Der Verkehrs- und Baubereich ist der kostenintensivste und zugleich sichtbarste Anwendungsbereich der Gleichstellung und kommt in keiner der sechs gelisteten Wirkungen vor; er betrifft andere Träger als Wohnen und Schule.
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Art. 22 Anpassungsfristen für den öffentlichen Verkehr – 1 Bestehende Bauten und Anlagen sowie Fahrzeuge für den öffentlichen Verkehr müssen spätestens nach 20 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes behindertengerecht sein.
- FonteBundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG), SR 151.3, Art. 22 · Bundeskanzlei / Fedlex, Systematische Rechtssammlung
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