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25.3665MotionUVEKoffen

Netzebenenübergreifende lokale Elektrizitätsgemeinschaften

eingereicht am 18.06.2025 in der Sommersession 2025Erstrat: NationalratZugewiesen an die behandelnde Kommission (26.03.2026)

Energie

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

  1. 26.09.2025KommissionBekämpft. Diskussion verschoben
  2. 19.03.2026NationalratAnnahme

Der Bundesrat wird beauftrag, Art. 17d Abs. 2 Bst. a StromVG wie folgt anzupassen: im gleichen Netzgebiet, auf der gleichen Netzebene und örtlich nahe beieinander am Elektrizitätsnetz angeschlossen sind;

Lokale Elektrizitätsgemeinschaften ermöglichen die lokale Vermarktung von erneuerbaren Energien und bieten Anreize, den Verbrauch auf die lokale Produktion abzustimmen. Durch die bisherige Einschränkung, dass alle Teilnehmer einer LEG auf der gleichen Netzebene angeschlossen sein müssen, werden aber sinnvolle Projekte verhindert. So zeigt z.B. die Erfahrung aus Österreich, dass die Akzeptanz von Windparks durch die Kombination mit einer LEG erheblich verbessert werden kann. Die lokalen Bürger können Strom direkt vom Windpark beziehen und damit profitieren. Da Windparks und grosse Solaranlagen in der Regel auf Mittelspannung (Netzebene 5) angeschlossen sind, Verbraucher aber auf Niederspannung (Netzebene 7) muss das Gesetz dahingehend angepasst werden, dass auch Netzebenen-übergreifende LEGs möglich sind.

Art. 19h StromVV sieht bereits vor, dass für LEGs, mehrere Netzebenen benutzt werden können. Produzent und Verbraucher müssen aber beide auf derselben Netzebene liegen - also beide auf Netzebene 5 oder 7. Eine Stromlieferung von Netzebene 5 an einen Verbraucher auf Netzebene 7 ist nicht möglich. Dies soll mit der vorliegenden Motion verändert werden. Wie in der StromVV schon vorgesehen, soll ein geringerer Rabatt auf dem Netznutzungsentgelt angewendet werden, wenn Netzebenen überschritten werden.

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Annahme

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 19.09.2026. Rohdaten

Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.