericht das SEM zur Bezahlung einer Parteientschädigung als Verursacherin der Gegenstandslosigkeit verurteilt. Das SEM habe die Beschwerdeführerin in einer Art und Weise zum Beschwerderückzug veranlasst, die mit dem Devolutiveffekt kaum zu vereinbaren sei. Das SEM habe Erwartungen geschürt, die mit dem Verfahrens- und Asylrecht nicht zu vereinbaren sind. Wurde der verantwortliche SEM-Mitarbeiter regressweise belangt? Falls nein, warum nicht?
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The Federal Council's opinion
Aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes kann zu Einzelfällen keine Stellung genommen werden.
Generell haftet der/die Mitarbeitende gegenüber dem Bund nur für einen Schaden, den er/sie ihm durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflicht unmittelbar zufügt. Regressforderungen gegenüber fehlbaren Mitarbeitenden werden nur bei gravierenden Vorfällen in Betracht gezogen.
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Source: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, retrieved 18.09.2026. Raw data
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