Parlament / Geschäfte / 26.7598
Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2025; E-2274/2020; Haftungsfolgen nach Art. 8 VG
eingereicht am 10.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratErledigt (15.06.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
- 15.06.2026NationalratSchriftliche Beantwortung der Frage
Eingereichter Text
Mit Entscheid vom 20.11.2025 hat das Bundesverwaltungsgericht das SEM zur Bezahlung einer Parteientschädigung als Verursacherin der Gegenstandslosigkeit verurteilt. Das SEM habe die Beschwerdeführerin in einer Art und Weise zum Beschwerderückzug veranlasst, die mit dem Devolutiveffekt kaum zu vereinbaren sei. Das SEM habe Erwartungen geschürt, die mit dem Verfahrens- und Asylrecht nicht zu vereinbaren sind. Wurde der verantwortliche SEM-Mitarbeiter regressweise belangt? Falls nein, warum nicht?
Stellungnahme des Bundesrates
Aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes kann zu Einzelfällen keine Stellung genommen werden.
Generell haftet der/die Mitarbeitende gegenüber dem Bund nur für einen Schaden, den er/sie ihm durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflicht unmittelbar zufügt. Regressforderungen gegenüber fehlbaren Mitarbeitenden werden nur bei gravierenden Vorfällen in Betracht gezogen.
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten
Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.
