Parlamento / Oggetti / 26.4230
Gründe der Verzögerung der bundesrätlichen Regelung der von den Krankenversicherern geltend gemachten Verzugsschäden?
depositato il 23.09.2026 nella Sessione autunnale 2026Prima Camera: Consiglio nazionaleEingereicht (23.09.2026)
Iter nelle Camere
Le decisioni delle Camere e delle commissioni, nei termini dei Servizi del Parlamento.
Ancora nessuna decisione di una Camera o di una commissione.
Testo depositato
In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen an den Bundesrat:
1) Ist sich der Bundesrat bewusst, dass mit der Verzögerung der Regelung der Verzugsfolgen für Inkassoverfahren gegen säumige Prämien- und Kostenbeteiligungszahlende die sozialpolitisch Schwächsten ungerechtfertigt mit jährlich 70 – 100 Mio. Franken (mind. rund Fr. 120.- / Betreibung) belastet werden?
2) Der Verordnungsentwurf vom Sept. 2024 legte fest, dass «für Mahnungen und Zahlungsaufforderungen einer Forderung» insgesamt max. Fr. 40.- erhoben werden können, für «Kosten im Zusammenhang mit der Betreibungseinleitung» weitere max. Fr. 60.-. Teilt der Bundesrat die Haltung, dass diese Ansätze für meist rein digital ausgelöste Mahn- und Betreibungsprozesse viel zu hoch angesetzt wurden?
3) Ist es richtig, dass der Verordnungsentwurf den Krankenversicherern mit Art. 2 ermöglicht hätte, pro säumige Person 12-mal Fr. 40.- und 2-mal Fr. 60.- für das Betreibungsverfahren, gesamt also Fr. 600.- einzufordern (Kostenbeteiligungsmahnungen nicht inbegriffen)?
4) Betreibungsämter können gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG, unabhängig ob via EDV-System ausgelöst oder fallspezifisch manuell verfasst, pro Seite Fr. 8.- in Rechnung stellen. Teilt der Bundesrat die Sicht, dass dank hohem Digitalisierungsgrad die den Krankenversicherern zugestandenen Ansätze mit denjenigen des Betreibungswesens verglichen werden könnten?
5) Säumige Prämienzahlende ignorieren oft postalische Zahlungsaufforderungen (überquellende Briefkästen). Wäre eine direkte digitale Kommunikation nicht zielführender – mit entsprechend tieferen Gebühren? Werden die Krankenversicherer verpflichtet, den Versicherten die Wahl der Kommunikation zu überlassen?
Questo testo esiste solo in tedesco.
Motivazione
Anfangs 2024 trat Art. 64a VIII KVG in Kraft. Der Bundesrat ist gefordert, die von Krankenversicherern erlassenen Gebühren für Mahnungen und Zahlungsaufforderungen, das Verfahren und die Zahlungen der Kantone an die Versicherer zu regeln. Im Herbst 2024 fand die Vernehmlassung zum Verordnungsentwurf statt. Die Inkraftsetzung war für 1.7.2025 geplant.
Seither ist nichts mehr passiert. Medien berichteten nun wiederholt, dass Krankenversicherer weiterhin unverschämt hohe Verzugsschäden geltend machen. Es wird gar die Vermutung geäussert, dass sie aufgrund des langen Zuwartens des BAG zur immer dreisteren Verzugsschadens-Praxis ermuntert werden.
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Fonte: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, consultato il 24.09.2026. Dati grezzi
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